OLG Frankfurt am M 20 W 162/15

Juli 19, 2017

OLG Frankfurt am M 20 W 162/15, Beschl. v. 10.01.2017, Erfordernis der Zustimmung aller Vereinsmitglieder bei satzungsänderndem Beschluss mit schwerwiegendem Eingriff in Mitgliederrechte

vorgehend: AG Kassel – 13.03.2015

Ein satzungsändernder Beschluss, der einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Mitglieder darstellt, da er sich aufgrund des mit ihm verbundenen Erlöschens der Mitgliedschaften wie ein zwangsweiser Vereinsausschluss dieser Mitglieder auswirkt, ohne dass dessen Voraussetzungen vorliegen, kann nicht alleine durch Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat des Vereins gefasst werden, sondern es müssen auch alle bisherigen, von dem Erlöschen der Mitgliedschaft betroffenen Vereinsmitglieder zustimmen.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

OLG Frankfurt am M 20 W 162/15

I.

Der seit 1952 im Vereinsregister eingetragene Verein wendet sich mit seiner am 20.04.2015 bei dem Registergericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag (Bl. H 286 f der Registerakte) gegen den Beschluss des Registergerichts vom 13.03.2015, der dem die Anmeldung vom 19.09.2014 übersendenden und um deren Vollzug bittendenden Notar A am 23.03.2015 zugestellt worden ist.

Gegenstand der mit dem angefochtenen Beschluss der Rechtspflegerin des Registergerichts zurückgewiesenen Anmeldung vom 19.09.2014 war die “Änderung/Neufassung” der Satzung, wie in der Delegiertenversammlung vom 11.07.2014 bzw. wie zuvor bereits von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen.

Auf den Inhalt der Anmeldung im Einzelnen wird Bezug genommen (Bl. S 192 ff der Registerakte), genauso wie auf die der Anmeldung beigefügten Anlagen, insbesondere die Synopse der Satzung mit dem Fassungsvergleich zwischen der letzten im Vereinsregister eingetragenen Satzung vom 03.11.2011 und der nunmehr beschlossenen Fassung der Satzung vom 11.07.2014 sowie das Protokoll der außerordentlichen Vertreterversammlung des Vereins vom 11.07.2014 (im Anschluss an Bl. S 194 der Registerakte).

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Die mit der Anmeldung verbundenen Änderungen der bisherigen Satzung sind vielfältig. Unter anderem konnten nach § 3 der eingetragenen Satzung des Vereins vom 03.11.2011 natürliche, voll geschäftsfähige und juristische Personen, die der Genossenschaftsorganisation nahe stehen, die Mitgliedschaft erwerben. Nunmehr soll nach § 3 Nr. 1 der angemeldeten Satzung die Mitgliedschaft nur noch von Kreditgenossenschaften erworben werden können, die ihren Mitgliedern und Kunden das von dem Verein durchgeführte Gewinnsparen anbieten.

Weiterhin ist in § 6 der angemeldeten Satzung unter Nr. 1 d geregelt, dass die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 3 nicht mehr erfüllt. § 2 S. 1 der eingetragenen Satzung des Vereins vom 03.11.2011 wonach der Zweck des Vereins die Pflege des Spargedankens mit Hilfe der Auslosung von Prämien aus Mitteln des Vereins “für die Mitglieder” ist, soll nunmehr lauten: “Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Spargedankens mit Hilfe der Auslosung von Prämien aus Mitteln des Vereins für die Kunden und Mitglieder der Mitgliedsgenossenschaften.”.

Der Zurückweisung der Anmeldung vorausgegangen war zunächst ein Schreiben der zuständigen Rechtspflegerin an den Verein vom 22.10.2014, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. H 249 ff der Registerakte), und in dem sie verschiedene Beanstandungen erhoben bzw. Vorfragen gestellt hat. Diese betreffen den Inhalt der Anmeldung, das Fehlen des Protokolls über die Beschlussfassung zur Satzungsänderungen durch Vorstand und Aufsichtsrat nach § 15 der Satzung des Vereins, den Inhalt des Protokolls der Vertreterversammlung und den Inhalt der angemeldeten Satzung.

