OLG Hamm 15 W 76/22 – Löschung eines Nacherbenvermerks

September 12, 2022

OLG Hamm 15 W 76/22 – Löschung eines Nacherbenvermerks

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Der Beschluss des Amtsgerichts vom 3.03.2022 wird aufgehoben.
  • Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Dortmund zurückverwiesen.  

Sachverhalt:

  • Der Eigentümer eines Grundstücks beantragte die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch, da das Grundstück bereits 1963 entgeltlich veräußert worden war und somit nicht mehr zum Nachlass gehörte.
  • Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Nacherben vor der Löschung des Vermerks anzuhören seien und diese nicht ermittelt werden konnten.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Hamm 15 W 76/22 – Löschung eines Nacherbenvermerks

  • Das Oberlandesgericht Hamm hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies das Verfahren zurück.
  • Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die am Verfahren materiell Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln und darf dies nicht den Beteiligten aufgeben.
  • Das Grundbuchamt hatte noch nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft:
    • Es hatte nicht den Eingang der angeforderten Nachlassakten abgewartet, die möglicherweise weitere Ermittlungsansätze enthalten könnten.
    • Es hatte nicht versucht, die Personaldaten der Vorerbin beim zuständigen Standesamt zu ermitteln.
    • Es hatte keine Nachfragen bei den Erben der Ersatznacherben gestellt.
  • Sollten die Nacherben nicht ermittelt werden können, muss das Grundbuchamt von Amts wegen die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte beim zuständigen Gericht anregen.
  • Erst wenn die Einrichtung einer Pflegschaft abgelehnt wurde, kann den Beteiligten aufgegeben werden, selbst für eine Pflegerbestellung zu sorgen.

Fazit:

Das Grundbuchamt muss im Verfahren zur Löschung eines Nacherbenvermerks die Nacherben von Amts wegen ermitteln und darf diese Aufgabe nicht den Beteiligten übertragen.

Sollten die Nacherben nicht auffindbar sein, ist die Einrichtung einer Pflegschaft zu prüfen.

RA und Notar Krau

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