OLG Köln 2 Wx 247/17

August 2, 2022

OLG Köln 2 Wx 247/17

Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg.

Gründe   OLG Köln 2 Wx 247/17

1.

Die Betroffene, die an einer fortgeschrittenen Demenz leidet, war auf Antrag des Bevollmächtigten aufgrund einer Genehmigung des Amtsgerichts Siegburg vom 21. Dezember 2016 in der LVR-Klinik C untergebracht.

Anschließend befand sich die Betroffene in einem Pflegeheim in L-Q. Im März 2017 siedelte die Betroffene unter Mitwirkung ihres Bevollmächtigten in eine Seniorenresidenz in A/Polen (A/Oberschlesien) über; dort hält sich die Betroffene seitdem auf.

Mit Schreiben vom 1. April 2017 hat der Beteiligte zu 2) die Bestellung eines Kontrollbetreuers zur “Überprüfung und Kontrolle des Vorgehens des Bevollmächtigten” der Beteiligten zu 1) und mit Schreiben vom 19. April 2017 die “Bestimmung einer rechtlichen Betreuung” beantragt.

OLG Köln 2 Wx 247/17

Mit Beschluss vom 26. Mai 2017 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Siegburg das Verfahren an das Amtsgericht Schöneberg mit der Begründung abgegeben, der ständige Aufenthalt der Betroffenen liege nicht im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts,

die Betroffene halte sich in einer Seniorenresidenz in Polen auf, so dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin gem. § 272 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gegeben sei.

Der Richter beim Amtsgericht Schöneberg hat mit Beschluss vom 2. Juni 2017 die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt, das Amtsgericht Siegburg sei zuständig und zudem fehle es an einer wirksamen Abgabe, da hierfür der Rechtspfleger nicht zuständig sei.

Mit Beschluss vom 4. September 2017 hat die Richterin des Amtsgerichts Siegburg das Verfahren aus den Gründen des früheren Beschlusses vom 26. Mai 2017 an das Amtsgericht Schöneberg “abgegeben.

” Der Richter des Amtsgerichts Schöneberg hat mit Beschluss vom 12. September 2017 die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg sei nicht gegeben, da durch das “Verbringen” nach Polen kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werde.

“Ansonsten wäre in Fällen, wo alte Menschen von kostenbewussten Angehörigen wie Koffer ins osteuropäische Ausland verbracht werden, immer das Amtsgericht Schöneberg zuständig.

Dadurch würden solche Vorgänge auch zuständigkeitshalber legalisiert.

Dies ist nicht zu billigen.”

Daraufhin hat das Amtsgericht Siegburg die Sache zunächst dem Bundesgerichtshof und, nachdem dieser auf seine fehlende Zuständigkeit hingewiesen hat, dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2.

a)

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Das zuständige Gericht ist vorliegend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu bestimmen, da ein sogenannter negativer Zuständigkeitsstreit besteht

(vgl. hierzu etwa Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 5 Rn. 21 m.w.N.).

Demgegenüber scheidet eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG aus, da es sich vorliegend –

entgegen der Formulierung in dem Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 4. September 2017 – nicht um eine Abgabe im Sinne der §§ 4, 273 FamFG, sondern um eine Verweisung gem. § 3 FamFG handelt.

Eine Abgabe setzt voraus, dass das abgebende Gericht an sich zuständig ist, indes ein wichtiger Grund für die Bearbeitung durch ein anderes Gericht gegeben ist, z.B. wenn hierdurch bei einem Aufenthaltswechsel des Betroffenen eine zweckmäßigere und leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht wird

(vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage 2017, § 4 Rn. 13 m.w.N. in Fn. 39 sowie Rn. 27).

Entsprechend bestimmt § 273 FamFG ausdrücklich, dass ein wichtiger Grund vorliegt, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen dauernd geändert hat

(vgl. auch OLG Hamm, FGPrax 2010, 214;

OLG Köln FGPrax 2014, 283;

OLG Stuttgart FGPrax 2011, 326).

Hält sich – wie hier – das Gericht nicht für örtlich zuständig, kommt hingegen eine Verweisung nach § 3 FamFG in Betracht.

Daher kann die Frage der Übernahmebereitschaft durch das Amtsgericht Schöneberg dahin gestellt bleiben; ausschließlich maßgebend ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 272 FamFG.

Da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Amtsgerichte Schöneberg und Siegburg der Bundesgerichtshof ist, hat die Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht Köln, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht gehört, zu erfolgen (§ 5 Abs. 2 FamFG).

b)

Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schöneberg zu bestimmen.

aa)

Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen gem. § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG

(vgl. allgemein Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 3 Rn. 52 m.w.N.)

und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 2 Abs. 2 FamFG) zu beachten.

Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten – bindenden – Verweisungsbeschluss gelangt ist.

Dabei kommt einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht

(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 213;

OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 1354; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage 2017, § 5 Rn. 45; jew. m.w.N.).

Ob dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 4. September 2017 tatsächlich Bindungswirkung zukommt, kann vorliegend aus den nachstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben.

