OLG Schleswig 2 U 2/14 – Rückübertragung eines Erbbaurechts

August 5, 2022
Dürftigkeitseinrede ggü. Verlangen notarielles Nachlassverzeichnis

OLG Schleswig 2 U 2/14 – Rückübertragung eines Erbbaurechts

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Zusammenfassung:

Fall: Die Klägerin (Gemeinde Sylt) verlangt die Rückübertragung eines Erbbaurechts und die Räumung des Grundstücks vom Beklagten,

da dieser gegen die im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Selbstnutzungspflicht verstoßen hat, indem er das Objekt vermietet, anstatt es selbst zu nutzen.

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Flensburg wird geändert.

Der Beklagte wird zur Rückübertragung des Erbbaurechts und zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verurteilt.

Die Kosten trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

  • Heimfallanspruch: Der Beklagte hat gegen die Selbstnutzungspflicht verstoßen, da er das Objekt ohne schriftliche Zustimmung der Klägerin vermietet hat. Eine behauptete mündliche Zustimmung reicht nicht aus.
  • Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen: Die Nutzungsbeschränkung und die Heimfallvorschrift sind wirksam. Die Nutzungsvereinbarung ist nicht widersprüchlich, da die Möglichkeit der Vermietung an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen besteht. Die Regelungen sind auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam, da sie der Klägerin ermöglichen, den Wohnungsmarkt auf Sylt zu steuern und bezahlbaren Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu sichern. Die unbefristete Nutzungsbeschränkung ist nicht unangemessen, da der Erbbauberechtigte das Recht jederzeit veräußern oder unter bestimmten Bedingungen vermieten kann.
  • Kein Verstoß gegen Treu und Glauben: Die Klägerin hat nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Die behaupteten mündlichen Äußerungen des Betriebsleiters stellen keine verbindliche Zustimmung zur Vermietung dar. Die Geltendmachung des Heimfallanspruchs verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung der Selbstnutzungspflicht hat und mildere Mittel nicht gleichermaßen geeignet sind.
  • Keine Verjährung: Der Heimfallanspruch ist nicht verjährt, da die Klägerin spätestens 2011 Kenntnis von der Vermietung erlangt hat und die Klage 2012 eingereicht wurde. Zudem handelt es sich um einen fortlaufenden Verstoß.

OLG Schleswig 2 U 2/14 – Rückübertragung eines Erbbaurechts

Fazit:

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Beklagte das Erbbaurecht an die Klägerin zurückübertragen und das Grundstück räumen muss, da er gegen die Selbstnutzungspflicht verstoßen hat.

Die Vertragsbestimmungen wurden als wirksam angesehen und die Klägerin hat nicht gegen Treu und Glauben oder das Übermaßverbot verstoßen.

Die Revision wurde zugelassen, um die Frage der unbefristeten Selbstnutzungspflicht höchstrichterlich klären zu lassen.

RA und Notar Krau

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