OLG Düsseldorf 3 Wx 3/22 – Kapitalerhöhung einer UG zur Umwandlung in eine GmbH

September 17, 2022

OLG Düsseldorf 3 Wx 3/22 – Kapitalerhöhung einer UG zur Umwandlung in eine GmbH

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei einer Kapitalerhöhung einer Unternehmergesellschaft (UG) zur Umwandlung in eine GmbH muss der Geschäftsführer in der Anmeldung versichern,

dass die neuen Einlagen nicht nur bei Beschlussfassung, sondern auch bei Anmeldung noch vollständig und wertmäßig zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen.

Hintergrund:

  • Eine UG wurde 2013 mit einem Stammkapital von 300 € gegründet.
  • 2021 wurde eine Kapitalerhöhung auf 25.300 € beschlossen, um zur GmbH zu werden.
  • Der Geschäftsführer versicherte in der Anmeldung, dass die Einlagen geleistet wurden und zur Verfügung stehen.
  • Das Amtsgericht lehnte die Eintragung ab, da es Zweifel an der Verfügbarkeit des Kapitals aufgrund von Auszahlungen nach der Einzahlung hatte.
  • Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Düsseldorf 3 Wx 3/22 – Kapitalerhöhung einer UG zur Umwandlung in eine GmbH

  • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
  • Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Begründung:

  • Kapitalerhöhung bei der UG:
    • Die Kapitalerhöhung einer UG zur Umwandlung in eine GmbH folgt den allgemeinen Vorschriften (§§ 56 ff. GmbHG).
    • Es muss mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (12.500 €) eingezahlt sein.
  • Versicherung des Geschäftsführers:
    • Der Geschäftsführer muss in der Anmeldung versichern, dass die Einlagen geleistet wurden und zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen (§ 57 Abs. 2 GmbHG).
    • Bei Zweifeln kann das Gericht Nachweise verlangen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
  • Anforderungen an die Versicherung:
    • Die Einlagen müssen nicht nur bei Beschlussfassung, sondern auch bei Anmeldung noch vollständig vorhanden sein.
    • Bei der Umwandlung einer UG in eine GmbH muss zusätzlich gewährleistet sein, dass das Kapital wertmäßig noch vorhanden ist (Grundsatz der wertgleichen Deckung).
    • Der Geschäftsführer muss versichern, dass die Einlagen nicht zurückgezahlt wurden.

Im konkreten Fall:

  • Die Versicherung des Geschäftsführers war unzureichend.
  • Es gab Zweifel an der Verfügbarkeit des Kapitals aufgrund von Auszahlungen nach der Einzahlung.
  • Es fehlten Nachweise über das wertmäßige Vorhandensein des Kapitals bei Anmeldung.
  • Es gab Zweifel, ob eine Rückzahlung an den Gesellschafter stattgefunden hat.

Fazit:

  • Das Urteil betont die Bedeutung einer sorgfältigen Versicherung des Geschäftsführers bei Kapitalerhöhungen, insbesondere bei der Umwandlung einer UG in eine GmbH.
  • Die Einlagen müssen nicht nur geleistet, sondern auch tatsächlich und wertmäßig zur Verfügung der Gesellschaft stehen, sowohl bei Beschlussfassung als auch bei Anmeldung.
  • Geschäftsführer sollten sicherstellen, dass alle erforderlichen Nachweise vorliegen und keine Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung bestehen, um eine reibungslose Eintragung zu gewährleisten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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