OLG München 34 Wx 27/16 – Erbbauberechtigter

August 6, 2022

OLG München 34 Wx 27/16 – Erbbauberechtigter

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass aus dem Stadtratsbeschluss die Bevollmächtigung zur Zustimmungserklärung hervorgehen muss.

Die Beteiligten tragen die Kosten.

Der Geschäftswert beträgt 5.000 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Sachverhalt:

Ein Insolvenzverwalter bestellte zugunsten der Beteiligten ein Nießbrauchsrecht an einem Dauernutzungsrecht, das im Erbbaugrundbuch eingetragen ist.

Die Übertragung des Dauernutzungsrechts bedarf der Zustimmung der Eigentümerin (Stadt L.) und der Erbbauberechtigten.

Die Stadt L. erteilte zunächst die Zustimmung, widerrief diese jedoch später.

Der Notar beantragte dennoch die Eintragung des Nießbrauchs.

Das Grundbuchamt beanstandete das Fehlen der Zustimmungserklärungen und forderte deren Vorlage sowie einen Stadtratsbeschluss.

Die Beteiligten legten Beschwerde ein.

OLG München 34 Wx 27/16 – Erbbauberechtigter

Entscheidungsgründe:

  • Das OLG München wies die Beschwerde zurück, konkretisierte aber die Anforderungen an den Stadtratsbeschluss.
  • Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts war zulässig, da der Mangel durch nachträgliche Zustimmungserklärungen behebbar ist.
  • Das Dauernutzungsrecht ist ein veräußerliches und vererbliches dingliches Recht. Die Eintragung einer Veräußerungsbeschränkung ist zulässig. Ob auch eine Belastungsbeschränkung vereinbart werden kann, ist streitig.
  • Da keine Belastungsbeschränkung vereinbart wurde, ist § 1069 Abs. 1 BGB anwendbar. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Recht richtet sich nach den Vorschriften für die Übertragung des Rechts, einschließlich etwaiger Zustimmungserfordernisse.
  • Die Regelungen des WEG schließen die Anwendung von § 1069 Abs. 1 BGB nicht aus, da es keine spezielle Vorschrift zur Nießbrauchsbestellung an einem Dauernutzungsrecht gibt.
  • Sinn und Zweck der §§ 31 ff. WEG erfordern keine einschränkende Auslegung von § 1069 Abs. 1 BGB. Der Schutz vor Gefahren einer Vollübertragung sollte auch bei einer Nießbrauchsbestellung gelten.
  • Die Bestellung des Nießbrauchs am Erbbaurecht steht diesem Verständnis nicht entgegen, da dort eine Belastungsbeschränkung ausdrücklich vereinbart werden kann.
  • Das Schweigen der Vertragsparteien lässt keine Rückschlüsse auf ihren Willen bezüglich einer Beschränkung des Zustimmungserfordernisses zu.
  • Die Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist aufgrund des Zustimmungserfordernisses eingeschränkt.
  • Die Zustimmungserklärung der Stadt L. ist als Zustimmung zur Übertragung des Erbbaurechts auszulegen.
  • Die Zustimmung wurde wirksam erteilt, da der Notar eine Empfangsvollmacht hatte.
  • Die Zustimmung kann bis zur Stellung des Eintragungsantrags widerrufen werden.
  • Der Widerruf war wirksam und betraf auch die dingliche Rechtsübertragung.
  • Es fehlt derzeit am Nachweis der Eigentümerzustimmung, daher durfte das Grundbuchamt die Vorlage verlangen.
  • Die Zwischenverfügung war zulässig, da der Mangel behebbar ist und keine endgültige Zustimmungsversagung vorliegt.
  • Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage der Widerruflichkeit einer Eigentümerzustimmung höchstrichterlich geklärt werden muss.

Fazit:

Das OLG München entschied, dass die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Dauernutzungsrecht der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, wenn für die Übertragung des Dauernutzungsrechts eine Zustimmungspflicht vereinbart wurde. Die Zustimmung kann bis zur Stellung des Eintragungsantrags widerrufen werden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, aber die Rechtsbeschwerde zugelassen.

RA und Notar Krau

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