Bezüglich Letzterem befassen sich die Fragen insbesondere mit den Rechten der derzeitigen Mitglieder des Vereins und dem Vorliegen eines Idealvereins oder eines wirtschaftlichen Vereins nach Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahme. In einem weiteren Schreiben vom 07.01.2015 an den Notar A hat die Rechtspflegerin diesen dann darüber informiert, sie habe den Genossenschaftsverband e.V., Stadt1, um eine gutachterliche Stellungnahme zu ihren Vorfragen hinsichtlich des Inhalts der angemeldeten Satzung gebeten.

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Es habe sich jedoch eine weitere Frage gestellt, und zwar diejenige, wie gewährleistet werden solle, dass der Verein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Satzungsänderung überhaupt Mitglieder habe. Die Erledigung der formellen Beanstandungen könnten gerne bis zur Klärung der gestellten Fragen zurückgestellt werden, damit dem Verein keine zusätzlichen Kosten entstünden. Auf den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird Bezug genommen (Bl. H 252 der Registerakte).

Mit Schreiben vom 06.02.2015 – auf das wegen seiner Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. H 254 ff der Registerakte) – hat sodann der Genossenschaftsverband e.V., Stadt1, gegenüber dem Registergericht Stellung genommen und dabei unter Darlegung im Einzelnen die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Vereins entspreche bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht derjenigen, wie sie typischerweise von kaufmännischen Unternehmen oder Genossenschaften erbracht würden.

Der Verein, dessen Mitglieder im Übrigen bislang ganz überwiegend Privatpersonen (gewesen) seien, werde bei Eintragung der angemeldeten Satzung auch nicht mitgliederlos, da er im Vorfeld der beschlossenen Satzungsänderung Beitrittsvereinbarungen mit den rund 70 Kreditgenossenschaften geschlossen habe, was trotz der Regelung in § 4 der eingetragenen Satzung des Vereins vom 03.11.2011, wonach die Mitgliedschaft durch Zahlung der ersten Spar- und Beitragsrate entstehe, möglich sein müsse, da die Kreditgenossenschaften, bei denen es sich um juristische Personen im Sinne von § 3 dieser aktuellen Satzung handele, ja in der Regel nicht selbst am Gewinnsparen teilnehmen würden.

Unabhängig davon bestünde seitens des Vereins die Bereitschaft, mit den Kreditgenossenschaften nochmals Beitrittsvereinbarungen zu schließen, mit denen diese aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Satzungsänderung dem Verein beitreten würden.

Auch sei kein rechtlich oder wirtschaftlich relevantes Interesse der Vereinsmitglieder zu erkennen, dass ihre Zustimmung zu der Satzungsänderung erfordern würde. Bei der Mitgliedschaft im Verein handele es sich um eine rein formale Rechtsposition ohne jede materielle, insbesondere wirtschaftliche Bedeutung: Mit der Mitgliedschaft im Verein seien keine Vermögensrechte verbunden, der Verein schütte keinen Gewinn an die Mitglieder aus und das Vereinsvermögen bestehe im Wesentlichen aus der Betriebs- und Geschäftsausstattung im Wert von rund 20.000 Euro.

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Im Falle der Auflösung des Vereins falle das Vermögen des Vereins nicht an die Mitglieder sondern nach der Satzung an den “Genossenschaftsverband Stadt1 e.V.” (die entsprechende Regelung findet sich in § 16 der eingetragenen Satzung des Vereins vom 03.11.2011). Praktisch relevante Mitverwaltungsrechte seien ebenfalls nicht berührt.

Die Geschäfte würden vom Vorstand in eigener Verantwortung geführt, über Satzungsänderungen entschieden Vorstand und Aufsichtsrat alleine, selbst Zweckänderungen und sogar die Auflösung des Vereins könnten alleine durch die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (die entsprechenden Regelungen finden sich in §§ 11, 15 und 16 der eingetragenen Satzung des Vereins vom 03.11.2011).

Die Mitglieder könnten somit auch auf diesem Weg ihre Mitgliedschaft verlieren. Nach dortiger Wahrnehmung würden sich die Gewinnsparer außerdem selbst nicht als Vereinsmitglieder ansehen oder dem Verein gegenüber als solche auftreten.

