OLG Düsseldorf 3 Wx 138/20 – gewöhnlicher Aufenthalt

August 1, 2022

OLG Düsseldorf 3 Wx 138/20 – gewöhnlicher Aufenthalt

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 bis 3.

Der Geschäftswert beträgt 799.854,- €.

Hintergrund:

  • Der Erblasser hinterließ seine Mutter (Beteiligte zu 1), seine Geschwister (Beteiligte zu 2 und 3) und seinen Lebenspartner (Beteiligter zu 4).
  • Der Erblasser und sein Lebenspartner lebten in einer Zugewinngemeinschaft, modifiziert durch einen notariellen Vertrag.
  • Der Erblasser besaß Immobilien in Deutschland und Spanien und hielt sich in beiden Ländern auf.
  • Ein Erbschein wurde erteilt, der die Beteiligten zu 1 bis 4 als Erben auswies.
  • Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragten die Einziehung des Erbscheins, da das Nachlassgericht angeblich international und örtlich unzuständig war und sie nicht angehört wurden.
  • Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.
  • Die Beteiligten zu 1 bis 3 legten Beschwerde ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

OLG Düsseldorf 3 Wx 138/20 – gewöhnlicher Aufenthalt

  • Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
  • Der Erbschein ist nicht wegen Unzuständigkeit einzuziehen.
  • Internationale Zuständigkeit:
    • Die EuErbVO ist anwendbar, da der Erblasser in Spanien verstarb.
    • Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art. 4 ff. EuErbVO.
    • Zuständig sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
    • Der gewöhnliche Aufenthalt wird anhand einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände ermittelt (Dauer, Regelmäßigkeit, Bindungen, Sprachkenntnisse, Vermögen, soziale Eingliederung, Staatsangehörigkeit).
    • Das Nachlassgericht muss die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen von Amts wegen ermitteln.
    • Eine Gesamtwürdigung spricht dafür, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, obwohl er sich überwiegend in Spanien aufhielt.
    • Er hatte weiterhin Immobilienbesitz in Deutschland, hielt sich regelmäßig dort auf, war in Deutschland steuerpflichtig und hatte dort soziale Kontakte.
    • Die Anmietung einer Wohnung in Düsseldorf bekräftigt seine Verbundenheit mit Deutschland.
    • Die Angabe der Meldeadresse in Duisburg und das Fehlen einer Anmeldung in Spanien sprechen ebenfalls für Deutschland als gewöhnlichen Aufenthalt.
    • Die Suche nach einer größeren Wohnung in Deutschland zeigt, dass der Erblasser nicht endgültig auswandern wollte.
  • OLG Düsseldorf 3 Wx 138/20 – gewöhnlicher Aufenthalt

  • Örtliche Zuständigkeit:
    • Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 343 Abs. 2 FamFG.
    • Zuständig ist das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland, hier Duisburg.
    • Der scheinbare Widerspruch zwischen § 343 Abs. 2 FamFG und Art. 4 EuErbVO besteht nicht, da Art. 4 EuErbVO nur die internationale Zuständigkeit regelt.
  • Unterbliebene Anhörung:
    • Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ist geheilt, da die Beteiligten im Einziehungsverfahren umfassend vorgetragen haben.
    • Eine Einziehung wegen eines Verfahrensfehlers ist nicht gerechtfertigt.
  • Materielle Richtigkeit:
    • Eine Unrichtigkeit des Erbscheins in materiellrechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

Fazit:

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da der Erbschein nicht als unrichtig einzuziehen ist.

Das Nachlassgericht Duisburg war sowohl international als auch örtlich zuständig.

Ein etwaiger Verfahrensfehler durch unterbliebene Anhörung wurde geheilt.

Die materielle Richtigkeit des Erbscheins wird nicht beanstandet.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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