OLG Brandenburg 3 W 31/22 – Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
RA und Notar Krau
Der Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (3 W 31/22) befasst sich mit der Frage, ob der Antragsteller auf Grundlage eines
handschriftlichen Dokuments vom 20. März 2013 als Alleinerbe des verstorbenen Erblassers betrachtet wird.
Der Antragsteller hatte nach dem Tod des Erblassers einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerbenausweist.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wies diesen Antrag jedoch zurück, weil es das Dokument als formunwirksames Vermächtnis und nicht als Testament betrachtete.
Der Erblasser hatte einen Sohn (Beteiligter zu 2), zu dem er seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr hatte, sowie einen langjährigen Freund (Antragsteller/Beteiligter zu 1).
Im Jahr 2008 verfügten der Erblasser und der Antragsteller gemeinsam über zwei Grundstücke, wobei der Erblasser einen größeren Eigentumsanteil hielt.
In dem Dokument von 2013 erklärte der Erblasser, dass er seinen Anteil am Haus im Falle seines plötzlichen Todes dem Antragsteller schenken wolle.
Der Sohn des Erblassers (Beteiligter zu 2) bestritt die Echtheit des Dokuments und behauptete, dass der Erblasser nicht testierfähig gewesen sei.
Das Amtsgericht hatte zuvor entschieden, dass das Schriftstück nicht als Testament gelte, da es nicht den üblichen formellen Anforderungen an ein Testament entspräche und der Begriff „Schenkung“ verwendet wurde.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass keine Erbeinsetzung vorliege, da der Erblasser lediglich einen Teil seines Vermögens (den Hausanteil) zugewandt habe, nicht aber sein gesamtes Vermögen.
Ein Vermächtnis wurde als wahrscheinlicher angesehen.
Der Kläger legte jedoch Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Er argumentierte, dass das Dokument unabhängig von formellen Bezeichnungen als Testament zu betrachten sei, da der Erblasser nahezu sein gesamtes Vermögen mit dem Hausanteil auf ihn übertragen habe.
Die zusätzlichen Vermögenswerte wie Bausparverträge wurden erst nach 2013 abgeschlossen und sind daher für die Bewertung des Nachlasses irrelevant.
Das OLG Brandenburg gab der Beschwerde des Antragstellers statt.
Es wurde beschlossen, dass das Schriftstück als Testament auszulegen sei, da es den wirklichen Willen des Erblassers widerspiegelte, den Antragsteller als Alleinerben einzusetzen.
Dies ergebe sich auch daraus, dass der Hausanteil den wesentlichen Teil des Vermögens des Erblassers ausgemacht habe.
Die Tatsache, dass der Erblasser nur sporadischen Kontakt zu seinem Sohn hatte und den Antragsteller als engen Freund betrachtete, stützte diese Annahme.
Das OLG hob daher den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete an, den Erbschein auszustellen, der den Antragsteller als Alleinerben ausweist.
Die Einwände bezüglich der Testierfähigkeit und der Echtheit des Dokuments wurden vom Gericht zurückgewiesen.
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