Soweit es ihre Berechtigung zur Teilnahme am Gewinnsparen betreffe, bestünde diese auch nach der Satzungsänderung fort. Vor diesem Hintergrund werde durch die Satzungsänderung der “faktische status quo” auch formal korrekt abgebildet. Im Unterschied zu einem vom Bundesgerichtshof im Jahr 1980 entschiedenen Fall (NJW 1980, 2707, 2708 [BGH 14.07.1980 – II ZR 145/79]) fehle es hier an der wirtschaftlichen Bedeutung der Vereinsbeteiligung; dort habe im Unterschied zum vorliegenden Fall die Chance bestanden, dass das Vermögen an die Mitglieder zurückgefallen wäre und diese hätten weiterhin die Funktionen des bisherigen Vereins nach dessen Auflösung selbst wahrnehmen können.

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Die Rechtspflegerin des Registergericht hat sodann in ihrem angefochtenen Beschluss vom 13.03.2015, auf den wegen seiner ausführlichen Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 279 ff der Registerakte), die Zurückweisung der Anmeldung zusammengefasst auf folgende drei Punkte gestützt:

1. Der Verein sei spätestens mit der praktischen Umsetzung der Satzungsänderung als wirtschaftlicher Verein einzustufen. Ob es sich bei dem Verein bereits nach derzeitiger Satzungsfassung um einen wirtschaftlichen Verein handele, der in einem Amtsverfahren nach § 395 FamFG zu löschen wäre, sei noch gesondert zu entscheiden; entsprechende Amtsermittlungen würden eingeleitet.

2. Das Registergericht gehe davon aus, dass der vom Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung gefasste Beschluss über die Satzungsneufassung eine Zweckänderung darstelle und daher nicht von dem für die Entscheidung zuständigen Organ gefasst worden sei.

3. Das Registergericht gehe davon aus, dass der Verein – sollte die Satzungsänderung eingetragen werden – für mindestens eine juristische Sekunde ohne Mitglieder wäre; der Wegfall sämtlicher Mitglieder führe nach herrschender Auffassung zum automatischen Erlöschen des Vereins ohne Liquidation.

Wegen der Begründung der hiergegen gerichteten Beschwerde durch die Verfahrensbevollmächtigten des Vereins wird im Einzelnen auf deren Schriftsatz vom 08.05.2015 (Bl. H 304 ff der Registerakte) Bezug genommen. Die Beschwerde hält unter Bezugnahme und in Ergänzung der Stellungnahme des Genossenschaftsverbandes e.V., Stadt1, vom 06.02.2015 zum einen daran fest, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins vorliege; auch nach Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung liege weder eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, noch sei der Verein als genossenschaftsähnliche Kooperation einzustufen.

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Zum anderen hält die Beschwerde daran fest, dass mit der Eintragung der Satzungsänderung keine Mitgliederlosigkeit des Vereins eintrete. Letztlich ist die Beschwerde der Ansicht, die Vertreterversammlung sei, so wie in § 15 der Satzung vom 03.11.2011 – wie auch schon seit den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts – bislang beanstandungslos geregelt, für die Entscheidung über eine Zweckänderung zuständig.

Im Übrigen sei die Übertragung der Zuständigkeit für Zweckänderungen auf Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung aus der Satzung, die bei den Banken, in deren Geschäftsstelle die Teilnehmer ihr Gewinnsparlos persönlich erwerben würden, eindeutig erkennbar. Es sei daher kein Grund erkennbar, warum der Teilnehmer vor dieser Satzungsregelung geschützt werden müsse.

Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Vereinsbeteiligung für die Mitglieder ohne jede wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung sei. Vor allem aber bewirke die angemeldete Satzungsänderung tatsächlich gar keine Zweckänderung. Die Gewinnsparer verstünden sich selbst nicht als Vereinsmitglieder und Mitgliedschaftsrechte würden von ihnen nicht wahrgenommen. Faktisch werde daher gar keine Auslosung “für die Mitglieder”, sondern allein ” für die Gewinnsparer” vorgenommen.

Mit der beschlossenen Satzungsänderung werde somit nur die Situation im Satzungstext abgebildet, die aus Sicht des Vereins und der Gewinnsparer tatsächlich bestehe.

Wenn aber der Vereinszweck faktisch nie wie in der Satzung beschrieben gelebt worden sei und die Vereinsbeteiligung zudem ohne jede wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung sei, bestehe kein Bedürfnis für einen Mitgliederschutz nach § 33 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch liege keine beachtliche Interessenkollision vor, die zu einem Stimmrechtsausschluss der in der Vertreterversammlung auftretenden Vorstandsmitglieder der örtlichen Kreditgenossenschaften hätte führen können.

