Vergütung des reinen Verwaltungsvollstreckers – OLG Frankfurt Urteil 23.4.2024 – 10 U 191/22

August 20, 2024

Vergütung des reinen Verwaltungsvollstreckers – OLG Frankfurt Urteil 23.4.2024 – 10 U 191/22

RA und Notar Krau

Das Urteil des OLG Frankfurt behandelt die Vergütung eines Testamentsvollstreckers, der als Verwaltungsvollstrecker nach § 2209 S. 1 Alt. 1 BGB eingesetzt war.

Die Erben klagten auf Zahlung einer restlichen Testamentsvollstreckervergütung, nachdem der Erblasser, der ursprünglich Testamentsvollstrecker war, verstorben war.

Der Streit drehte sich um die Vergütung für die Verwaltung von Immobilien, die in einem Testament geregelt war und in Deutschland lagen, während der Erblasser und die Beklagten in den USA lebten.

Der Testamentsvollstrecker hatte zu Lebzeiten eine Grundvergütung für seine Tätigkeit beansprucht, jedoch keine jährliche Verwaltungsvergütung abgerechnet, obwohl er darauf hingewiesen hatte, dass eine solche Vergütung jährlich fällig sei.

Die Kläger forderten nach dem Tod des Erblassers die Zahlung dieser Vergütungen für die Jahre 2009 bis 2020 und argumentierten, dass die Vergütung erst am Ende der Testamentsvollstreckung fällig werde.

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab, da die Ansprüche für die Jahre 2009 bis 2017 verjährt und für die Jahre 2018 bis zum Tod des Erblassers verwirkt seien.

Zudem sei die erhobene Grundvergütung gerechtfertigt und bereits gezahlt worden, wodurch eine zusätzliche Abwicklungsvergütung nicht geschuldet sei.

Vergütung des reinen Verwaltungsvollstreckers – OLG Frankfurt Urteil 23.4.2024 – 10 U 191/22

Das OLG bestätigte weitgehend die Entscheidung des Landgerichts.

Es stellte klar, dass der Anspruch auf die Verwaltungsvergütung jährlich fällig wird und nicht erst mit dem Ende der Testamentsvollstreckung.

Daher unterlagen die Ansprüche der Verjährung und der Verwirkung.

Der Verzicht auf die jährliche Verwaltungsvergütung durch den Erblasser konnte aus seiner Korrespondenz mit den Steuerberatern abgeleitet werden.

Für die Jahre 2019 und 2020 wurde jedoch eine Verwirkung abgelehnt, da die Kommunikation durch den Ersatztestamentsvollstrecker erfolgte und die Kläger rechtzeitig Ansprüche geltend gemacht hatten.

Die Kläger erhielten einen Anspruch auf Verwaltungsvergütung für diese Jahre, jedoch keine zusätzliche Abwicklungsvergütung, da keine ausreichenden Tätigkeiten zur Abwicklung nachgewiesen wurden.

Letztlich sprach das Gericht den Klägern einen reduzierten Vergütungsanspruch zu und bestätigte die Verpflichtung des Ersatztestamentsvollstreckers zur Duldung der Zwangsvollstreckung.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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