OLG München 34 Wx 467/14

August 7, 2021

OLG München 34 Wx 467/14,

Beschluss vom 10.03.2015 –

Berichtigung des eingetragenen Berechtigten einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach Vermögensübergang (Umwandlung) außerhalb des Grundbuchs,

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht München (OLG) bestätigte, dass die Berichtigung des eingetragenen Berechtigten

einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zulässig ist, wenn das Recht außerhalb des Grundbuchs auf einen neuen Berechtigten übergegangen ist.

Ein solcher verfahrensrechtlicher Berichtigungsanspruch unterliegt weder der Verjährung noch der Verwirkung.

Sachverhalt:

OLG München 34 Wx 467/14

  • Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der I.-A. AG belastet ist.
  • Die I.-A. AG wurde auf die B. AG (Beteiligte zu 2) verschmolzen, was einen Übergang der Dienstbarkeit außerhalb des Grundbuchs zur Folge hatte.
  • Der Beteiligte zu 1 beantragte die Löschung der Dienstbarkeit, da die I.-A. AG nicht mehr existiere.
  • Die B. AG beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, um als neue Berechtigte eingetragen zu werden.
  • Das Grundbuchamt wies den Löschungsantrag zurück und gab der Berichtigung statt.
  • Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Entscheidungsgründe:

  • Kein Anspruch auf Löschung:
    • Der Beteiligte zu 1 hat keinen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit nach § 22 GBO, da die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen ist.
    • Die Löschung der I.-A. AG im Handelsregister hat nur rechtsbekundende, nicht rechtsgestaltende Wirkung. Das eingetragene Recht erlischt nicht automatisch.
    • Das Erlöschen des Rechts müsste mit den Mitteln des § 29 GBO nachgewiesen werden, was nicht geschehen ist.
  • Vermögensübergang und Berichtigung:
    • Die Dienstbarkeit ist durch Gesamtrechtsnachfolge auf die B. AG übergegangen.
    • Durch den Vermögensübergang außerhalb des Grundbuchs wurde dieses unrichtig.
    • Die Berichtigung kann auf Antrag des neuen Berechtigten erfolgen.
  • Kein Verjährungs- oder Verwirkungseinwand:
    • Ein verfahrensrechtlicher Berichtigungsanspruch unterliegt weder der Verjährung noch der Verwirkung.
    • Die Dienstbarkeit selbst ist ein dingliches Recht und unterliegt nicht der Verjährung.
    • Auch der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs ist kein Anspruch im Sinne des § 194 BGB und verjährt daher nicht.
    • Das Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 GBO kann weder verjährt noch verwirkt werden.

OLG München 34 Wx 467/14

Ergänzende Hinweise des Gerichts:

  • Löschung im Handelsregister: Die Löschung einer juristischen Person im Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung, wenn noch Vermögen vorhanden ist. Die Gesellschaft besteht als Liquidationsgesellschaft fort, bis das Vermögen abgewickelt ist.
  • Nachtragsliquidation: Ist eine Gesellschaft gelöscht, aber noch Vermögen vorhanden oder sind Abwicklungsmaßnahmen erforderlich, wird ein Nachtragsliquidator bestellt.
  • Berichtigungsanspruch: Der Berichtigungsanspruch nach § 22 GBO dient der Anpassung des Grundbuchs an die tatsächlichen Rechtsverhältnisse und unterliegt weder der Verjährung noch der Verwirkung.
  • Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen sind.

Fazit:

OLG München 34 Wx 467/14

  • Die Berichtigung des Grundbuchs, um den neuen Berechtigten einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einzutragen, ist zulässig, wenn das Recht außerhalb des Grundbuchs übertragen wurde.
  • Ein solcher Berichtigungsanspruch unterliegt weder der Verjährung noch der Verwirkung.
  • Die Löschung einer juristischen Person im Handelsregister führt nicht automatisch zum Erlöschen ihrer Rechte, solange noch Vermögen vorhanden ist.
  • Im Falle einer Nachtragsliquidation besteht die Gesellschaft fort, bis das Vermögen abgewickelt ist.
RA und Notar Krau

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