Abschließend wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auch auf die Stellungnahme der IHK Stadt2-Stadt3 vom 01.09.2015 (Bl. 321 f der Registerakte), die das Registergericht für die zunächst von ihm bis zur Entscheidung des Senats in vorliegender Sache zurückgestellte Prüfung, ob der Verein bereits nach derzeitiger Satzung kein Idealverein ist, eingeholt hat.

II.

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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Vereins ist unbegründet.

Das Registergericht hat die Anmeldung vom 19.09.2014 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Dabei kann offen bleiben, ob – wie das Registergericht meint – die Anmeldung auch deswegen zurückzuweisen war, weil der Verein mit der praktischen Umsetzung der Satzungsänderung als wirtschaftlicher Verein einzustufen wäre und auch, ob eine Zurückweisung deswegen erfolgen durfte, weil der Verein bei Eintragung der Satzungsänderung für mindestens eine juristische Sekunde ohne Mitglieder wäre.

Die Zurückweisung ist jedenfalls deswegen zu Recht erfolgt, weil entgegen der Ansicht der Beschwerde aufgrund des mit der Eintragung der angemeldeten Satzung nach § 6 Nr. 1 d verbundenen Erlöschens der Mitgliedschaft aller bisherigen Vereinsmitglieder, die keine Kreditgenossenschaften nach § 3 Nr. 1 der angemeldeten Satzung sind, deren Zustimmung erforderlich ist. Die bloßen Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 11.07.2014 und dem vorausgehend von Vorstand und Aufsichtsrat des Vereins waren demgegenüber nicht ausreichend.

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Insoweit kann allerdings nicht dem vom Registergericht für seine Begründung gewählten Ansatz des Vorliegens einer mit der Satzungsänderung verbundenen Zweckänderung des Vereins gefolgt werden.

Mit der “Änderung/Neufassung” der Satzung soll offensichtlich insbesondere der Austausch der Mitglieder des Vereins erfolgen. Jedenfalls aber soll das Ausscheiden aller seiner bisherigen Mitglieder erreicht werden mit Ausnahme der nach Ansicht der Beschwerde im Vorfeld der Beschlussfassung vom 11.07.2014 in Abweichung von § 3 der eingetragenen Satzung vom 03.11.2014 aufgenommenen 70 Kreditgenossenschaften, wenn man – was hier keiner Entscheidung bedarf – einen solchen Beitritt überhaupt für wirksam erachten wollte.

Dies führt aber nicht zu einer Zweckänderung des Vereins. Vor und nach der Satzungsänderung ist der insoweit maßgebliche, in § 2 S.1 der eingetragenen und der angemeldeten Satzung angegebene Vereinszweck die Pflege des Spargedankens mit Hilfe der Auslosung von Prämien aus Mitteln des Vereins. Alleine der Umstand, dass diese Auslosung nunmehr nicht mehr für die “Mitglieder” sondern für die “Kunden und Mitglieder der Mitgliedsgenossenschaften” erfolgen soll, ändert an dieser fortbestehenden Zweckrichtung schon deswegen nichts, weil es sich bei den derzeitigen und bisherigen Mitgliedern im Wesentlichen nicht um einen anderen Personenkreis handelt, als er auch nunmehr durch die Kunden und Mitglieder der Mitgliedsgenossenschaften dargestellt werden soll.

Insoweit kann es entgegen der Ansicht des Registergerichts mangels Zweckänderung des Vereins also nicht darauf ankommen, ob die in § 15 S. 1 und 2 der eingetragenen Satzung geregelte gemeinsame Zuständigkeit von Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung, mit der eine Delegation der Beschlussfassung über die Zweckänderung von den Mitgliedern auf andere Vereinsorgane erfolgt ist, unwirksam ist und auch nicht darauf, ob, wie die Beschwerde meint, eine derartige Unwirksamkeit aufgrund des Vertrauensschutzes nach über 50 Jahren überhaupt zur Entscheidungsrundlage gemacht werden könnte.

Dem Registergericht ist aber in seiner grundlegenden Auffassung zuzustimmen, dass die Satzungsänderung nicht wirksam beschlossen worden ist.

