OLG Hamm 15 W 514/15
Beschluss vom 15.12.2015
Grundbuch,
Eintragung des Nacherbenvermerks zum Schutz etwaiger weiterer Kinder
Zusammenfassung des Beschlusses OLG Hamm
Kernaussage:
Wenn eine Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren Enkel als auch alle zukünftigen leiblichen Kinder
der Tochter als Nacherben einsetzt, reicht die Erklärung der 59-jährigen Tochter,
keine weiteren Kinder mehr bekommen zu können oder zu wollen, nicht aus, um auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch zu verzichten.
Hintergrund:
Eine Erblasserin setzte ihre Tochter als Vorerbin und ihren Enkel sowie alle zukünftigen leiblichen Kinder der Tochter als Nacherben ein.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Tochter die Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch ohne Nacherbenvermerk.
Sie legte eine notarielle Erklärung vor, in der sie versicherte, keine weiteren Kinder zu haben, und ihr Sohn verzichtete auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks.
Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab und verlangte die Eintragung eines Nacherbenvermerks zum Schutz etwaiger weiterer Kinder der Tochter.
Entscheidung des Gerichts:
Fazit:
Die Entscheidung des Gerichts betont die Bedeutung des Nacherbenvermerks im Grundbuch zum Schutz der Rechte von Nacherben, auch wenn diese noch nicht geboren sind.
Die bloße Erklärung einer Frau im höheren Alter, keine weiteren Kinder mehr bekommen zu können oder zu wollen, reicht nicht aus, um auf die Eintragung des Nacherbenvermerks zu verzichten.
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