G r ü n d e OLG Hamm 10 U 71/12
I.
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage aus übergegangenem Recht der Leistungsempfängerin T3 erbrechtliche Ansprüche nach deren am 06.02.2010 verstorbenen Mutter T (Erblasserin) geltend. Die Beklagten sind die 3 Schwestern der Leistungsempfängerin T3. Sie stammen wie diese aus der Ehe des Handelsvertreters T2 mit der Erblasserin T.
Die Leistungsempfängerin T3 ist die jüngste Tochter der Eheleute und seit ihrer Geburt schwer behindert. Es bestand von je her keine Aussicht, dass sie ohne die Fürsorge Fremder würde leben können. Seit dem Jahr 1991 befindet sie sich in einer entsprechenden Behinderteneinrichtung und im Leistungsbezug des Klägers; dieser gewährt ihr seit Jahren Sozialhilfe in Form der vollstationären Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Die Beklagte zu 1) ist mittlerweile als gesetzliche Betreuerin ihrer behinderten Schwester bestellt.
Die Eheleute T+T2 hatten zu Lebzeiten Testamente errichtet, die nach Eintritt der jeweiligen Erbfälle vom Amtsgericht Essen-Steele zu den Aktenzeichen 7 IV 162/97 und 7 IV 388/98 eröffnet wurden.
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In einem vor dem Notar M mit Amtssitz in F unter dem 04.05.1979 errichteten Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein und verfügten, dass der Überlebende von ihnen frei – auch letztwillig – über den Nachlass verfügen können sollte. In diesem Testament heißt es weiter:
„…
2. Sollte eins unserer Kinder dieses Testament anfechten, soll es lediglich den Pflichtteil, und zwar auch von dem Nachlass des zuletzt verstorbenen erhalten. Auf den Pflichtteil ist alles anzurechnen, was anzurechnen ist. …“
Mit Datum vom 13.06.1995 errichteten die Eheleute ein weiteres – privatschriftliches – Testament, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen wird. Darin heißt es:
„… Wir setzen uns gegenseitig zu Vollerben ein.
Erben des Überlebenden sollen unsere Kinder sein.
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Sollten unsere Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden das Pflichtteil fordern, soll es auch nach dem Tod des später versterbenden Ehegatten auf den Pflichtteil beschränkt sein. ..“
Nach dem Tode des Ehemannes T2 am 01.05.1997 machte der Kläger gegen dessen Witwe als Alleinerbin aus übergegangenem Recht der Tochter T3 erfolgreich Pflichtteilsansprüche geltend.
Die verwitwete Erblasserin errichtete am 28.08.1998 vor dem Notar C in F ein notarielles Testament, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 8 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Darin erklärte sie u. a., durch frühere Testamente oder Erbverträge „nicht in ihrer Testierfähigkeit behindert“ zu sein und verwies darauf, dass ihr Vermögen in der Hauptsache aus dem Hausgrundstück in F an der L-Straße sowie Bankguthaben in Höhe von ca. 80.000,– DM bestehe. In diesem Testament heißt es weiter:
„…
2. Ich setze hiermit meine Töchter (Anmerkung; Es folgen die Namen aller vier Töchter) … zu meinen Erben zu gleichen Teilen an. Die als Miterbin eingesetzte Tochter T3 wird jedoch nur nicht befreite Vorerbin. Zu Nacherben zu gleichen Teilen setze ich meine Töchter T4 ……, T5 ….. und T6 …. zu gleichen Teilen ein.
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Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode der Vorerbin ein.
Die Nacherben sind auch Ersatzerben.
… Die Vorerbin ist von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit.
3.
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Mit Rücksicht darauf, dass meine Tochter T3 wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sein wird, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere ihren Erbteil zu verwalten, wird hinsichtlich ihres Erbteils Testamentsvollstreckung als Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. ….“
Unter der Ziffer 3. des Testamentes der Erblasserin vom 28.08.1998 waren weitgehende detaillierte Verwaltungsanordnungen für die Testamentsvollstreckung über den Erbteil der behinderten Tochter enthalten.
