Vergütung eines Testamentsvollstreckers

Juni 25, 2024

Vergütung eines Testamentsvollstreckers

Von RA und Notar Krau

Das Honorar eines Testamentsvollstreckers wird in Deutschland durch § 2221 BGB geregelt, der dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung einräumt, sofern der Erblasser nicht anders bestimmt hat.

In der letztwilligen Verfügung kann der Erblasser spezifische Vergütungsregeln festlegen oder die Vergütung ausschließen, was allerdings dazu führen kann, dass sich kein professioneller Testamentsvollstrecker bereit findet, das Amt auszuüben.

In der Praxis wird die Angemessenheit der Vergütung oft durch Vergütungstabellen, wie die „Neue Rheinische Tabelle“, die den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins zugrunde liegt, der folgende Prozentsätze des Nachlasswertes empfiehlt: bis 250.000 € sind es 4%, bis 500.000 € 3%, bis 2.500.000 € 2,5%, bis 5.000.000 € 2% und über 5.000.000 € 1,5%.

Es gibt mehrere Modelle zur Vergütung von Testamentsvollstreckern:

Vergütungsfreie Testamentsvollstreckung, wo kein Honorar gezahlt wird – üblich bei familiären Vollstreckungen.


Vergütung nach billigem Ermessen, wo der Testamentsvollstrecker die Höhe selbst bestimmt.


Pauschalvergütung, entweder als Festbetrag oder prozentuale Beteiligung vom Nachlass.


Erfolgshonorar, wobei der Erfolg schwer messbar ist.


Zeitbezogene Vergütung, üblicherweise in Form eines Stundensatzes.

Vergütung eines Testamentsvollstreckers


Die Vergütung wird normalerweise nach Abschluss der Tätigkeit fällig, sofern nicht anders vereinbart.

Vorschüsse oder Teilzahlungen sind möglich, insbesondere bei Dauervollstreckungen.

Die Vergütung wird entweder direkt aus dem Nachlass entnommen oder von den Erben als Gesamtschuldner bezahlt.

Zusätzlich zur Regelvergütung können Zuschläge unter bestimmten Umständen wie aufwändiger Grundtätigkeit oder komplexer Nachlassverwaltung anfallen.

Kosten für notwendige Auslagen des Testamentsvollstreckers sind ebenfalls ersetzbar und können direkt aus dem Nachlass entnommen werden.

Erben haben das Recht, gegen die Höhe der Vergütung vorzugehen, wenn sie diese als unangemessen erachten.

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