Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Hamm – Beschluss vom 23.11.2023 – 15 W 231/23

April 18, 2024

Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Hamm – Beschluss vom 23.11.2023 – 15 W 231/23

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Testamentsvollstreckerzeugnis, das Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 23.11.2023 war, betraf die Ernennung eines Testamentsvollstreckers im Zusammenhang mit den letztwilligen Verfügungen einer Erblasserin.

Die Erblasserin hatte in mehreren privatschriftlichen Testamenten verschiedene Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.

In einem Testament vom 14. Februar 2010 ernannte sie die Y. Stiftung als Erbin und berief die Beteiligte zur Testamentsvollstreckerin.

Ein weiteres Testament vom 17. Oktober 2010 ergänzte und änderte das vorherige.

Das dritte Testament, erstellt am 5. März 2018, widerrief alle vorherigen Verfügungen und benannte die W. GmbH als Erbin, wiederum unter Berufung der Beteiligten als Testamentsvollstreckerin.

Die Beteiligte beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß dem letzten Testament der Erblasserin, das sie als Grundlage für ihre Tätigkeit als Testamentsvollstreckerin heranzog.

Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen, da es die Aufnahme einer Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB im Zeugnis als nicht zulässig erachtete.

Die Beteiligte legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die vor dem OLG Hamm Erfolg hatte.

Das OLG entschied, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sehr wohl im Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden könne.

Obwohl es hierüber uneinheitliche Rechtsprechung und Meinungen gab, schloss sich das OLG der Auffassung an, dass dies im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsverkehrs erforderlich sei.

Insbesondere betonte das Gericht die Bedeutung dieser Angabe für den Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber Dritten wie dem Grundbuchamt und dem Handelsregister.

Die Beschwerde wurde daher zugunsten der Beteiligten entschieden, und das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde entsprechend erteilt.

Da die Beschwerde erfolgreich war, entfielen weitere Entscheidungen über Kosten, Wertfestsetzung und die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Hamm – Beschluss vom 23.11.2023 – 15 W 231/23


Inhaltsverzeichnis

I. Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

  • Hintergrund der Entscheidung
  • Letztwillige Verfügungen der Erblasserin
  • Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
  • Zurückweisung des Antrags durch das Amtsgericht und Beschwerde
  • Erfolg der Beschwerde vor dem OLG Hamm
  • Entscheidung des OLG und Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
  • Auswirkungen des Erfolgs der Beschwerde

II. Entscheidungstext:

  • Tenor des Beschlusses
  • Darlegung des Sachverhalts
  • Begründung der Entscheidung des OLG Hamm
  • Diskussion um die Aufnahme der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Testamentsvollstreckerzeugnis
  • Begründung für die Abkehr von bisheriger Rechtsprechung
  • Diskussion um die Relevanz der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
  • Schlussfolgerung und Entscheidung des OLG Hamm
  • Auswirkungen des Erfolgs der Beschwerde auf Kosten und weitere Verfahrensschritte


Tenor


Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß dem Antrag der Beteiligten vom 16. Mai 2023 (UVZ-Nr. N01/2023 des Notars N. in H.) erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Hamm – Beschluss vom 23.11.2023 – 15 W 231/23

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat im Beschluss vom 23. November 2023 über den Inhalt eines Testamentsvollstreckerzeugnisses entschieden.

Der Fall dreht sich um die Frage, ob eine im Testament angeordnete Befreiung des Testamentsvollstreckers

von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden kann.

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament vom 5. März 2018 die W. GmbH als Erbin eingesetzt und die Beteiligte zur Testamentsvollstreckerin ernannt,

diese zugleich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Beteiligte beantragte beim Nachlassgericht die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das diese Befreiung explizit erwähnt.

Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch zurück, weil es die Aufnahme einer solchen Befreiung als nicht zulässig ansah.

Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Hamm – Beschluss vom 23.11.2023 – 15 W 231/23

Dagegen legte die Beteiligte Beschwerde ein.

Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und änderte den Beschluss des Nachlassgerichts.

Es entschied, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses vorliegen.

Nach § 2368 BGB und § 354 Abs. 2 FamFG seien Beschränkungen des Testamentsvollstreckers sowie Erweiterungen

seiner Befugnisse in das Zeugnis aufzunehmen, wenn diese für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind.

Der Senat des OLG Hamm gab seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht in das Zeugnis aufgenommen werden konnte,

und schloss sich der gegenteiligen Auffassung anderer Oberlandesgerichte an.

Die Entscheidung basiert auf der Überlegung, dass die Befreiung des Testamentsvollstreckers von § 181 BGB auch bei Insichgeschäften

und insbesondere bei der Doppelvertretung für den Rechtsverkehr relevant ist, da sie die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers betrifft und daher nachweisbar sein muss.

Entsprechend wurde das Testamentsvollstreckerzeugnis antragsgemäß erteilt.

Eine Kostenentscheidung, Wertfestsetzung und Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht erforderlich, da die Beschwerde Erfolg hatte.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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