Nach dem Tode ihrer Mutter erwirkten die Beklagten beim Amtsgericht Essen-Steele zum Aktenzeichen 7 VI 225/10 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der alle 4 Töchter der Erblasserin als Miterbinnen zu je ¼-Anteil ausweist – die Leistungsempfängerin T3 allerdings nur als Vorerbin. Über den Antrag auf Einziehung dieses Erbscheins hat das Nachlassgericht bislang nicht entschieden. Ausweislich einer Mitteilung des Grundbuchamtes beim Amtsgericht Essen-Steele ist das im Nachlass befindliche Grundstück – eingetragen im Grundbuch von F Bl. ## – aufgrund Vertrages vom 26.08.2010 veräußert und auf den Erwerber umgeschrieben worden.
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Nachdem ihm der zweite Erbfall bekannt geworden war, forderte der Kläger zunächst mit Schreiben vom 24.11.2010 von den Beklagten die Erteilung von Auskünften zum Nachlassumfang an. Die Beklagte zu 2) machte mit privatem Schreiben vom 20.12.2010 daraufhin einige Angaben und verwies auf den erteilten Erbschein. Der Kläger zeigte sodann gegenüber den Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2011 die Überleitung etwaiger erbrechtlicher Ansprüche der Leistungsempfängerin T3 an; wegen der Einzelheiten dieser Anzeige wird auf das Schreiben des Klägers vom 10.10.2011 (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 15 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Mit weiterem Schreiben vom 25.10.2011 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagten zur Erteilung einer den Anforderungen des § 2314 BGB genügenden belegten Auskunft –wobei er die Frage offenließ, ob die Leistungsempfängerin nun Miterbin oder Pflichtteilsberechtigte geworden sei. Die Beklagten ließen das Auskunftsbegehren außergerichtlich unter Hinweis darauf zurückweisen, dass der Erbschein die Rechtslage zutreffend wiedergebe.
Der Kläger hat Ende des Jahres 2011 Stufenklage vor dem Landgericht Essen erhoben, mit der er vorrangig Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Leistungsempfängerin T3 aus übergegangenem Recht verfolgt und hilfsweise die Feststellung begehrt hat, dass die Leistungsempfängerin nach Maßgabe des Ehegattentestamentes vom 13.06.1995 unbeschränkte Miterben zu ¼ nach ihrer Muttter geworden sei. Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegen getreten.
Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen darüber gestritten, ob die Leistungsempfängerin infolge des privatschriftlichen Ehegattentestamentes aus dem Jahre 1995 und der für sie geltend gemachten Pflichtteilsforderung nach dem Vater nunmehr auch nach der Mutter auf den Pflichtteil gesetzt sei und ob die Mutter die bisherigen testamentarischen Anordnungen durch das notarielle Testament vom 28.08.1998 nachfolgend habe ändern können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtenen Teilurteil des Landgerichts Bezug genommen.
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Mit dem am 18.04.2012 verkündeten Teilurteil hat das Landgericht der Stufenklage nach Maßgabe des auf erster Stufe gestellten Hauptantrags stattgegeben und die Beklagten dazu verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Nachlassbestand nach der am 06.02.2010 in F verstorbenen Erblasserin T zu erteilen, die Werte der einzelnen angegebenen Nachlassgegenstände mitzuteilen, Abschriften der zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie den Verkehrswert der Immobilie – eingetragen im Grundbuch von F Bl. ## – am 06.02.2010 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln zu lassen.
Zur Begründung hat das Landgericht Essen im Wesentlichen ausgeführt:
Die Leistungsempfängerin T3 sei infolge der im Ehegattentestament von 1995 verfügten Pflichtteilsstrafklausel pflichtteilsberechtigt nach ihrer Mutter im Sinne von § 2303 BGB, weil diese Klausel durch das Pflichtteilsverlangen des Klägers aus übergegangenem Recht der Leistungsempfängerin nach dem Vater verwirkt worden sei. Eine einschränkende Auslegung dieser Klausel sei – auch ihrem Zweck nach – nicht geboten.
