Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch

August 6, 2024

Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch

RA und Notar Krau


Ein Widerspruch im Grundbuch dient als rechtlicher Schutzmechanismus, um die Gefahren des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs zu mindern.

Er schützt ein Recht, das außerhalb des Grundbuchs besteht oder falsch eingetragen ist, gegen spätere rechtsgeschäftliche Verfügungen.

Dies verhindert, dass ein gutgläubiger Dritter ein Recht erwirbt, das ihm eigentlich nicht zusteht, und schützt den Berechtigten vor Schäden.

Voraussetzungen

Der Widerspruch kann eingetragen werden, wenn es um Eintragungen geht, die durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs geschützt sind.

Ein Widerspruch kann nicht eingetragen werden, wenn sich an die unrichtige Eintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, zum Beispiel bei einer Vormerkung, die nicht besteht.

Antragstellung

Ein Widerspruch wird auf schriftlichen Antrag eingetragen (§ 13 Abs. 1 GBO).

Die Eintragung erfolgt oft aufgrund einer einstweiligen Verfügung, die sich gegen alle Betroffenen richten muss.

Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch

Sie kann auch aufgrund einer Bewilligung (§ 19 GBO) erfolgen, wenn der Betroffene dem zustimmt.

Ein vorläufig vollstreckbares Urteil bewilligt die Eintragung automatisch im Sinne des § 895 ZPO.

Amtswegen Eintragungen

Ein Widerspruch wird von Amts wegen eingetragen:

Nach § 53 GBO, wenn bei der unrichtigen Eintragung gesetzliche Vorschriften verletzt wurden.


Nach § 18 Abs. 2 GBO zum vorläufigen Schutz des Antragstellers in einem Grundbuchverfahren.


Eintragungsprozess

Der Widerspruch muss den Berechtigten und den Berichtigungsanspruch eindeutig benennen.

Bei bewilligtem Widerspruch wird er mit Bezug auf die Eintragungsbewilligung eingetragen.

Bei einer einstweiligen Verfügung erfolgt die Eintragung mit Verweis auf das entsprechende Gerichtsurteil.

Wirkungen


Die Wirkungen des Widerspruchs treten mit seiner Eintragung ein.

Er bewirkt keine Grundbuchsperre; das Grundbuchamt muss spätere Eintragungsanträge vollziehen.

Der Widerspruch beeinflusst nicht die Vermutungswirkung des § 891 BGB.

Die Kosten für die Löschung des Widerspruchs sind keine Zwangsvollstreckungskosten.

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