BGH V ZB 60/21 – wiederkehrende Verpflichtung

Dezember 20, 2022

BGH V ZB 60/21 – wiederkehrende Verpflichtung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) V ZB 60/21 vom 24.03.2022 befasst sich mit der Frage, ob eine Leistung mehrfach

und damit „wiederkehrend“ im Sinne von § 1105 Abs. 1 BGB erbracht werden muss, um eine zulässige Reallast zu begründen.

Der BGH entscheidet, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Leistungspflicht als wiederkehrende Verpflichtung ausgestaltet ist.

Dabei spielt es keine Rolle, wie wahrscheinlich es ist, dass die Pflicht tatsächlich mehrfach entsteht.

Diese Klärung erfolgte im Zusammenhang mit einer Reallast, die zur Wiedererrichtung einer Schallschutzmauer im Fall ihrer Entfernung und zur Instandhaltung dieser Mauer verpflichten sollte.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Beteiligte zu 1 ein Grundstück an die Beteiligte zu 2 verkauft.

Auf diesem Grundstück befand sich eine Schallschutzmauer, deren Entfernung vertraglich geregelt war.

BGH V ZB 60/21 – wiederkehrende Verpflichtung

Im Vertrag wurde zudem festgelegt, dass die Mauer wiedererrichtet werden muss, falls die Entfernung öffentlich-rechtlich erforderlich wird.

Diese Verpflichtung sollte durch eine Reallast abgesichert werden, die ins Grundbuch eingetragen werden sollte.

Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hatten den Eintragungsantrag jedoch abgelehnt, da sie der Meinung waren,

die Pflicht zur Wiedererrichtung der Schallschutzmauer sei keine „wiederkehrende“ Leistung im Sinne von § 1105 Abs. 1 BGB.

Der BGH hob diese Entscheidungen jedoch auf und stellte klar, dass die in Frage stehende Verpflichtung durchaus als „wiederkehrende Leistung“ zu qualifizieren sei.

Entscheidend sei, dass die Pflicht mehrfach entstehen könne, unabhängig davon, wie wahrscheinlich dies sei.

Es reiche aus, dass die Verpflichtung auf eine potenzielle Wiederholung angelegt sei.

Im vorliegenden Fall könne die Verpflichtung zur Wiedererrichtung der Mauer in allen Fällen, in denen sie entfernt wird, erneut entstehen, was die Voraussetzung einer wiederkehrenden Leistung erfülle.

BGH V ZB 60/21 – wiederkehrende Verpflichtung

Der BGH betont zudem, dass § 1105 Abs. 1 BGB nicht erfordere, dass die Leistungen regelmäßig oder laufend erbracht werden müssen.

Es genügt, dass die Leistung wiederholt erbracht werden kann.

Damit weicht der BGH von der Auffassung der Vorinstanzen ab, die eine Reallast nur dann für zulässig erachteten,

wenn die Leistungspflicht objektiv darauf angelegt sei, sich „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ mehrfach zu wiederholen.

Das Gericht erklärt ferner, dass die Instandhaltung der Schallschutzmauer ebenfalls als wiederkehrende Leistung zu betrachten ist, da sie abhängig vom Instandsetzungsbedarf immer wieder erforderlich werden kann.

Daher sei die beantragte Reallast sowohl für die Verpflichtung zur Wiedererrichtung der Mauer als auch für deren Instandhaltung zulässig.

Der BGH weist darauf hin, dass diese Auslegung im Einklang mit der gängigen Literatur stehe, die ebenfalls eine weite Auslegung des Begriffs der „wiederkehrenden Leistungen“ in § 1105 Abs. 1 BGB befürwortet.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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