Das letzte Testament der Mutter aus dem Jahre 1998, welches abweichend eine Vorerbschaft der Tochter T3 angeordnet habe, sei unwirksam; denn die Testierende sei an den Inhalt der wechselbezüglichen Verfügungen des vorangehenden Ehegattentestamentes gebunden gewesen, wobei insoweit die Auslegungsregelung in § 2270 Abs. 2 BGB zur Anwendung gelange. Von den Schlusserbeneinsetzungen des Ehegattentestaments habe die überlebende Ehefrau nicht zum Nachteil der Tochter abweichen können, was indes durch die Anordnung von Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung in dem 1998 errichteten Testament geschehen sei.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die namens der Beklagten eingelegte Berufung, wobei den Beklagten durch Senatsbeschluss vom 06.11.2012 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist bewilligt worden ist. Zur Begründung ihres Rechtsmittels haben die Beklagten im Wesentlichen vorgetragen:
Die Pflichtteilsstrafklausel des Ehegattentestaments komme hier nicht zur Anwendung. Sie habe erkennbar nur Sinn, wenn sich ein Abkömmling persönlich dem Elternwillen widersetze und seinen Pflichtteil nach dem Tode des ersten Elternteils unter Belastung des Überlebenden verlange. Ein Verwaltungsakt des Sozialhilfeträgers – der Leistungen an ein Kind erbringe – könne hingegen nicht dieselbe Wirkung auslösen, weil ihm kein Fehlverhalten des Kindes innewohne. Gegenüber einem Sozialhilfeträger könne die Pflichtteilsklausel überhaupt keine abschreckende Wirkung entfalten.
Das letzte Testament der Mutter sei auch nicht wegen Benachteiligung der behinderten Tochter unwirksam, da diese faktisch mehr erhalte als sie es bei einem ungehinderten Zugriff des Sozialhilfeträgers auf ihren im Vorgängertestament geregelten unbeschränkten Miterbenanteil erhalten hätte.
Die Modifikation der Erbenstellung durch die Mutter habe im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Tochter wie auch des vorverstorbenen Ehemannes gelegen; dieser habe eine gleichmäßige Nachlassverteilung auf die Kinder bei gleichzeitig bestmöglicher Absicherung des behinderten Kindes gewollt. Es dürfte zur Beurteilung der Benachteiligung nicht auf rein formalistische Rechtspositionen abgehoben werden; vielmehr müsse die wirtschaftliche Interessenlage den Ausschlag geben.
Die in § 2271 Abs. 2 BGB angeordnete Bindung an wechselbezügliche Verfügungen müsse vorliegend einschränkend interpretiert werden. Denn es würden durch die modifizierende letztwillige Verfügung der überlebenden Ehefrau weder schützenswerte Interessen des Erstversterbenden noch die begünstigte Tochter Ute beeinträchtigt, die ohnehin krankheitsbedingt nie in der Lage sein werde, selbst mit ihrem Erbe umzugehen.
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Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils die Klage abzuweisen.
Nachdem er im Senatstermin die Klage zum Stufenantrag unter Ziffer I. 2. mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat,
beantragt der Kläger,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt er,
festzustellen, dass die am 13.12.1964 geborene Frau T3 auf Grundlage des Testaments der Eheleute T2 und T vom 13.06.1995 unbeschränkte Miterbin zu ¼ der am 06.02.2010 in F verstorbenen Frau T (geborene X) geworden ist, insbesondere dass sie die Erblasserin nicht lediglich als Vorerbin beerbt hat sowie dass keine Testamentsvollstreckung bezüglich des Erbteils angeordnet und keine Verwaltungsanordnungen getroffen wurden.
Der Kläger verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen die Entscheidung des Landgerichts, wobei er hilfsweise sein Feststellungsbegehren weiter verfolgt. Er vertritt die Auffassung, seitens der Beklagten sei nichts dazu vorgetragen worden, weshalb hier nicht zumindest die Auslegungsregel in § 2270 Abs. 2 BGB zum Tragen kommen solle. Die Ansätze der Berufung führten zu einer Sinnentleerung der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung bezüglich testamentarischer Verfügungen. Auch sei zu bedenken, dass die Eheleute T+T2 eine noch im ersten Testament vorgesehene Abänderungsbefugnis gerade nicht mehr in ihr privatschriftliches Testament aus dem Jahre 1995 aufgenommen hätten; dieses habe verbindlich sein sollen. Im Übrigen – so der Kläger – schuldeten die Beklagten die titulierte Auskunftserteilung selbst im Falle einer Miterbenstellung der Leistungsempfängerin T3.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
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Nachdem der Kläger seine erhobene Auskunftsklage nach Maßgabe des zu Ziffer I. 2. formulierten Klageantrags mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 1 ZPO), war die Berufung der Beklagten gegen die verbliebene Verurteilung im angefochtenen Teilurteil als unbegründet zurückzuweisen.
