BGH IV ZB 24/21

Juni 13, 2022

BGH IV ZB 24/21, Beschluss vom 23.02.2022, Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Die Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament nach der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung ist wirksam, sofern keine Umgehung des Mitwirkungsverbots vorliegt.

Sachverhalt:

  • Ein Ehepaar errichtete einen Erbvertrag und setzte in einem separaten handschriftlichen „Nachtrag“ den beurkundenden Notar als Testamentsvollstrecker ein.
  • Das Nachlassgericht lehnte den Antrag des Notars auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ab.
  • Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, den Antrag erneut zu prüfen.
  • Die Erben legten Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

BGH IV ZB 24/21

  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Den Erben wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da sie die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde aufgrund eines Fehlers ihres Prozessbevollmächtigten versäumt hatten.
  • Wirksamkeit der Testamentsvollstreckerernennung: Die Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker im eigenhändigen Testament ist wirksam, da sie nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Beurkundung verstößt.
  • Keine Urkundstätigkeit des Notars: Der Notar hat in Bezug auf den handschriftlichen „Nachtrag“ keine Beurkundungstätigkeit entfaltet, da er diesen nicht beurkundet oder in eine Niederschrift aufgenommen hat.
  • Keine einheitliche Urkunde: Die Verbindung des Erbvertrags und des Nachtrags durch Schnur und Prägesiegel macht sie nicht zu einer einheitlichen Urkunde.
  • Keine Umgehung des Mitwirkungsverbots: Die Ernennung des Notars im eigenhändigen Testament stellt keine Umgehung des Mitwirkungsverbots dar, da das Gesetz die Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker nicht generell verbietet.
  • Schutz des Beurkundungsverfahrens: Die §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG dienen dem Schutz des Beurkundungsverfahrens vor Interessenkonflikten, nicht dem Schutz des Erblassers vor Beeinflussung.

Tenor:

  • Die Rechtsbeschwerde der Erben wurde zurückgewiesen.
  • Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 409.034 € festgesetzt.

Fazit:

  • Die Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament ist grundsätzlich zulässig, solange keine Umgehung des Mitwirkungsverbots vorliegt.
  • Die Verbindung von Schriftstücken mit Schnur und Prägesiegel allein macht sie nicht zu einer einheitlichen Urkunde.
  • Die §§ 27, 7 BeurkG dienen dem Schutz des Beurkundungsverfahrens, nicht dem Schutz des Erblassers.
RA und Notar Krau

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