Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 12/93 Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

April 6, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 12/93 Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

RA und Notar Krau

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied am 10. September 1993 über die Anfechtung eines Erbscheins, der nach dem Tod einer Erblasserin ausgestellt wurde.

Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann im Jahr 1974 ein Testament erstellt, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten

und bestimmten, dass ihre beiden Kinder nach dem Tod des Längerlebenden jeweils ein Viertel des Nachlasses erben sollten.

Außerdem verfügten sie, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, auch aus dem Nachlass des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll.

Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Erblasserin 1991 ein weiteres notarielles Testament, in dem sie feststellte,

dass das gemeinsame Testament von 1974 ihre Kinder zu jeweils einem Viertel als Erben bestimmte, jedoch nur für die Hälfte des Nachlasses eine Bindung vorgesehen sei.

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 12/93 Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Die andere Hälfte des Nachlasses sei frei verfügbar. In diesem neuen Testament setzte sie ihre Tochter, die Beteiligte zu 2, für die freie Hälfte als Erbin ein,

wodurch die Tochter insgesamt drei Viertel und der Sohn ein Viertel erben sollten.

Der Sohn, der Beteiligte zu 1, beantragte daraufhin einen Erbschein, der ihn und seine Schwester zu gleichen Teilen als Erben ausweist, basierend auf dem gemeinschaftlichen Testament von 1974.

Das Nachlassgericht wies seinen Antrag zurück und stellte einen Erbschein aus, der der Tochter drei Viertel und dem Sohn ein Viertel zusprach.

Der Sohn legte Beschwerde ein, die jedoch vom Landgericht abgewiesen wurde. In der weiteren Beschwerde bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht die Entscheidung des Landgerichts.

Das Gericht folgerte, dass das Testament von 1991 nicht gegen die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments von 1974 verstoße, da das Letztgenannte nur für die Hälfte des Nachlasses eine Bindung vorsah.

Die Erblasserin war daher berechtigt, über die andere Hälfte frei zu verfügen und die Tochter zur Alleinerbin dieser Hälfte zu bestimmen.

Die Beschwerde des Sohnes wurde zurückgewiesen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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