OLG München 34 Wx 191/16 – Erbbaurecht

August 6, 2022

OLG München 34 Wx 191/16 – Erbbaurecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Sachverhalt:

Die Beteiligten zu 1 und 2 verkauften ein Erbbaurecht, für dessen Übertragung die Zustimmung des Grundstückseigentümers (Beteiligte zu 3) erforderlich war.

Die Eigentümerin erteilte zunächst die Zustimmung, widerrief diese jedoch später.

Der Notar beantragte dennoch die Eintragung der Auflassung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Eigentümerzustimmung fehlte.

Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde ein und argumentierte, dass der Widerruf unwirksam sei.

Entscheidungsgründe:

OLG München 34 Wx 191/16 – Erbbaurecht

  • Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
  • Die Eigentümerzustimmung ist für die Übertragung des Erbbaurechts erforderlich und muss im Grundbuchverfahren nachgewiesen werden.
  • Die Zustimmung wurde zunächst wirksam erteilt, aber anschließend wirksam widerrufen.
  • Es ist umstritten, ob eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen werden kann.
  • Das OLG München entschied, dass die Zustimmung bis zur Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt widerruflich ist.
  • Die Zustimmungserklärung ist als Zustimmung zur Übertragung des Erbbaurechts auszulegen, da der Notarvertrag keine Eigentumsübertragung enthielt.
  • Der Widerruf der Zustimmung war wirksam, da er formgerecht und vor dem Eintragungsantrag erfolgte.
  • Die Frage der Widerruflichkeit einer Eigentümerzustimmung ist in der Rechtswissenschaft umstritten, daher wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Kernaussagen:

  • Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Übertragung eines Erbbaurechts ist bis zur Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt widerruflich.
  • Die Widerruflichkeit gilt auch dann, wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Kaufvertrag bereits wirksam erteilt wurde.
  • Die Entscheidung des OLG München basiert auf der Auslegung des Erbbaurechtsgesetzes und der allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Die Frage der Widerruflichkeit einer Eigentümerzustimmung ist in der Rechtswissenschaft umstritten und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung.

Hinweis:

Die Zusammenfassung gibt den Inhalt des Beschlusses wieder, stellt aber keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollte immer ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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