OLG München 34 Wx 191/16 – Erbbaurecht

August 6, 2022
Auslegung des Testaments Abkömmlinge der Vorerbin „derzeit“

OLG München 34 Wx 191/16 – Erbbaurecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Sachverhalt:

Die Beteiligten zu 1 und 2 verkauften ein Erbbaurecht, für dessen Übertragung die Zustimmung des Grundstückseigentümers (Beteiligte zu 3) erforderlich war.

Die Eigentümerin erteilte zunächst die Zustimmung, widerrief diese jedoch später.

Der Notar beantragte dennoch die Eintragung der Auflassung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Eigentümerzustimmung fehlte.

Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde ein und argumentierte, dass der Widerruf unwirksam sei.

Entscheidungsgründe:

OLG München 34 Wx 191/16 – Erbbaurecht

  • Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
  • Die Eigentümerzustimmung ist für die Übertragung des Erbbaurechts erforderlich und muss im Grundbuchverfahren nachgewiesen werden.
  • Die Zustimmung wurde zunächst wirksam erteilt, aber anschließend wirksam widerrufen.
  • Es ist umstritten, ob eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen werden kann.
  • Das OLG München entschied, dass die Zustimmung bis zur Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt widerruflich ist.
  • Die Zustimmungserklärung ist als Zustimmung zur Übertragung des Erbbaurechts auszulegen, da der Notarvertrag keine Eigentumsübertragung enthielt.
  • Der Widerruf der Zustimmung war wirksam, da er formgerecht und vor dem Eintragungsantrag erfolgte.
  • Die Frage der Widerruflichkeit einer Eigentümerzustimmung ist in der Rechtswissenschaft umstritten, daher wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Kernaussagen:

  • Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Übertragung eines Erbbaurechts ist bis zur Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt widerruflich.
  • Die Widerruflichkeit gilt auch dann, wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Kaufvertrag bereits wirksam erteilt wurde.
  • Die Entscheidung des OLG München basiert auf der Auslegung des Erbbaurechtsgesetzes und der allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Die Frage der Widerruflichkeit einer Eigentümerzustimmung ist in der Rechtswissenschaft umstritten und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung.

Hinweis:

Die Zusammenfassung gibt den Inhalt des Beschlusses wieder, stellt aber keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollte immer ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

RA und Notar Krau

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