Im Übrigen hatte der Senat wegen der Teilrücknahme (lediglich klarstellend) gem. § 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen, dass die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung zur Wertmitteilung und zur Vorlage von Unterlagen gegenstandslos ist.
Die mit dem Teilurteil des Landgerichts im Übrigen titulierte Auskunfts- und Wertermittlungsverpflichtung der Beklagten als Erben ihrer Mutter gegenüber dem Kläger folgt aus § 2314 Abs. 1 BGB.
Danach kann ein Pflichtteilsberechtigter von dem oder den Erben Auskunftserteilung über den Nachlassbestand verlangen und fordern, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.
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Soweit danach der nicht erbende Pflichtteilsberechtigte eines Erblasser Auskunft und Wertermittlung fordern kann, folgt vorliegend die Aktivlegitimation des Klägers für diesen Anspruch aus dem Pflichtteilsrecht der Leistungsempfängerin T3, deren Ansprüche der Kläger mit schriftlicher Anzeige vom 10.10.2011 wirksam auf sich übergeleitet hat. Hierdurch wurde bewirkt, dass die übergeleiteten Ansprüche der Leistungsempfängerin – der der Kläger seit Jahren Sozialhilfe in Form der Wiedereingliederungshilfe und der Hilfe zum Lebenunterhalt gewährt – bis zur Höhe der Aufwendungen des Klägers kraft Hoheitsakt auf diesen übergingen (§ 93 Abs. 1 SGB XII; vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., § 2317 BGB, Rz. 9 m. w. N.).
Der Kläger ist insoweit befugt, den übergeleiteten Anspruch unabhängig davon geltend zu machen, ob die Pflichteilsberechtigte selbst oder ihre gesetzlichen Betreuer dies billigen (vgl. Palandt, a.a.O.). Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger hat dabei zur Folge, dass ihm auch die zur Durchsetzung des übegeleiteten Pflichtteilsanspruchs normierten Hilfsansprüche gem. § 2314 Abs. 1 BGB zustehen (vgl. Palandt, a.a.O., § 2314 BGB, Rz. 3).
Die Leistungsempfängerin T3, aus deren Rechtsposition der Kläger seine Rechte herleitet, ist mit dem Tode ihrer Mutter pflichtteilsberechtigt im Sinne von § 2303 BGB geworden und nimmt keine Miterbenstellung nach ihr ein.
Pflichtteilsberechtigt ist gem. § 2303 Abs. 1 BGB derjenige Abkömmling eines Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss von der Erbfolge nach der Mutter ergibt sich für die Leistungsempfängerin T3 vorliegend infolge der auf sie anzuwendenden sogenannten Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament der Eltern vom 13.06.1995.
Nach dieser gemäß § 2247 BGB errichteten letzten gemeinschaftlich Verfügung der Eltern vom 13.06.1995 sollte dasjenige ihrer Kinder, welches nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später versterbenden Ehegatten auf den Pflichtteil beschränkt sein. Insoweit handelt es sich um eine typische Pflichtteilsstrafklausel (Pflichtteilssanktionsklausel) in einem Ehegattentestament, das die Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten anordnet und zugunsten der im ersten Erbfall lediglich Pflichtteilsberechtigten gemeinsamen Abkömmlinge eine Schlusserbenregelung erhält.
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Mit solchen Klauseln soll verhindert werden, dass die nach dem Tode des Erstversterbenden gesetzlich Pflichtteilsberechtigten die dem überlebenden Ehegatten zufallende Erbmasse schmälern, indem ihre Schlusserbeneinsetzung testamentarisch unter eine auflösende Bedingung gestellt wird (vgl. dazu: Palandt, a.a.O., § 2075, Rz. 6 ff.; OLG München, ZEV 2006, 411 ff. – Juris Rz. 30).
Daran, dass auch die Eltern der Beklagten hier eine solche Regelung bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 13.06.1995 gewollt haben, besteht kein vernünftiger Zweifel. Der von ihnen niedergelegte Wortlaut ist insoweit eindeutig. Sie hatten eine ähnliche Sanktionsklausel schon in ihrem vorherigen – unter notarieller Beratung erstellten – Testament aus dem Jahr 1979 verwendet, wonach jede „Anfechtung“ des Ehegattentestamentes ein „Auf-den-Pflichtteil-Setzen zur Folge haben sollte, und zwar ausdrücklich auch für den letzten Erbfall; das spricht dafür, dass ihnen die Wirkung einer Pflichtteilsstrafklausel auch bei Errichtung des privatschriftlichen Testamentes durchaus bewusst war.
