OLG Hamm 15 W 514/15 – Eintragung des Nacherbenvermerks

September 25, 2022

OLG Hamm 15 W 514/15

Beschluss vom 15.12.2015

Grundbuch,

Eintragung des Nacherbenvermerks zum Schutz etwaiger weiterer Kinder

Zusammenfassung des Beschlusses OLG Hamm 

Kernaussage:

Wenn eine Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren Enkel als auch alle zukünftigen leiblichen Kinder

der Tochter als Nacherben einsetzt, reicht die Erklärung der 59-jährigen Tochter,

keine weiteren Kinder mehr bekommen zu können oder zu wollen, nicht aus, um auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch zu verzichten.

Hintergrund:

OLG Hamm 15 W 514/15

Eine Erblasserin setzte ihre Tochter als Vorerbin und ihren Enkel sowie alle zukünftigen leiblichen Kinder der Tochter als Nacherben ein.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Tochter die Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch ohne Nacherbenvermerk.

Sie legte eine notarielle Erklärung vor, in der sie versicherte, keine weiteren Kinder zu haben, und ihr Sohn verzichtete auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks.

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab und verlangte die Eintragung eines Nacherbenvermerks zum Schutz etwaiger weiterer Kinder der Tochter.

Entscheidung des Gerichts:

  • Eintragungspflicht des Nacherbenvermerks: Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Auch bei einer bedingten Nacherbfolge (hier: Geburt weiterer Kinder) ist ein Nacherbenvermerk im Grundbuch einzutragen.
  • Unzureichende Erklärung der Tochter: Die Erklärung der 59-jährigen Tochter, keine weiteren Kinder mehr bekommen zu können oder zu wollen, reicht nicht aus, um den Nacherbenvermerk zu vermeiden. Eine Schwangerschaft kann auch in diesem Alter nicht ausgeschlossen werden, insbesondere durch künstliche Befruchtung.

OLG Hamm 15 W 514/15

  • Unzulässige Beweismittel: Privatärztliche Bescheinigungen zur Gebärfähigkeit und die Versicherung der Tochter, keine künstliche Befruchtung zu planen, sind im Grundbuchverfahren nicht zulässig.
  • Kein Erfordernis eines Erbscheins: Das Grundbuchamt war nicht verpflichtet, einen Erbschein zu verlangen, da die Tochter die Nacherbeneinsetzung nicht bestritt, sondern nur die Eintragung des Nacherbenvermerks ablehnte.
  • Schutzbedürftigkeit ungeborener Kinder: Der Nacherbenvermerk dient dem Schutz der im Erbvertrag genannten, aber noch ungeborenen Kinder der Tochter. Diese könnten sonst ihre Rechte als Nacherben nicht wahrnehmen.
  • Verzicht des Enkels unzureichend: Der Verzicht des Enkels auf den Nacherbenvermerk ist unzureichend, da auch seine etwaigen Kinder als Ersatznacherben berücksichtigt werden müssen.

Fazit:

Die Entscheidung des Gerichts betont die Bedeutung des Nacherbenvermerks im Grundbuch zum Schutz der Rechte von Nacherben, auch wenn diese noch nicht geboren sind.

Die bloße Erklärung einer Frau im höheren Alter, keine weiteren Kinder mehr bekommen zu können oder zu wollen, reicht nicht aus, um auf die Eintragung des Nacherbenvermerks zu verzichten.

RA und Notar Krau

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