Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 111/06

September 2, 2017

Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 111/06

Wertveränderung eines Vorerwerbs gem. § 29 Abs. 2 ErbStG nach Rückabwicklung eines Grundstücksschenkungsvertrags

als rückwirkendes Ereignis für den nachfolgenden unter Beachtung des Vorerwerbs der unentgeltlichen Grundstücksüberlassung ergangenen Schenkungsteuerbescheid

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil dreht sich um die Frage, ob die Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) gilt

und somit Auswirkungen auf einen nachfolgenden Schenkungsteuerbescheid hat, der unter Berücksichtigung des Vorerwerbs der unentgeltlichen Grundstücksüberlassung ergangen ist.

Hintergrund:

  • Der Kläger erhielt 1988 ein Grundstück unentgeltlich von seiner Mutter übertragen.
  • 1990 trat er als Kommanditist in eine KG ein, wobei die Einlage durch unentgeltliche Abtretung von Kommanditeinlagen seiner Mutter und eines weiteren Kommanditisten erfolgte.
  • Das Finanzamt erließ 1999 einen Schenkungsteuerbescheid für den Eintritt in die KG, wobei der Vorerwerb des Grundstücks berücksichtigt wurde.
  • 2003 wurde die Grundstücksschenkung rückabgewickelt und der entsprechende Schenkungsteuerbescheid aufgehoben.
  • Der Kläger beantragte daraufhin die Änderung des Schenkungsteuerbescheids von 1999, da der Vorerwerb entfallen war. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 111/06

Tenor des Gerichts:

  • Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass der Schenkungsteuerbescheid von 1999 zu ändern ist.
  • Die Rückabwicklung der Grundstücksschenkung stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, das sich auch auf den nachfolgenden Schenkungsteuerbescheid auswirkt.
  • Der Wert des Vorerwerbs reduziert sich gemäß § 29 Abs. 2 ErbStG auf Null, da das Grundstück durchgängig mit einem Nießbrauchsrecht belastet war und dem Kläger keine Nutzungen zugestanden haben.
  • Das Finanzamt wurde angewiesen, den Schenkungsteuerbescheid von 1999 entsprechend zu ändern.
  • Die Revision wurde zugelassen.

Gründe:

  • Rückwirkende Ereignisse: Das Gericht stellte fest, dass die Rückabwicklung einer Schenkung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, welches zur Aufhebung des ursprünglichen Schenkungsteuerbescheids führt.
  • Auswirkung auf nachfolgenden Bescheid: Die Rückabwicklung wirkt sich auch auf den nachfolgenden Schenkungsteuerbescheid aus, da dieser den Vorerwerb des Grundstücks berücksichtigt hatte.
  • § 14 ErbStG: Gemäß § 14 ErbStG werden mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet und nach dem aktuellen Wert des letzten Erwerbs besteuert. Dabei werden frühere Erwerbe mit ihrem damaligen Wert berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Steuer hierfür korrekt festgesetzt wurde.
  • § 29 Abs. 2 ErbStG: Diese Vorschrift sieht vor, dass der Erwerber bei Rückgabe einer Schenkung für den Zeitraum, in dem ihm die Nutzungen zugestanden haben, wie ein Nießbraucher behandelt wird. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch keine Nutzungen, da das Grundstück mit einem Nießbrauchsrecht belastet war.
  • Wert des Vorerwerbs: Der Wert des Vorerwerbs reduziert sich daher auf Null, was zu einer Änderung des Schenkungsteuerbescheids von 1999 führt.

Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 111/06

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass rückwirkende Ereignisse wie die Rückabwicklung einer Schenkung nicht nur den ursprünglichen Schenkungsteuerbescheid betreffen, sondern auch Auswirkungen auf nachfolgende Bescheide haben können, wenn diese den Vorerwerb berücksichtigen.
  • Insbesondere bei der Anwendung des § 14 ErbStG ist darauf zu achten, dass der Wert des Vorerwerbs korrekt ermittelt wird, auch wenn dies eine Änderung bestandskräftiger Bescheide erfordert.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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