
BGH V ZB 60/21 – wiederkehrende Verpflichtung
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) V ZB 60/21 vom 24.03.2022 befasst sich mit der Frage, ob eine Leistung mehrfach
und damit „wiederkehrend“ im Sinne von Paragraf 1105 Abs. 1 BGB erbracht werden muss, um eine zulässige Reallast zu begründen.
Der BGH entscheidet, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Leistungspflicht als wiederkehrende Verpflichtung ausgestaltet ist.
Dabei spielt es keine Rolle, wie wahrscheinlich es ist, dass die Pflicht tatsächlich mehrfach entsteht.
Diese Klärung erfolgte im Zusammenhang mit einer Reallast, die zur Wiedererrichtung einer Schallschutzmauer im Fall ihrer Entfernung und zur Instandhaltung dieser Mauer verpflichten sollte.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Beteiligte zu 1 ein Grundstück an die Beteiligte zu 2 verkauft.
Auf diesem Grundstück befand sich eine Schallschutzmauer, deren Entfernung vertraglich geregelt war.
Im Vertrag wurde zudem festgelegt, dass die Mauer wiedererrichtet werden muss, falls die Entfernung öffentlich-rechtlich erforderlich wird.
Diese Verpflichtung sollte durch eine Reallast abgesichert werden, die ins Grundbuch eingetragen werden sollte.
Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hatten den Eintragungsantrag jedoch abgelehnt, da sie der Meinung waren,
die Pflicht zur Wiedererrichtung der Schallschutzmauer sei keine „wiederkehrende“ Leistung im Sinne von Paragraf 1105 Abs. 1 BGB.
Der BGH hob diese Entscheidungen jedoch auf und stellte klar, dass die in Frage stehende Verpflichtung durchaus als „wiederkehrende Leistung“ zu qualifizieren sei.
Entscheidend sei, dass die Pflicht mehrfach entstehen könne, unabhängig davon, wie wahrscheinlich dies sei.
Es reiche aus, dass die Verpflichtung auf eine potenzielle Wiederholung angelegt sei.
Im vorliegenden Fall könne die Verpflichtung zur Wiedererrichtung der Mauer in allen Fällen, in denen sie entfernt wird, erneut entstehen, was die Voraussetzung einer wiederkehrenden Leistung erfülle.
Der BGH betont zudem, dass Paragraf 1105 Abs. 1 BGB nicht erfordere, dass die Leistungen regelmäßig oder laufend erbracht werden müssen.
Es genügt, dass die Leistung wiederholt erbracht werden kann.
Damit weicht der BGH von der Auffassung der Vorinstanzen ab, die eine Reallast nur dann für zulässig erachteten,
wenn die Leistungspflicht objektiv darauf angelegt sei, sich „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ mehrfach zu wiederholen.
Das Gericht erklärt ferner, dass die Instandhaltung der Schallschutzmauer ebenfalls als wiederkehrende Leistung zu betrachten ist, da sie abhängig vom Instandsetzungsbedarf immer wieder erforderlich werden kann.
Daher sei die beantragte Reallast sowohl für die Verpflichtung zur Wiedererrichtung der Mauer als auch für deren Instandhaltung zulässig.
Der BGH weist darauf hin, dass diese Auslegung im Einklang mit der gängigen Literatur stehe, die ebenfalls eine weite Auslegung des Begriffs der „wiederkehrenden Leistungen“ in Paragraf 1105 Abs. 1 BGB befürwortet.
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