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Bedenken bestehen deshalb, weil der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg – wie auch der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg – entgegen der gesetzlichen Regelung in § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht erlassen und damit möglicherweise noch nicht existent geworden ist

(vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage 2017, § 38 Rn. 88).

bb)

Auf jeden Fall hat das Amtsgericht Siegburg zu Recht seine Zuständigkeit für die Bearbeitung der von dem Beteiligten zu 2) gestellten Anträge verneint.

Dieses Gericht ist – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Schöneberg – nicht gem. § 272 FamFG zuständig.

Ein Betreuungsverfahren war bzw. ist bei dem Amtsgericht Siegburg nicht anhängig, so dass eine Zuständigkeit für etwaige Folgeentscheidungen nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausscheidet.

Ebenso wenig bestand bzw. besteht in dem Bezirk des Amtsgerichts ein Bedürfnis der Fürsorge im Sinne des § 272 Abs. 1 Nr. 3 FamFG,

da sich die in Polen lebende Betroffene weder zum Zeitpunkt des Eingangs der Anträge noch danach in dem Amtsgerichtsbezirk aufgehalten hat.

Zudem hat die Betroffene entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Schöneberg in dem Bezirk des Amtsgerichts Siegburg keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so dass ebenfalls die Regelzuständigkeit des § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ausscheidet.

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Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der Ort oder das Land zu verstehen, in dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr Daseinsmittelpunkt liegt.

Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisses zu machen, nicht erforderlich ist.

Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig der Daseinsmittelpunkt anstelle des bisherigen sein soll

(BGH FamRZ 1981, 135;

OLG Köln [10. Zivilsenat], FamRZ 1996, 846;

Keidel/Budde, FamFG, 19. Auflage 2017, § 272 Rn. 3).

Unter den Umständen des Einzelfalls kann auch die zwangsweise Verbringung des Betroffenen in eine Einrichtung, wie z.B. ein psychiatrisches Krankenhaus, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen,

wenn er nach seinen konkreten Lebensumständen über keine realistische Rückkehrmöglichkeit und damit keinen anderen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen verfügt

(OLG Köln [10. Zivilsenat] FamRZ 1996, 946 für ein Scheidungsverfahren;

OLG Köln [16. Zivilsenat] NJW-RR 2007, 517 für ein Unterbringungsverfahren;

OLG München BtPrax 2007, 29 für ein Betreuungsverfahren;

OLG München, FGPrax 2006, 213 für ein Unterbringungsverfahren;

OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1833 für Betreuungsverfahren;

Keidel/Budde, FamFG, 19. Auflage 2017, § 272 Rn. 3).

Bei Anlegung dieser Grundsätze bestand am 1. April 2017 kein gewöhnlicher Aufenthalt der Betroffenen in dem Bezirk des Amtsgerichts Siegburg.

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Die Betroffene hat durch die Vermittlung ihres Bevollmächtigten ab dem 18. März 2017 ihr bisheriges Pflegeheim in L verlassen und ist nach Polen in ein dortiges Seniorenheim übergesiedelt.

Unabhängig von der Frage, ob nicht bereits die Unterbringung in L den früheren gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen in ihrer Wohnung in I beendete und schon zu diesem Zeitpunkt das Amtsgericht Siegburg nicht mehr gem. § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zuständig war,

lässt unter Beachtung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze auf jeden Fall die Übersiedlung nach Polen den gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des jetzt verweisenden Amtsgerichts entfallen.

Mit dem nicht nur auf vorübergehende Dauer angelegten Umzug und der Aufnahme der Betroffenen in der Seniorenresidenz in Polen begründete diese dort einen neuen Lebensmittelpunkt.

Durch die Betreuung und Pflege in dieser Residenz erfolgte eine soziale Einbindung der Betroffenen in die Lebensverhältnisse am neuen Aufenthaltsort, und damit eine tatsächliche Verlegung des Daseinsmittelpunkts.

Gleichzeitig wurde der frühere Lebensmittelpunkt in dem Pflegeheim in L bzw. zuvor an ihrem Wohnsitz I aufgegeben.

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Dies belegen auch die Bescheinigungen der Stadt I vom 11. August 2017 über den Wohnungsauszug am 14. März 2017 und der Stadt L2/Polen vom 1. Juni 2017 über den Aufenthalt der Betroffenen in A.

Demgegenüber kommt es entgegen der von dem Richter des Amtsgerichts Schöneberg vertretenen Auffassung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 272 FamFG nicht auf den Willen der Betroffenen an,

den jetzigen Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisses zu machen

(Keidel/Sternal FamFG 19. Auflage, § 3 Rn. 9).

Vielmehr genügt unter Beachtung der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bereits die objektive Begründung des neuen Daseinsmittelpunktes an dem jetzigen Aufenthaltsort.

Entsprechend ist in den Fällen, in den deutsche Staatsangehörigen unter Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in Deutschland ihren Lebensabend im Ausland, z.B. in Spanien oder aber auch in einem Seniorenheim im

– so die von dem Amtsgericht Schöneberg gewählte Formulierung – osteuropäischen Ausland verbringen, das Amtsgericht Schöneberg gem. § 272 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zuständig.

Diese Auffangzuständigkeit ist gerade für die Fälle des Auslandsaufenthalts von Deutschen geschaffen worden

(Keidel/Budde, FamFG, 19. Auflage, § 272 Rn. 5).

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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