BFH II R 12/11

August 1, 2017

BFH II R 12/11

Urteil vom 17.4.2013

Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer (Rechtslage bis zum 1. Januar 2009)

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. April 2013 befasst sich mit der Frage, wie eine wertlose Gesellschafterforderung bei der Erbschaftsteuer zu bewerten ist.

Der Fall:

Ein Erbe erhielt eine Kommanditbeteiligung an einer KG, die sich kurz nach dem Erbfall im Insolvenzverfahren befand.

Zum Nachlass gehörte auch eine Forderung des Erblassers gegenüber der KG, die aufgrund der Insolvenz wertlos war.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei die Forderung mit ihrem Nennwert.

BFH II R 12/11

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.

Die Forderung war trotz ihrer Wertlosigkeit mit dem Nennwert anzusetzen, da für die Bewertung des Betriebsvermögens die Steuerbilanzwerte maßgeblich sind.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Bewertung des Betriebsvermögens: Für die Bewertung des Betriebsvermögens sind die Steuerbilanzwerte maßgeblich, die unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen Vorschriften zutreffend sind.
  • Gesellschafterforderung: Eine zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Forderung des Erblassers gegenüber der Gesellschaft ist mit dem Nennwert anzusetzen, selbst wenn sie wertlos ist.
  • Steuerbilanzwerte: Maßgeblich sind die Steuerbilanzwerte, die in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz enthalten sind.
  • Wertberichtigung: Eine Wertberichtigung der Forderung kommt erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung in Betracht.
  • Verfassungskonformität: Die Bewertung der Forderung mit dem Nennwert ist verfassungsgemäß.

Bedeutung des Urteils:

BFH II R 12/11

Das Urteil verdeutlicht die Bindung der Erbschaftsteuer an die ertragsteuerlichen Vorschriften bei der Bewertung des Betriebsvermögens.

Es zeigt, dass auch wertlose Forderungen mit dem Nennwert anzusetzen sind, solange die Gesellschaft noch besteht.

Dies kann zu einer erheblichen Steuerbelastung führen, obwohl der Erbe tatsächlich keine Bereicherung erlangt hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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