OLG Düsseldorf 3 Ww 52/19 – Anmeldung Auflösungsbeschluss Handelsregister
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 22. Januar 2020 (Az. 3 Ww 52/19) wird die Frage behandelt,
in welcher Form die Auflösung einer Ein-Personen-GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden muss.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Anmeldung einer Ein-Personen-GmbH zur, die durch einen formlosen Beschluss
des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers in einer Gesellschafterversammlung am 10. Januar 2019 beschlossen wurde.
Die Anmeldung zur Auflösung sowie das Protokoll der Gesellschafterversammlung wurden vom Notar elektronisch an das Registergericht übermittelt.
Beide Dokumente waren als „beglaubigte Fotokopie“ gekennzeichnet, enthielten jedoch keine Unterschrift, sondern lediglich den maschinengeschriebenen Namen des Geschäftsführers mit dem Zusatz „gez.“.
Der Notar hatte zudem die Übereinstimmung der elektronisch übermittelten Dokumente mit den ihm vorliegenden Papierdokumenten beglaubigt.
Das Registergericht wies den Eintragungsantrag mit der Begründung zurück, dass die vorgelegten Dokumente nicht den Formvorschriften des § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) entsprächen.
Es besteht die Gefahr, dass es sich bei den übermittelten Dokumenten nicht um beglaubigte Abschriften handelt, sondern lediglich um Fotokopien ohne die erforderlichen Originalunterschriften und Siegel.
Auch der Beglaubigungsvermerk des Notars wurde als unzureichend angesehen, da er sich nur auf die Übereinstimmung der Bilddaten mit den Papierdokumenten bezog,
jedoch keine Feststellung zur Beschaffenheit der Originalurkunde, wie etwa ob es sich um eine beglaubigte Abschrift oder eine einfache Fotokopie handelt, traf.
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Registergerichts auf und stellte klar, dass die Anmeldung der Auflösung einer Ein-Personen-GmbH nach § 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden muss.
Dabei wurde betont, dass die elektronische Übermittlung von Dokumenten durch Scannen des Papierdokuments oder durch die Erstellung einer elektronischen Leseabschrift erfolgen kann.
Eine elektronische Leseabschrift enthält die maschinenschriftlich wiedergegebenen Unterschriften („gez.“) und das Siegel in Form des Vermerks „LS“.
Das OLG entschied, dass die Anforderungen des § 12 HGB und § 39a Beurkundungsgesetz (BeurkG) erfüllt sind, wenn die beglaubigte Fotokopie elektronisch übermittelt wird, auch wenn die Unterschriften nicht bildlich wiedergegeben werden.
Es ist ausreichend, dass die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Originaldokument durch den Notar beglaubigt und das elektronische Dokument qualifiziert elektronisch signiert wird.
Die ursprüngliche Entscheidung des Registergerichts wurde als rechtsfehlerhaft angesehen, und es wurde erneut über den Eintragungsantrag zu entscheiden.
Zusammenfassend stellt das Urteil klar, dass für die elektronische Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister keine
bildliche Wiedergabe der Unterschriften erforderlich ist und die Erstellung einer beglaubigten elektronischen Leseabschrift erforderlich ist
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.