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Auch wenn grundsätzlich mangels Zweckänderung nicht die Vertreterversammlung sondern Vorstand und Aufsichtsrat des Vereins nach § 15 S. 1 der eingetragenen Satzung durch gemeinschaftliche Beschlussfassung – die ausweislich des Hinweises auf Seite 2 des Protokolls der Vertreterversammlung vom 11.07.2014 auch tatsächlich erfolgt sein soll – alleine über eine Satzungsänderung beschließen durften, gilt dies aber nicht,

soweit diese Beschlussfassung in die Mitgliederrechte derjenigen Mitglieder eingreift, die aufgrund der Satzungsänderung ihre Mitgliedschaft im Verein verlieren sollen. Dabei handelt es sich – wie gesagt – um alle derzeitigen und bisherigen Mitglieder des Vereins (wohl fast vollständig natürliche Personen), zumindest aber um die weit überwiegende Anzahl von Mitgliedern, falls man auch den Beitritt der 70 Kreditgenossenschaften vor dem 11.07.2014 aufgrund Beitrittsvereinbarung – offensichtlich aus Anlass der beschlossenen Satzungsänderung – für wirksam erachten wollte.

Der vorliegende satzungsändernde Beschluss beinhaltet einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Mitglieder – ggf. nur nicht der möglicherweise wirksam beigetretenen 70 Kreditgenossenschaften -, da er sich wie ein zwangsweiser Vereinsausschluss dieser Mitglieder auswirkt, ohne dass dessen Voraussetzungen vorliegen.

Für einen derartigen Vereinsbeschluss genügt daher nicht die Beschlussfassung durch Vorstand und Aufsichtsrat des Vereins sondern es müssen auch alle bisherigen, von dem Ausschluss betroffenen Vereinsmitglieder zustimmen (vgl. für den gleichgelagerten Fall der Beschlussfassung einer Delegiertenversammlung: BGH, Beschluss vom 14.07.1980, Az. II ZR 145/79, zitiert nach juris; sieh auch Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl., 2016, Rn. 1139; Otto in Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., 2016, Rn 315).

Daran ändern entgegen der Ansicht der Beschwerde auch die Umstände nichts, dass vorliegend nach § 16 der eingetragenen Satzung vom 03.11.2011 der Verein alleine durch Beschluss der Vertreterversammlung mit Stimmenmehrheit der teilnehmenden Vertreter aufgelöst werden könnte, mit der Auflösung das gesamte Vereinsvermögen an den “Genossenschaftsverband Stadt1 e.V.” zur Förderung des Spargedankens fallen würde und eine Übertragung der Vereinstätigkeit auf die einzelnen Gewinnsparer nicht in Frage kommt.

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Die Beschwerde bezieht sich insoweit zur Begründung auf den Beschluss des BGH vom 14.07.1980 (a.a.O.). Dort hat der BGH dargelegt, gegen das von ihm angenommene Zustimmungserfordernis könne nicht eingewandt werden, die dortige Delegiertenversammlung könne den Verein auflösen und auch dadurch die Mitgliedschaft der bisherigen Mitglieder gegen deren Willen beenden.

Weiterhin hat der BGH dann zur Begründung angeführt, die dortigen bisherigen Mitglieder wären im Falle der Auflösung grundsätzlich besser gestellt als bei einer Satzungsänderung, weil im Unterschied zum hiesigen Fall die Chance bestand, dass bei Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen unter die bisherigen Mitglieder verteilt würde und außerdem die bisherigen Mitglieder bei einer Auflösung alle frei werdenden, bisher vom Verband wahrgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Positionen, die von verbandspolitischem Interessen wären, selbst weiter verfolgen und organisatorisch neu in Angriff nehmen könnten.

Der BGH hat dann allerdings weiterhin dargelegt, dass “auch” aus diesen dortigen besonderen Umständen der Mitgliederwechsel nicht ohne Zustimmung der bisherigen Mitglieder habe durchgeführt werden können. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass er bei Nichtvorliegen der dortigen zusätzlichen Gründe seinen zuvor herausgearbeiteten Grundsatz der Zustimmungspflicht zum Vereinsausschluss der betroffenen Mitglieder relativiert oder insoweit anders entschieden hätte. Hierzu gibt es nach Ansicht des Senats auch keinen Anlass.