Der Senat vermag der Berufung nicht dahin zu folgen, dass diese Pflichtteilsklausel in dem späteren, gem. § 2258 Abs. 1 BGB maßgeblichen Ehegattentestament der Eltern vom 13.06.1995 nicht den hier eingetretenen Fall erfasse, in dem anstelle der behinderten Tochter der Sozialhilfeträger den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten fordert.
Eine solche einschränkende Anwendung einer Pflichtteilsstrafklausel (Pflichtteilssanktionsklausel) ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings im Rahmen der Auslegung von Pflichtteilsankitonsklauseln im Rahmen von sogenannten Behindertentestamenten möglich und anzunehmen (vgl. BGH, ZEV 2005, 117 ff. – Juris Rz. 18/19; BGH, ZEV 2006, 76 ff. – Juris Rz. 22).
Dem liegt indes die Erwägung zugrunde, dass in den „herkömmlichen Fällen“ einer Pfichtteilssanktionsklausel die eingesetzten Schlusserben durch die Aussicht, ihren Erbteil durch die Pflichtteilsforderungen im ersten Erbfall zu verlieren, davon abgehalten werden sollen, den überlebenden Ehegatten mit ihrer Pflichtteilsforderung zu belasten.
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Haben die Eltern eines behinderten Kindes, das neben seinen nicht behinderten Geschwistern zum Schlusserben bestimmt ist, aber über die Sicherung des überlebenden Ehegatten und Gleichbehandlung aller Kinder im Schlusserbfall hinaus durch ein sogenanntes Behindertentestament (mit Beschränkungen für den Schlusserbfall) dafür Sorge getragen, das Erbe des behinderten Kindes vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers im Schlusserbfall zu bewahren, dann könnte der Sozialhilfeträger bei einem unbeschränkten Eingriff der Sanktionsklausel entgegen dieser Elternintention nach dem letzten Erbfall erneut auf den Pflichtteil zugreifen.
Denn in diesen Fällen könnte er wegen der testamentarisch verfügten Beschränkungen für den Erbteil des behinderten Abkömmlings im Schlusserbfall ersichtlich nicht motiviert werden, von einer Pflichtteilsforderung im ersten Erbfall abzusehen.
Die Pflichtteilsstrafklausel würde ihm – bei uneingeschränkter Anwendung – vielmehr im Schlusserbfall geradezu mit dem erneuten Pflichtteilsanspruch den Zugriff auf das Erblasservermögen eröffnen. Weil dies aber dem in einem Behindertentestament niedergelegten Erblasserwillen widerspräche, ist in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflichtteilsstrafklausel einschränkend auszulegen:
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Die im Ehegattentestament niedergelegte Verwirkungsklausel greift dann nicht ein, soweit für das behinderte Kind der Pflichtteil im ersten Erbfall durch den Sozialhilfeträger gefordert worden ist. Es bleibt dann bei der (unter den verfügten Beschränkungen des Erbfalls im Schlusserbfall) angeordneten Schlusserbenstellung des behinderten Kindes.
Für eine solche einschränkende Auslegung der Pflichtteilsstrafklausel im Testament der Erblasserin und ihres Ehegatten vom 13.06.1995 besteht vorliegend indes keine Handhabe. Die Berufung verkennt insoweit, dass die Ehegatten zu Lebzeiten beider Eheleute eben gerade kein sogenanntes Behindertentestament errichtet hatten. Weder in dem 1979 notariell errichteten Testament noch in der 1995 erfolgten privatschriftlichen Testierung finden sich Unterscheidungen in den letztwilligen Anordnungen, was die behinderte Tochter einerseits und die übrigen Töchter andererseits betrifft.
Keines dieser Testamente bietet nur den geringsten Anhalt dafür, dass dem Sozialhilfeträger durch die testamentarischen Anordnungen der Zugriff auf den Erbteil der behinderten Tochter erschwert oder entzogen weren sollte. Zu einer solchen Anordnung hätte – wäre sie beabsichtigt gewesen – bereits im Jahr 1995 durchaus Veranlassung bestanden, weil zu diesem Zeitpunkt schon die Pflegesituation der Leistungsempfängerin T3 auf Kosten des Sozialhilfeträgers eingetreten war.
Nachdem so nirgends in den maßgeblichen letztwilligen Verfügungen auch nur angedeutet ist, dass die für den Schlusserbfalls angeordnete Miterbenstellung der behinderten Tochter dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen sein sollte, ist es ohne Bedeutung, ob die testierenden Ehegatten T+T2 dies tatsächlich gewollt haben oder es gewollt haben würden, wenn sie daran gedacht hätten. Da die wirksame Erklärung einer letztwilligen Verfügung dem vom Gesetz erforderten Formzwang unterliegt (§§ 2231, 2276 BGB), ist selbst der ermittelte wirkliche Wille eines Erblassers formnichtig, wenn er in dem Testament selbst nicht wenigstens einen unvollkommenen Auszug gefunden hat, in dem er dort angedeutet ist (vgl. Palandt, a.a.O., § 2084 BGB, Rz. 4 m. w. N.).
Der Berufung ist auch nicht dahin zu folgen, dass die Pflichtteilsstrafklausel im Testament vom 13.06.1995 hier sinnentleert wäre, weil der Kläger als Sozialhilfeträger durch sie im ersten Erbfall nicht von der Geltendmachung des Pflichtteils hätte abgehalten werden können. Richtigerweise stand der Sozialhilfeträger nämlich hier – gerade weil das Testament der Eheleute T+T2 für den Schlusserbfall keine Erbteilsbeschränkungen bezüglich der behinderten Tochter bestimmte – vor derselben Entscheidung, wie die anderen zu Schlusserben vorgesehenen Töchter der Eheleute:
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Machte er nach dem erstversterbenden Vater den Pflichtteil geltend, verlor er die für den Schlusserbfall vorgesehene Erbbeteiligung der Leistungsempfängerin am Nachlass (durch Eintritt der auflösenden Bedingung, § 2074 BGB); unterließ er indes die Pflichtteilsforderung im ersten Erbfall, wahrte er die Chance auf das womöglich größere Erbe der Leistungsempfängerin beim Schlusserbfall.
Schließlich erfordert das Eingreifen einer testamentarisch angeordneten Pflichtteilssanktion für den Fall eines Pflichtteilsverlangens im ersten Erbfall kein zusätzliches subjektives Element in dem Sinne, dass der Pflichtteilsberechtigte sich bewußt gegen den Erblasserwillen „auflehnt“ (vgl. OLG München, ZEV 2006, 411 ff. – Juris, Rz. 34 m. w. N.). Auch deshalb konnte das Pflichtteilsverlangen des Klägers nach dem Vater der Leistungsempfängerin die Sanktionen im Schlusserbfall auslösen.
Daran, dass die Schwester der Beklagten T3 durch das Ehegattentestament vom 13.06.1995 mit dem nachfolgenden Pflichtteilsverlangen beim Tode des Vaters nach ihrer Mutter wirksam testamentarisch enterbt war, vermochten auch die Regelungen der Erblasserin im Folgetestament vom 28.08.1998 nichts zu ändern.
Der in § 2258 Abs. 1 BGB nomierte Grundsatz, wonach durch die Errichtung eines Testamentes ein früheres Testament insoweit aufgehoben wird, als das spätere mit dem frühren in Widerspruch steht, erfährt bei Ehegattentestamenten durch § 2271 Abs. 1 BGB eine entscheidende Einschränkung – soweit es wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 BGB betrifft. Letztwillige Verfügungen in einem Ehegattentestament, von denen anzunehmen ist, dass der eine Ehegatte sie nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen haben würde, sind mit dem Tode des Erstversterbenden nach § 2271 Abs. 2 S. 1 erster Halbsatz BGB unwiderruflich. –
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Dies gilt vorliegend für die mit der Pflichtteilsstrafklausel verbundene Erbeinsetzung der Töchter für den Schlusserbfall durch die Mutter, die mit der von dem (vorverstorbenen) Ehemann angeordneten Vollerbfolge seiner Ehefrau für den Fall seines eigenen Vorversterbens wechselbezüglich (und damit für verbindlich) war.
