Testamentsauslegung – Berliner Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87

November 29, 2020

Testamentsauslegung – Berliner Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87

Inhaltsverzeichnis von RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
  2. Testamentsauslegung
  3. Berliner Testament
    • 3.1 Definition und Charakteristika
    • 3.2 Pflichtteilssanktion im Berliner Testament
  4. Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87
    • 4.1 Sachverhalt
      • 4.1.1 Errichtung und Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments
      • 4.1.2 Späteres Testament der Erblasserin
    • 4.2 Verfahrensverlauf
      • 4.2.1 Entscheidungen der Vorinstanzen
      • 4.2.2 Rechtsbeschwerdeinstanz
    • 4.3 Rechtliche Würdigung
      • 4.3.1 Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments
      • 4.3.2 Bedeutung von § 3 des Testaments
      • 4.3.3 Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Rechtsbeschwerdeinstanz
    • 4.4 Schlussfolgerungen des Gerichts
  5. Zusammenfassung und Fazit

Testamentsauslegung – Berliner Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87

Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Fall BReg 1 Z 63/87 behandelt die Auslegung eines Berliner Testaments, in dem Ehegatten ihre Kinder als Schlusserben benannten.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der nichteheliche Sohn der Erblasserin als Schlusserbe neben den ehelichen Kindern zu betrachten sei.

Ursprünglich hatten die Erblasser im gemeinschaftlichen Testament ihre “Kinder” als Erben eingesetzt, ohne nähere Spezifikation, wer damit gemeint sei.

Der Fall entfachte eine rechtliche Auseinandersetzung über die Interpretation des Begriffs “unsere Kinder”.

Der nichteheliche Sohn argumentierte, dass die Erblasser alle Kinder gleich behandeln wollten.

Dem widersprach ein späteres, einseitiges Testament der Erblasserin, das nur die beiden ehelichen Kinder als Erben nannte.

Das Amtsgericht Traunstein hatte ursprünglich entschieden, dass nur die ehelichen Kinder Erben seien, während das Landgericht Traunstein entschied, dass alle drei Kinder, inklusive des nichtehelichen Sohnes, erbberechtigt seien.

Testamentsauslegung – Berliner Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87

In der Rechtsbeschwerdeinstanz hob das Bayerische Oberste Landesgericht die Entscheidung des Landgerichts auf.

Es führte aus, dass die Verwendung des Begriffs “unsere Kinder” zusammen mit einer Pflichtteilssanktionsklausel nahelege,

dass nur die ehelichen Kinder gemeint seien, da nur ihnen ein Pflichtteil gegen beide Elternteile zustehe.

Das spätere Testament der Erblasserin bestätigte diese Auslegung.

Das Gericht entschied, dass nur die ehelichen Kinder als Schlusserben einzusetzen seien und der nichteheliche Sohn lediglich pflichtteilsberechtigt sei.

Die Kosten des Verfahrens wurden dem nichtehelichen Sohn auferlegt, und der Geschäftswert des Verfahrens auf 78.300 DM festgesetzt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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