OLG Düsseldorf 3 Ww 52/19 – Anmeldung Auflösungsbeschluss Handelsregister

September 27, 2022
Notarieller Erbscheinsantrag Nachweis Rechtsnachfolge

OLG Düsseldorf 3 Ww 52/19 – Anmeldung Auflösungsbeschluss Handelsregister

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 22. Januar 2020 (Az. 3 Ww 52/19) wird die Frage behandelt,

in welcher Form die Auflösung einer Ein-Personen-GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden muss.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Anmeldung einer Ein-Personen-GmbH zur, die durch einen formlosen Beschluss

des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers in einer Gesellschafterversammlung am 10. Januar 2019 beschlossen wurde.

Die Anmeldung zur Auflösung sowie das Protokoll der Gesellschafterversammlung wurden vom Notar elektronisch an das Registergericht übermittelt.

Beide Dokumente waren als „beglaubigte Fotokopie“ gekennzeichnet, enthielten jedoch keine Unterschrift, sondern lediglich den maschinengeschriebenen Namen des Geschäftsführers mit dem Zusatz „gez.“.

Der Notar hatte zudem die Übereinstimmung der elektronisch übermittelten Dokumente mit den ihm vorliegenden Papierdokumenten beglaubigt.

OLG Düsseldorf 3 Ww 52/19 – Anmeldung Auflösungsbeschluss Handelsregister

Das Registergericht wies den Eintragungsantrag mit der Begründung zurück, dass die vorgelegten Dokumente nicht den Formvorschriften des Paragraf 12 Handelsgesetzbuch (HGB) entsprächen.

Es besteht die Gefahr, dass es sich bei den übermittelten Dokumenten nicht um beglaubigte Abschriften handelt, sondern lediglich um Fotokopien ohne die erforderlichen Originalunterschriften und Siegel.

Auch der Beglaubigungsvermerk des Notars wurde als unzureichend angesehen, da er sich nur auf die Übereinstimmung der Bilddaten mit den Papierdokumenten bezog,

jedoch keine Feststellung zur Beschaffenheit der Originalurkunde, wie etwa ob es sich um eine beglaubigte Abschrift oder eine einfache Fotokopie handelt, traf.

Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Registergerichts auf und stellte klar, dass die Anmeldung der Auflösung einer Ein-Personen-GmbH nach Paragraf 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden muss.

Dabei wurde betont, dass die elektronische Übermittlung von Dokumenten durch Scannen des Papierdokuments oder durch die Erstellung einer elektronischen Leseabschrift erfolgen kann.

Eine elektronische Leseabschrift enthält die maschinenschriftlich wiedergegebenen Unterschriften („gez.“) und das Siegel in Form des Vermerks „LS“.

Das OLG entschied, dass die Anforderungen des Paragraf 12 HGB und Paragraf 39a Beurkundungsgesetz (BeurkG) erfüllt sind, wenn die beglaubigte Fotokopie elektronisch übermittelt wird, auch wenn die Unterschriften nicht bildlich wiedergegeben werden.

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Es ist ausreichend, dass die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Originaldokument durch den Notar beglaubigt und das elektronische Dokument qualifiziert elektronisch signiert wird.

Die ursprüngliche Entscheidung des Registergerichts wurde als rechtsfehlerhaft angesehen, und es wurde erneut über den Eintragungsantrag zu entscheiden.

Zusammenfassend stellt das Urteil klar, dass für die elektronische Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister keine

bildliche Wiedergabe der Unterschriften erforderlich ist und die Erstellung einer beglaubigten elektronischen Leseabschrift erforderlich ist

RA und Notar Krau

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