Dabei ist in den Fällen der mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbundenen Schlusserbenbestimmung gemeinsamer Kinder deren Erbeinsetzung für den Schlusserbfall nicht von der Pflichtteilsklausel zu trennen; denn sie bewirkt, dass denjenigen Kindern, die im ersten Erbfall (wie von den Testierenden beabsichtigt) zugewartet haben, im Schlusserbfall der Anteil solcher weiteren Abkömmlinge anwächst, die die Pflichtteilsklausel ihrerseits verwirkt hatten (OLG München, ZEV 2006, 411 ff. – Juris Rz. 30 m. w. N.).
Weil die Pflichtteilsstrafklausel mithin in den Fällen einer zugleich erfolgten Schlusserbeneinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge der Testierenden Auswirkungen auf die Erbeinsetzung der anderen Abkömmlinge hat, kann auch sie an der Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung in einem Ehegattentestament teilhaben (so schon: OLG Hamm (15. ZS.) NJW- RR 2011, 1097 ff. – Juris Rz. 13 ff.; OLG Hamm (15 ZS.), Beschluss vom 27.11.2012 – 15 W 134/12). In diesen Fällen steht der Wechselbezüglichkeit der mit der Erbeinsetzung verbundenen Pflichtteilsklausel nicht die grundsätzliche Erwägung entgegen, dass eine Pflichtteilsentziehung als solche gem. § 2270 Abs. 3 BGB nicht wechselbezüglich sein kann (vgl. dazu: Palandt, a.a.O., § 2270 BGB Rz. 13).
Vorliegend hatten die Eltern der Beklagten im Jahr 1995 privatschriftlich ein sogenanntes „Berliner Testament“ errichtet, bei dem typischerweise davon auszugehen ist, dass jeder Ehegatte für den ersten Erbfall den anderen gerade deshalb unter Enterbung der gemeinsamen Abkömmlinge zum Vollerben eingesetzt hat, weil diese Abkömmlinge dann von dem anderen Ehegatten als seine Schlusserben eingesetzt wurden (OLG München, ZEV 2006, 411 ff., Juris Rz. 28 m. w. N.).
Es liegt nach der Lebenserfahrung nahe, dass in einem Ehegattentestament die Anordnung der Vollerbschaft zugunsten des überlebenden Ehegatten für den ersten Todesfall in einer Wechselwirkung dazu steht, dass der überlebende Ehegatte im Gegenzug dafür die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder verfügt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1097 ff – Juris Rz. 12). Wer sein Vermögen an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den eigenen ersten Erbfall enterbt, tut dies im Bewußtsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeneinsetzung des anderen zugunsten dieser Kinder das gemeinsame Vermögen einmal auf diese gemeinsamen Kinder übergehen wird (OLG Hamm, a.a.O., m. w. N.).
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Nach diesen sich auch vorliegend aufdrängenden Überlegungen steht eine Wechselbezüglichkeit zwischen der Schlusserbeneinsetzung aller vier aus der Ehe stammenden Töchter durch die Erblasserin nach Maßgabe der Pflichtteilsstrafklausel einerseits und der eigenen alleinigen Erbeinsetzung durch den (vorverstorbenen) Ehemann und Vater dieser Töchter andererseits außer Zweifel. Gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB waren deshalb nach dem Tode des mittestierenden Ehemannes solche letztwilligen Verfügungen der Erblasserin T unwirksam, die die Erbrechte der durch die wechselbezügliche Verfügung bedachten Töchter im Schlusserbfall beeinträchtigten.
Vorliegend beinhaltete das nach Eintritt der Bindungswirkung errichtete notarielle Testament der Mutter der Beklagten vom 28.08.1998 jedoch sogar in doppelter Hinsicht eine Rechtsbeeinträchtigung der zu Schlusserbinnen bestimmten Töchter:
Zunächst ergab sich aus dem späteren Testat eine Abweichung zu Lasten der Beklagten; denn sie wurden infolge der Pflichtteilsstrafklausel nach dem Ehegattentestament aus dem Jahr 1995 nach ihrer Mutter Schlusserbinnen zu je 1/3-Anteil. Das spätere Testament der Mutter ordnete indes für den Schlusserbfall eine Verringerung dieser Erbquote zu ihren Lasten auf einen ¼-Erbanteil an, weil insoweit wiederum die behinderte Schwester als Miterbin zu gleichen Teilen eingesetzt war.
