OLG Schleswig 3 Wx 128/10 – Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des vorzeitig weggefallenen bedachten Alleinerben

Februar 4, 2018

OLG Schleswig 3 Wx 128/10 – Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des vorzeitig weggefallenen bedachten Alleinerben

RA und Notar Krau

Der Fall behandelt die Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren Bruder G. als Alleinerben und weitere Verwandte mit bestimmten Vermächtnissen bedacht hat.

Nach dem Tod der Erblasserin, die kinderlos und unverheiratet starb, entstand ein Streit darüber, ob die gesetzliche Erbfolge oder das Testament Vorrang habe, insbesondere weil G. bereits vor der Erblasserin verstorben war.

Das Testament von 1997 verfügte, dass nach Abzug von Unkosten der Bruder G. das restliche Vermögen erhalten sollte, während andere Verwandte spezifische Geldbeträge als Vermächtnisse erhielten.

Die Erblasserin hatte nicht festgelegt, wer erben sollte, falls G. vor ihr sterben würde.

Die gesetzliche Erbfolge wurde von einem Teil der Familie befürwortet, doch das Amtsgericht entschied, dass die Erblasserin offensichtlich wollte, dass ihr Bruder G. Alleinerbe wird, und die anderen nur Vermächtnisnehmer sind.

OLG Schleswig 3 Wx 128/10 – Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des vorzeitig weggefallenen bedachten Alleinerben

Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der engen Beziehung zwischen der Erblasserin und ihrem Bruder G. eine ergänzende Testamentsauslegung erforderlich ist, um den Willen der Erblasserin festzustellen.

Diese ergänzende Auslegung führte dazu, dass die Tochter des Bruders G., die Beteiligte zu 1., als Ersatzerbin anstelle ihres Vaters eingesetzt wurde.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen diesen Beschluss wurde zurückgewiesen, da das Gericht der Auffassung war, dass die Erblasserin durch ihr Testament klar die gesetzliche Erbfolge ausschließen und eine besondere Stellung für ihren Bruder G. und dessen Abkömmlinge schaffen wollte.

Auch die später erteilten Vollmachten und das enge Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Beteiligten zu 1. wurden als Hinweise auf den Willen der Erblasserin gewertet.

Der Beschluss des Amtsgerichts wurde somit bestätigt, und die Beteiligte zu 1. wurde als Alleinerbin bestätigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beteiligten zu 3. auferlegt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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