OLG München 34 Wx 386/18 – Berichtigung des Grundbuchs

September 18, 2022

OLG München 34 Wx 386/18, Beschluss vom 04.07.2019 – Berichtigung des Grundbuchs, Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht München entschied, dass für die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

entweder ein Gesellschaftsvertrag mit Nachfolgeregelung oder ein Fortsetzungsbeschluss der GbR zusammen mit Erbscheinen in Ausfertigung mit einem aufgedruckten EDV-Siegel ausreichend sind.

Hintergrund:

  • Im Grundbuch war eine GbR als Eigentümerin eingetragen.
  • Nach dem Tod eines Gesellschafters beantragten die verbleibenden Gesellschafter die Berichtigung des Grundbuchs.
  • Sie legten Teilerbscheine und ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung vor, in dem die Fortsetzung der GbR beschlossen wurde.
  • Das Grundbuchamt forderte weitere Unterlagen, darunter notariell beglaubigte Erklärungen und Erbscheine mit Präge- oder Farbdrucksiegel.
  • Die Beteiligten legten daraufhin erneut Erbscheine mit aufgedrucktem EDV-Siegel und eine notarielle Urkunde zur Grundbuchberichtigung vor.
  • Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Unterlagen nicht ausreichend seien und die Erbscheine kein ordnungsgemäßes Siegel hätten.
  • Gegen diese Zwischenverfügung legten die Beteiligten Beschwerde ein.

OLG München 34 Wx 386/18 – Berichtigung des Grundbuchs

Entscheidungsgründe:

  • Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
  • Es stellte fest, dass die vorgelegten Unterlagen ausreichend sind, um die Fortsetzung der GbR und die Erbfolge nachzuweisen.
  • Die Vorlage eines Gesellschaftsvertrags mit Nachfolgeregelung oder eines Fortsetzungsbeschlusses zusammen mit Erbscheinen ist ausreichend.
  • Die Erbscheine müssen in Ausfertigung vorliegen und können ein aufgedrucktes EDV-Siegel haben, da dies nach bayerischem Landesrecht zulässig ist.
  • Das Grundbuchamt darf keine strengeren Anforderungen an die Form der Erbscheine stellen, als das Landesrecht vorsieht.

Fazit:

  • Für die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR genügt der Nachweis der Fortsetzung der Gesellschaft und der Erbfolge durch Vorlage entsprechender Unterlagen.
  • Erbscheine in Ausfertigung mit aufgedrucktem EDV-Siegel sind ausreichend, wenn dies nach Landesrecht zulässig ist.
  • Das Grundbuchamt darf keine strengeren Anforderungen an die Form der Erbscheine stellen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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