KG Berlin 1 W 29/21

August 8, 2021

KG Berlin 1 W 29/21, Registergericht, Nachtragsliquidator, Nachweis Vertretungsmacht, Grundbuchamt, Ausfertigung des Beschlusses

Hat das Registergericht gemäß § 66 Abs. 5 GmbH einen (Nachtrags-)Liquidator bestellt, aber von dessen Eintragung im Handelsregister abgesehen,

genügt zum Nachweis seiner Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Beschlusses des Registergerichts nicht, wenn seit seinem Erlass bereits ein Jahr vergangen ist.

vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 27. Januar 2021, XX
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 23. Dezember 2020, XX

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Wenn eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde und ein Nachtragsliquidator bestellt wird, reicht dessen Bestellungsbeschluss allein nicht aus,

um seine Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen, wenn seit dem Beschluss mehr als ein Jahr vergangen ist.

Die Gesellschaft muss zunächst ihre Wiedereintragung und die Eintragung des Nachtragsliquidators im Handelsregister erreichen.

KG Berlin 1 W 29/21

Sachverhalt:

  • Die Beteiligte zu 1 (eine GmbH) war im Grundbuch als Eigentümerin von Teileigentum eingetragen.
  • Sie wurde 2006 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.
  • 2019 wurde ein Nachtragsliquidator für die GmbH bestellt, dessen Wirkungskreis auf die Vertretung der GmbH hinsichtlich der Teileigentumsrechte beschränkt wurde.
  • Der Nachtragsliquidator bewilligte 2020 die Eintragung von Grundschulden im Grundbuch.
  • Das Grundbuchamt äußerte Zweifel an der Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators und forderte einen Nachweis durch Wiedereintragung der GmbH und des Liquidators im Handelsregister.
  • Gegen diese Zwischenverfügung legte der Notar Beschwerde ein.

Entscheidung:

KG Berlin 1 W 29/21

  • Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück.
  • Das Grundbuchamt hatte zu Recht auf den fehlenden Nachweis der Vertretungsberechtigung des Nachtragsliquidators hingewiesen.
  • Die Eintragungen im Handelsregister sind grundsätzlich durch amtliche Dokumente nachzuweisen (§ 32 GBO).
  • Da die GmbH gelöscht wurde, ist eine Wiedereintragung und Eintragung des Nachtragsliquidators erforderlich, um seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
  • Der Beschluss des Amtsgerichts über die Bestellung des Nachtragsliquidators allein reicht nicht aus, da er keine Aussage über den Fortbestand der Bestellung zum Zeitpunkt der Beurkundung macht.
  • Eine Ausnahme von der Wiedereintragungspflicht besteht nur, wenn die Abwicklungstätigkeit gering ist. Dies ist hier nicht der Fall, da es um formbedürftige Erklärungen im Grundbuchverfahren geht.
  • Der Beschluss des Amtsgerichts ist keine Legitimationsurkunde und auch nicht mit Bestellungsurkunden vergleichbar, da er nach Beendigung des Amts nicht zurückgegeben werden muss und somit keine Gewähr für den Fortbestand der Bestellung bietet.
  • Die Bestellung des Nachtragsliquidators erfolgte gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG, da noch Vermögen vorhanden war.
  • Eine Beschränkung des Wirkungskreises des Nachtragsliquidators ist bei Bestellung nach § 66 Abs. 5 GmbHG nicht möglich, ändert aber nichts an den Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht.
  • Im Falle einer Nachtragsliquidation ist die Wiedereintragung der Gesellschaft und des Liquidators im Handelsregister grundsätzlich erforderlich.
  • Eine Ausnahme von der Wiedereintragungspflicht besteht nur bei geringer Abwicklungstätigkeit, was hier nicht der Fall ist.
  • Es ist zu erwarten, dass das Registergericht die Wiedereintragung vornehmen wird, da die vollständige Beendigung der GmbH aufgrund des vorhandenen Vermögens die Wiedereintragung erfordert.
  • Es gibt keine anderen geeigneten Mittel, die Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators nachzuweisen.
  • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen sind.

Fazit:

  • Ein Nachtragsliquidator einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH kann seine Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt nur durch eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses nachweisen, wenn seit dessen Erlass nicht mehr als ein Jahr vergangen ist und die Abwicklungstätigkeit gering ist.
  • Andernfalls ist die Wiedereintragung der Gesellschaft und des Nachtragsliquidators im Handelsregister erforderlich, um seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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