
OLG Düsseldorf 3 Ww 52/19 – Anmeldung Auflösungsbeschluss Handelsregister
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 22. Januar 2020 (Az. 3 Ww 52/19) wird die Frage behandelt,
in welcher Form die Auflösung einer Ein-Personen-GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden muss.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Anmeldung einer Ein-Personen-GmbH zur, die durch einen formlosen Beschluss
des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers in einer Gesellschafterversammlung am 10. Januar 2019 beschlossen wurde.
Die Anmeldung zur Auflösung sowie das Protokoll der Gesellschafterversammlung wurden vom Notar elektronisch an das Registergericht übermittelt.
Beide Dokumente waren als „beglaubigte Fotokopie“ gekennzeichnet, enthielten jedoch keine Unterschrift, sondern lediglich den maschinengeschriebenen Namen des Geschäftsführers mit dem Zusatz „gez.“.
Der Notar hatte zudem die Übereinstimmung der elektronisch übermittelten Dokumente mit den ihm vorliegenden Papierdokumenten beglaubigt.
Das Registergericht wies den Eintragungsantrag mit der Begründung zurück, dass die vorgelegten Dokumente nicht den Formvorschriften des Paragraf 12 Handelsgesetzbuch (HGB) entsprächen.
Es besteht die Gefahr, dass es sich bei den übermittelten Dokumenten nicht um beglaubigte Abschriften handelt, sondern lediglich um Fotokopien ohne die erforderlichen Originalunterschriften und Siegel.
Auch der Beglaubigungsvermerk des Notars wurde als unzureichend angesehen, da er sich nur auf die Übereinstimmung der Bilddaten mit den Papierdokumenten bezog,
jedoch keine Feststellung zur Beschaffenheit der Originalurkunde, wie etwa ob es sich um eine beglaubigte Abschrift oder eine einfache Fotokopie handelt, traf.
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Registergerichts auf und stellte klar, dass die Anmeldung der Auflösung einer Ein-Personen-GmbH nach Paragraf 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden muss.
Dabei wurde betont, dass die elektronische Übermittlung von Dokumenten durch Scannen des Papierdokuments oder durch die Erstellung einer elektronischen Leseabschrift erfolgen kann.
Eine elektronische Leseabschrift enthält die maschinenschriftlich wiedergegebenen Unterschriften („gez.“) und das Siegel in Form des Vermerks „LS“.
Das OLG entschied, dass die Anforderungen des Paragraf 12 HGB und Paragraf 39a Beurkundungsgesetz (BeurkG) erfüllt sind, wenn die beglaubigte Fotokopie elektronisch übermittelt wird, auch wenn die Unterschriften nicht bildlich wiedergegeben werden.
Es ist ausreichend, dass die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Originaldokument durch den Notar beglaubigt und das elektronische Dokument qualifiziert elektronisch signiert wird.
Die ursprüngliche Entscheidung des Registergerichts wurde als rechtsfehlerhaft angesehen, und es wurde erneut über den Eintragungsantrag zu entscheiden.
Zusammenfassend stellt das Urteil klar, dass für die elektronische Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister keine
bildliche Wiedergabe der Unterschriften erforderlich ist und die Erstellung einer beglaubigten elektronischen Leseabschrift erforderlich ist
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen