OLG München 34 Wx 27/16 – Erbbauberechtigter
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass aus dem Stadtratsbeschluss die Bevollmächtigung zur Zustimmungserklärung hervorgehen muss.
Die Beteiligten tragen die Kosten.
Der Geschäftswert beträgt 5.000 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Sachverhalt:
Ein Insolvenzverwalter bestellte zugunsten der Beteiligten ein Nießbrauchsrecht an einem Dauernutzungsrecht, das im Erbbaugrundbuch eingetragen ist.
Die Übertragung des Dauernutzungsrechts bedarf der Zustimmung der Eigentümerin (Stadt L.) und der Erbbauberechtigten.
Die Stadt L. erteilte zunächst die Zustimmung, widerrief diese jedoch später.
Der Notar beantragte dennoch die Eintragung des Nießbrauchs.
Das Grundbuchamt beanstandete das Fehlen der Zustimmungserklärungen und forderte deren Vorlage sowie einen Stadtratsbeschluss.
Die Beteiligten legten Beschwerde ein.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das OLG München entschied, dass die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Dauernutzungsrecht der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, wenn für die Übertragung des Dauernutzungsrechts eine Zustimmungspflicht vereinbart wurde. Die Zustimmung kann bis zur Stellung des Eintragungsantrags widerrufen werden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, aber die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.