Kosten bei Zurückweisung des Erbscheinsantrages – OLG Düsseldorf I 3 Wx 191/23
Hintergrund:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Nachlasssache, in der es um die Erteilung eines Erbscheins ging.
Der Erblasser hinterließ sieben Kinder.
Eines dieser Kinder, der Beteiligte zu 1, beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies, gestützt auf ein eigenhändiges Testament von 1994.
Der Beteiligte zu 2 widersprach diesem Antrag und verwies auf ein anderes Testament von 1993, das die inzwischen verstorbene Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin einsetzte.
Das Nachlassgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 1 kostenpflichtig zurück, da nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte, dass das Testament von 1994 existierte.
Der Beschluss wurde rechtskräftig, und daraufhin beantragte der Beteiligte zu 2 die Festsetzung der Verfahrenskosten einschließlich seiner außergerichtlichen Anwaltskosten.
Entscheidung des Nachlassgerichts:
Das Nachlassgericht entschied, dass der Beteiligte zu 1 die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 in Höhe von 4.142,99 EUR zu erstatten habe.
Beschwerde des Beteiligten zu 1:
Der Beteiligte zu 1 legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Er argumentierte, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung des Nachlassgerichts lediglich die Gerichtskosten umfasse und nicht die außergerichtlichen Kosten.
Begründung der Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde des Beteiligten zu 1 statt und hob den Kostenfestsetzungsbeschluss auf.
Rechtliche Grundlagen und Abgrenzungen:
Nach §§ 80 S. 1, 81 Abs. 1 FamFG umfassen die Verfahrenskosten sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten.
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich hinsichtlich der Frage, ob der Tenor „kostenpflichtige Zurückweisung des Erbscheinsantrags“ auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten umfasst.
Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass beides umfasst ist, während das OLG Köln und das OLG München dies verneinen.
Auslegung der Kostenentscheidung:
Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Tenor „Der Antrag des Antragstellers war zurückzuweisen, wobei er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat“ lediglich die Gerichtskosten umfasst.
Es fehle an einer ausdrücklichen Anordnung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten.
Eine solche Anordnung könne auch nicht aus dem Wortlaut oder den Entscheidungsgründen abgeleitet werden.
Der Hinweis „wobei er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat“ beziehe sich lediglich auf die Gerichtskosten.
Präzedenzfälle und abweichende Meinungen:
Das OLG München und andere Gerichte haben ähnliche Entscheidungen getroffen, die besagen, dass ohne ausdrückliche Anordnung keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten erfolgt.
Im Gegensatz dazu sieht das OLG Hamm in § 80 FamFG eine Grundlage für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten.
Das OLG Düsseldorf widerspricht dieser Ansicht und betont, dass die gesetzliche Definition der Verfahrenskosten nicht automatisch den Willen des Richters zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten impliziert.
Ermessensspielraum und Billigkeitsgesichtspunkte:
Das FamFG ermöglicht eine flexible Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten, im Gegensatz zum starren Kostengrundsatz der ZPO.
Ein Beteiligter kann eine Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Aufwendungen ausdrücklich beantragen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Konsequenzen der Entscheidung:
Da aus der ursprünglichen Entscheidung keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten abgeleitet werden kann, war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.
Im Ergebnis trägt der Beteiligte zu 1 nur die Gerichtskosten, nicht aber die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2.
Bedeutung und Ausblick:
Das OLG Düsseldorf hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der abweichenden Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Frage wird voraussichtlich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) weiter geklärt werden müssen.
Anmerkung der Schriftleitung:
Gegen die Entscheidung wurde die zugelassene Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt. Diese Beschwerde ist unter dem Aktenzeichen IV ZB 2/24 anhängig.
Fazit:
Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass die Formulierung „kostenpflichtige Zurückweisung“ eines Antrags nicht automatisch die Erstattung außergerichtlicher Kosten umfasst, es sei denn, dies wird ausdrücklich angeordnet.
Diese Entscheidung trägt zur Klärung der Rechtslage bei, hat jedoch die weitergehende Klärung durch den BGH zur Folge.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.