Anfechtung Ausschlagungserklärungen wegen Irrtums – OLG München Beschluss vom 04.08.2009 – 31 Wx 060/09
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 24.375 Euro festgesetzt.
Sachverhalt
Der Erblasser verstarb am 19.12.2005 im Alter von 65 Jahren ohne ein Testament zu hinterlassen.
Er war seit 1966 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet, hatte keine eigenen Kinder, jedoch einen Sohn, dem er seinen Familiennamen erteilte, ohne ihn zu adoptieren.
Die Geschwister des Erblassers, die Beteiligten zu 2 und 3, und die Kinder der vorverstorbenen Geschwister, die Beteiligten zu 4 bis 7, schlugen die Erbschaft aus.
Der Nachlass bestand hauptsächlich aus Bankguthaben, Wertpapieren und einem Hausgrundstück im Wert von etwa 104.000 Euro.
Am 8. März 2006 wurde der Beteiligten zu 1 ein Erbschein als Alleinerbin erteilt.
Dieser Erbschein wurde im Oktober 2008 eingezogen, nachdem bekannt wurde, dass der Beteiligte zu 2 zum Zeitpunkt seiner Ausschlagungserklärung geschäftsunfähig war.
Im Rahmen des Betreuungsverfahrens war festgestellt worden, dass der Beteiligte zu 2 bereits seit dem 3. Februar 2006 nicht mehr geschäftsfähig war.
Die Beteiligten zu 3 bis 7 erklärten in Schreiben vom 10. Oktober 2008 ihre Erbausschlagungen aufgrund eines Irrtums anzufechten, da sie nicht gewusst hatten, dass der Beteiligte zu 2 geschäftsunfähig war.
Die Anfechtungen wurden form- und fristgerecht zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt.
Verfahrensverlauf
Die Beteiligte zu 1 beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie und die Beteiligten zu 2 bis 7 als Miterben ausweisen sollte.
Diesen Antrag wies das Nachlassgericht ab, ebenso wie die Beschwerde der Beteiligten zu 1 beim Landgericht München I.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte die Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts München
Das Oberlandesgericht wies die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 als unbegründet zurück.
Wirksamkeit der Ausschlagungen und Anfechtungen:
Das Landgericht hatte zu Recht den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, da die Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu 3 bis 7 form- und fristgerecht und wirksam waren.
Die Ausschlagung des Beteiligten zu 2 war unwirksam aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit.
Die Anfechtungen der Ausschlagungen der Beteiligten zu 3 bis 7 waren unbegründet, da kein Irrtum vorlag, der zur Anfechtung berechtigte.
Kein beachtlicher Irrtum:
Die Beteiligten zu 3 bis 7 hatten die Absicht, durch ihre Ausschlagung die Erbschaft auf die Beteiligte zu 1 zu konzentrieren.
Der Umstand, dass diese Absicht nicht verwirklicht wurde, stellt keinen rechtlich erheblichen Irrtum dar.
Ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Ausschlagung stellt nur dann einen Inhaltsirrtum dar, wenn das Rechtsgeschäft wesentlich andere Wirkungen erzeugt als beabsichtigt.
Ein solcher Irrtum lag hier nicht vor, da die Beteiligten über die unmittelbaren Rechtsfolgen ihrer Ausschlagungserklärungen Bescheid wussten.
Geschäftswert:
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wurde auf 24.375 Euro festgesetzt.
Schlussfolgerung
Das OLG München bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Die Ausschlagungen der Beteiligten zu 3 bis 7 waren wirksam, die Ausschlagung des Beteiligten zu 2 aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit jedoch nicht.
Die Anfechtungen der Ausschlagungen der Beteiligten zu 3 bis 7 wegen Irrtums waren unbegründet, da kein erheblicher Irrtum im Sinne des § 119 BGB vorlag.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 wurde zu Recht abgelehnt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.