Dass letztlich auch vorliegend mit einem Beschluss der Vertreterversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen werden könnte, und damit die derzeitigen und bisherigen Mitglieder des Vereins nach Beendigung der Liquidation durch das damit verbundene Erlöschen des Vereins (vgl. § 49 Abs. 2 BGB; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl., 2017, § 49, Rn. 3 m.w.N.) letztlich ebenfalls ihre Mitgliedschaftsrechte verlieren würden, ist nämlich eine Folge der aktuellen Satzungsregelung in § 16, mit deren Geltung sich die Vereinsmitglieder bei Eintritt in den Verein auch einverstanden erklärt haben und die sie gegebenenfalls hinzunehmen hätten.

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Derartiges gilt aber nicht für den rechtlich anders gelagerten Tatbestand eines Ausschlusses, mit der Folge eines Fortbestehens des Vereins ohne ihre Mitgliedschaft im Falle der Eintragung der angemeldeten Satzungsregelung.

Mit einem derartigen Erlöschen ihrer Mitgliedschaft haben sich die Mitglieder bei ihrem Eintritt nämlich nicht einverstanden erklärt, denn das Ende der Mitgliedschaft ist im Wesentlichen unverändert seit der Ersteintragung des Vereins und derzeit in § 7 der eingetragenen Satzung vom 03.11.2011 ausdrücklich so geregelt, dass die Mitgliedschaft entweder durch den Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung erlischt, oder wenn das Mitglied keine Vereinsbeiträge leistet, oder aber letztlich auch durch einen Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand zu entscheiden hat.

Diese Tatbestände decken jedoch nicht die nunmehr angemeldete Satzungsänderung. Bei ihnen handelt es sich vielmehr um individuelle Gründe – gegebenenfalls verbunden mit einem individuellen förmlichen Ausschlussverfahren -, die schon rechtlich etwas anderes darstellen, als der nunmehr gewollte generelle Ausschluss der betroffenen Mitglieder durch Satzungsregelung, der gerade nicht an besondere individuelle Gründe anknüpft.

Hier unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von demjenigen, der dem Urteil des BGH vom 03.07.1978 (Az. II ZR 210/77, zitiert nach juris) zu Grunde lag.

OLG Frankfurt am M 20 W 162/15

Dort war im Unterschied zum hier vorliegenden Sachverhalt bereits der Eintritt in die beklagte Postgewerkschaft mit der Erfüllung ganz besonderer persönlicher Mitgliedschaftsmerkmale verbunden, so dass bei deren späteren Wegfall kein gesicherter Bestandsschutz geltend gemacht werden konnte, vielmehr eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen konnte, dass die Postgewerkschaft berechtigt war, ihren Mitgliederbestand zu bereinigen.

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die von den betroffenen Mitgliedern mit dem Vereinsbeitritt erhaltenen Rechte unter ganz anderen tatsächlichen Voraussetzungen erworben worden sind, und dass mit dem Verbleiben der betroffenen Mitglieder im Verein angesichts von veränderten Verhältnissen, die in den Personen der betroffenen Mitglieder begründet sind, eine Gefährdung für die Verfolgung des in § 2 S.1 der Vereinssatzung niedergelegten Zwecks des Vereins ausgehen könnte (zu einer derartigen Sachverhaltskonstellation vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1971, Az. KZR 5/70, zitiert nach juris).

Vorliegend fehlt es gerade an derartigen tatsächlichen Umständen/Änderungen, die in den Personen der betroffenen Mitglieder begründet sind; vielmehr sollen sie völlig unabhängig davon ihre Vereinsmitgliedschaft verlieren, um die gewollte Umstrukturierung im Mitgliederbestand zu ermöglichen.

Der Senat verkennt nicht, dass es sich hier sicherlich um mehrere Tausend betroffene Mitglieder des Vereins handelt, deren Zustimmung zu der angemeldeten Satzungsänderung erforderlich ist – so dass der vom Verein gewählte rechtliche Weg für die von ihm gewollte Umstrukturierung faktisch schon aus diesem Grund nicht gangbar sein dürfte – während in dem am 14.07.1980 vom BGH (a.a.O.) entschiedenen Fall lediglich drei Mitglieder betroffen waren.

