OLG Hamm 15 W 514/15 – Eintragung des Nacherbenvermerks

September 25, 2022

OLG Hamm 15 W 514/15

Beschluss vom 15.12.2015

Grundbuch,

Eintragung des Nacherbenvermerks zum Schutz etwaiger weiterer Kinder

Zusammenfassung des Beschlusses OLG Hamm 

Kernaussage:

Wenn eine Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren Enkel als auch alle zukünftigen leiblichen Kinder

der Tochter als Nacherben einsetzt, reicht die Erklärung der 59-jährigen Tochter,

keine weiteren Kinder mehr bekommen zu können oder zu wollen, nicht aus, um auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch zu verzichten.

Hintergrund:

OLG Hamm 15 W 514/15

Eine Erblasserin setzte ihre Tochter als Vorerbin und ihren Enkel sowie alle zukünftigen leiblichen Kinder der Tochter als Nacherben ein.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Tochter die Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch ohne Nacherbenvermerk.

Sie legte eine notarielle Erklärung vor, in der sie versicherte, keine weiteren Kinder zu haben, und ihr Sohn verzichtete auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks.

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab und verlangte die Eintragung eines Nacherbenvermerks zum Schutz etwaiger weiterer Kinder der Tochter.

Entscheidung des Gerichts:

  • Eintragungspflicht des Nacherbenvermerks: Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Auch bei einer bedingten Nacherbfolge (hier: Geburt weiterer Kinder) ist ein Nacherbenvermerk im Grundbuch einzutragen.
  • Unzureichende Erklärung der Tochter: Die Erklärung der 59-jährigen Tochter, keine weiteren Kinder mehr bekommen zu können oder zu wollen, reicht nicht aus, um den Nacherbenvermerk zu vermeiden. Eine Schwangerschaft kann auch in diesem Alter nicht ausgeschlossen werden, insbesondere durch künstliche Befruchtung.

OLG Hamm 15 W 514/15

  • Unzulässige Beweismittel: Privatärztliche Bescheinigungen zur Gebärfähigkeit und die Versicherung der Tochter, keine künstliche Befruchtung zu planen, sind im Grundbuchverfahren nicht zulässig.
  • Kein Erfordernis eines Erbscheins: Das Grundbuchamt war nicht verpflichtet, einen Erbschein zu verlangen, da die Tochter die Nacherbeneinsetzung nicht bestritt, sondern nur die Eintragung des Nacherbenvermerks ablehnte.
  • Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder: Der Nacherbenvermerk dient dem Schutz der im Erbvertrag genannten, aber noch ungeborenen Kinder der Tochter. Diese könnten sonst ihre Rechte als Nacherben nicht wahrnehmen.
  • Verzicht des Enkels unzureichend: Der Verzicht des Enkels auf den Nacherbenvermerk ist unzureichend, da auch seine etwaigen Kinder als Ersatznacherben berücksichtigt werden müssen.

Fazit:

Die Entscheidung des Gerichts betont die Bedeutung des Nacherbenvermerks im Grundbuch zum Schutz der Rechte von Nacherben, auch wenn diese noch nicht geboren sind.

Die bloße Erklärung einer Frau im höheren Alter, keine weiteren Kinder mehr bekommen zu können oder zu wollen, reicht nicht aus, um auf die Eintragung des Nacherbenvermerks zu verzichten.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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