Darüber hinaus enthielt dieses letzte Testament der Mutter aber auch eine Abweichung zu Lasten der behinderten Tochter. Sie war durch das Ehegattentestament des Jahres 1995 für den Schlusserbfall als unbeschränkte Miterbin zu 1/4 Anteil berufen. Durch die spätere im Jahr 1998 verfügte Anordnung einer bloßen (nicht befreiten) Vorerbschaft mit zusätzlich verfügterTestamentsvollstreckung über ihren Erbanteil ergab sich evident eine Benachteiligung in eben dieser Rechtsposition (vgl. OLG Frankfurt, ZFE 2004, 95 – Juris Rz. 10).
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Auf die vermeintlich wirtschaftlich günstige Lage der behinderten Tochter bei Anwendung des später errichteten Behindertentestamentes oder auf deren (vermeintlich) ohnehin fehlende Fähigkeit tatsächlich selbst über das Ererbte zu verfügen, kann es ersichtlich im Rahmen der gebotenen Beurteilung, ob spätere letztwillige Verfügungen zu Rechtsbeeinträchtigungen des bindend Bedachten führen, nicht ankommen.
Ein Abweichen von der wechselbezüglich verfügten Schlusserbeneinsetzung aller vier Töchter nach Maßgabe der Pflichtteilssanktionsklausel war der Erblasserin T demzufolge gem. § 2271 Abs. 2 BGB nicht gestattet.
Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter dem von der Berufung vertieften (im tatsächlichen streitigen) Gesichtspunkt, dass der vorverstorbene Ehemann und Vater der Beklagten seiner überlebenden Ehefrau das abweichende spätere Testat vom 28.08.1998 gestattet haben würde, wenn er die Sach- und Rechtslage gekannt hätte.
Zwar können sich wechselbezüglich testierende Ehegatten auch letztwillig das Recht einräumen, eigene wechselbezügliche Verfügungen nach dem Erbfall aufzuheben oder abzuändern (sogenannte Änderungsermächtigung; vgl. Palandt, vgl. a.a.O., § 2271 BGB, Rz. 20 ff.). Eine solche Befugnis kann sich dabei auch im Wege ergänzender Testamentsauslegung ergeben; sie muss dann allerdings in der letztwilligen Verfügung der testierenden Eheleute irgendeinen – wenn auch nur unvollkommenen – Anklang gefunden haben (vgl. OLG Frankfurt, ZFE 2004, 95 – Juris Rz. 12 m. w. N.).
Daran fehlt es indes vorliegend zur Gänze. Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Eheleute T+T2 noch in dem notariellen Testament von 1979 eine Abänderungsbefugnis ausdrücklich vereinbart hatten, eine entsprechende Regelung in ihrem letzten privatschriftlichen Testament aus dem Jahr 1995 indes fehlt. Für einen seitens des Vaters der Beklagten letztwillig verfügten Änderungsvorbehalt zugunsten seiner Ehefrau – was die Schlusserbenbestimmung betrifft – fehlt es demgemäß an jeder Grundlage.
OLG Hamm 10 U 71/12
Die Leistungsempfängerin T3, aus deren Rechtsposition der Kläger seine Ansprüche ableitet – ist nach alledem infolge der anzuwendenden Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament der Eltern der Beklagten vom 13.06.1995 nach ihrer Mutter enterbt worden und damit pflichtteilsberechtigt.
Ihr stehen zur Vorbereitung der Bezifferung der Pflichtteilsansprüche die in § 2314 Abs. 1 BGB normierten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen die Beklagten als Miterbinnen zu, die der Kläger auf sich übergeleitet hat.
Soweit die Klageforderung einen nicht aus § 2314 Abs. 1 BGB ableitbaren Anspruch auf „Wertangaben“ und „Belegvorlagen“ formuliert und das Landgericht dem rechtsirrig entsprochen hatte, ist die Klage im Senatstermin wirksam zurückgenommen worden.
Mit Ausnahme der anteilig auf die Klagerücknahme entfallenden Kosten (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO) – deren Anteil der Senat geschätzt hat – waren die Kosten des Berufungsverfahrens den unterlegenen Rechtsmittelklägerinnen aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.