Pflichtteilsergänzungsanspruch

August 11, 2024

Pflichtteilsergänzungsanspruch

RA und Notar Krau

Der § 2325 BGB regelt den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der Pflichtteilsberechtigten zusteht, wenn der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen an Dritte vorgenommen hat.

Dieser Anspruch soll verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen den Pflichtteil der Berechtigten schmälert.

Der Pflichtteilsberechtigte kann den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Der Wert des geschenkten Gegenstands wird unterschiedlich ermittelt: Verbrauchbare Sachen werden mit dem Wert zur Zeit der Schenkung berücksichtigt.

Nicht verbrauchbare Gegenstände hingegen werden mit dem Wert angesetzt, den sie zum Zeitpunkt des Erbfalls haben, wobei der niedrigere Wert aus der Zeit der Schenkung oder des Erbfalls gilt.

Eine besondere Regelung betrifft die zeitliche Berücksichtigung von Schenkungen. Schenkungen, die im Jahr vor dem Erbfall gemacht wurden, werden vollständig berücksichtigt.

Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall wird der Wert der Schenkung um zehn Prozent reduziert.

Nach zehn Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt.

Für Schenkungen an Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist jedoch erst mit der Auflösung der Ehe.

Der Erbe ist primär für die Zahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs verantwortlich, nicht der Beschenkte.

Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass das Erbe als eine Art letztes Geschenk des Erblassers betrachtet wird, für das der Erbe haftet.

Dem Erben stehen jedoch Verteidigungsmöglichkeiten hinsichtlich seines eigenen Pflichtteils und Vermögens zu.

Zusammengefasst schützt § 2325 BGB die Pflichtteilsberechtigten davor, dass der Erblasser durch Schenkungen ihren Pflichtteil mindert, indem er eine Nachberechnung des Pflichtteils unter Einbeziehung der Schenkungen vorschreibt.

Die Berechnung und Berücksichtigung der Schenkungen erfolgt dabei nach festgelegten Regeln, die die Wertminderung über die Zeit und besondere Situationen wie Schenkungen an Ehegatten berücksichtigen.

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