OLG Braunschweig 1 W 42/17 – handschriftlicher Notizzettel als Testament

September 18, 2022

OLG Braunschweig 1 W 42/17 – handschriftlicher Notizzettel als Testament

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage: Ein handschriftlicher Notizzettel kann grundsätzlich ein gültiges Testament darstellen, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Im konkreten Fall wurde die Wirksamkeit des „Notizzetteltestaments“ jedoch verneint, da es nicht datiert war und der Testierwille sowie die Bestimmung des Erben zweifelhaft waren.

Hintergrund:

  • Die Erblasserin verstarb ohne Kinder und hinterließ ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem Ehemann, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten.
  • Nach dem Tod des Ehemanns erstellte die Erblasserin eine Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1. und ließ zwei Testamentsentwürfe anfertigen, die jedoch nicht unterschrieben wurden.
  • Die Beteiligte zu 1. beantragte einen Erbschein als Alleinerbin und legte neben den Testamentsentwürfen einen handschriftlichen Notizzettel vor, auf dem stand: „Wenn sich für mich… einer findet, der für mich aufpasst und [mich] nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe.“
  • Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da der Notizzettel keine letztwillige Verfügung darstelle und der Erbe nicht namentlich bestimmt sei.
  • Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1. Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Braunschweig:

OLG Braunschweig 1 W 42/17 – handschriftlicher Notizzettel als Testament

  • Das OLG Braunschweig wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
  • Es stellte fest, dass der Notizzettel zwar grundsätzlich ein gültiges Testament sein könnte, aber im vorliegenden Fall folgende Mängel aufwies:
    • Fehlende Datierung: Der Notizzettel war nicht datiert, und es konnte nicht festgestellt werden, wann er erstellt wurde. Dies war problematisch, da es möglich war, dass der Zettel vor dem gemeinschaftlichen Testament erstellt wurde und somit durch dieses widerrufen wurde.
    • Zweifel am Testierwillen: Die Formulierung auf dem Zettel ließ Zweifel offen, ob die Erblasserin tatsächlich eine letztwillige Verfügung treffen wollte oder lediglich eine Absichtserklärung oder einen Entwurf niedergeschrieben hatte. Auch die Existenz der Testamentsentwürfe sprach gegen einen eindeutigen Testierwillen.
    • Unbestimmtheit des Erben: Die Formulierung „der für mich aufpasst und [mich] nicht ins Heim steckt“ war zu unbestimmt, um den Erben eindeutig zu identifizieren. Es gab einen zu großen Kreis potenziell Begünstigter, und eine Auswahlentscheidung hätte letztlich durch das Gericht getroffen werden müssen, was unzulässig ist.

Fazit:

  • Ein handschriftlicher Notizzettel kann ein wirksames Testament sein, wenn er die formalen Anforderungen erfüllt (eigenhändig geschrieben und unterschrieben) und der Testierwille des Erblassers eindeutig erkennbar ist.
  • Im vorliegenden Fall scheiterte die Anerkennung des Notizzettels als Testament an der fehlenden Datierung, Zweifeln am Testierwillen und der unbestimmten Erbeinsetzung.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer eindeutigen und zweifelsfreien Formulierung sowie der Einhaltung der formalen Anforderungen bei der Erstellung eines Testaments, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
RA und Notar Krau

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