Der Fortbestand der Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Mitglieder kann jedoch nicht davon abhängen, wie viele weitere Mitglieder von dem gemeinsamen Ausschluss betroffen sind, denn es handelt sich jeweils um besondere subjektive Rechte, die für sich Geltung beanspruchen können.

OLG Frankfurt am M 20 W 162/15

Eine nachfolgende gerichtliche Bestimmung einer generellen Grenze, ab der seine Zustimmung zu seinem durch Satzungsänderung erfolgenden Vereinsausschluss als entbehrlich angesehen werden könnte, müsste letztlich für das einzelne Mitglied auch willkürlich erscheinen.

Die somit mit der Gründung des Vereins in vorliegender Form verbundene und gewollte Vereinsstruktur – die gerade auf die Aufnahme einer nicht absehbaren Anzahl von Vereinsmitgliedern unter der satzungsmäßigen Bestimmung genau festgelegter Gründe für ein Ende der jeweiligen Mitgliedschaft gerichtet war – führt somit nunmehr dazu, dass der Verein diese Mitglieder nicht durch einfache Satzungsänderung ohne deren Zustimmung von der Mitgliedschaft im Verein ausschließen kann.

Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob sich die betroffenen Mitglieder, wie die Beschwerde meint, bislang – unter anderem wegen der satzungsmäßigen Delegation von Rechten und fehlender Inanspruchnahme von sonstigen Mitgliederrechten – nicht wie Mitglieder des Vereins gefühlt haben und somit mit der Satzungsänderung “keine materielle Beeinträchtigung von Rechtspositionen” verbunden sei, vielmehr letztlich nur das nachvollzogen werde, was aus der Sicht der Vereins und der Gewinnsparer tatsächlich bereits bestehe.

Wie jedes einzelne Mitglied die Verhältnisse des Vereins tatsächlich wahrgenommen hat bzw. wahrnimmt, ist einer tatsächlichen Feststellung durch den Senat schon nicht zugänglich und kann im Übrigen auch nicht als rechtliches Kriterium für die Entscheidung des vorliegenden Falles herangezogen werden.

Außerdem liegt die maßgebliche Beeinträchtigung in dem mit der Eintragung der Satzungsänderung verbundenen Verlust der jeweiligen Mitgliedschaftsrechte, der nicht davon abhängig ist, ob bislang in irgendeiner Form von diesen Rechten – in welcher Form auch immer – Gebrauch gemacht worden ist. Letztlich mutet diese Argumentation auch insoweit erstaunlich an, da der Verein sich seit nunmehr über 60 Jahren genau von diesen Personen, die man nun als Mitglieder ausschließen will, getragen gesehen hat und auf deren Mitgliedschaftsgrundlage der Verein als solcher bislang in das Vereinsregister eingetragen ist.

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Im Hinblick auf die obigen Darlegungen des Senats bedarf es letztlich auch keiner Entscheidung darüber, ob – wie das Registergericht meint – die Vereinsorgane jedenfalls aufgrund einer bestehenden Interessenkollision zwischen deren Eigeninteressen und den Interessen der Mitglieder in vorliegender Angelegenheit nicht hätten abstimmen dürfen.

Eine Entscheidung über die Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens war entbehrlich, da der Verein diese ohne besonderen Ausspruch zu tragen hat (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG).

Die Festsetzung eines Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren war entbehrlich, da es sich vorliegend um die Zurückweisung einer nicht besonders aufgeführten Beschwerde im Sinne von Nr. 19116 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG handelt, für die das Gesetz grundsätzlich eine Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro vorsieht.

Ob auch diese Festgebühr vorliegend ausnahmsweise entfällt, falls für den Beschwerdeführer eine Gebührenbefreiung nach § 7 Absatz 1 HessJKostG besteht, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der hier nicht verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzung stellen kann.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen zugelassen, weil die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der von einem Vereinsausschluss betroffenen Mitglieder durch bloße Satzungsänderung auch in einem Fall, in dem das Vereinsvermögen

im Falle der Auflösung des Vereins weder an die Vereinsmitglieder zurückfallen kann noch diese die bisher von dem Verein wahrgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Positionen organisatorisch neu in Angriff nehmen können, entscheidungserheblich ist und nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass diese Frage, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann, bislang höchstrichterlich entschieden worden ist.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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