OLG Hamburg 13 W 59/22 – Vorliegen einer postmortalen Vollmacht
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied im Beschluss vom 10. Januar 2023 (Az. 13 W 59/22), dass bei Vorliegen einer postmortalen Vollmacht keine Voreintragung der Erben im Grundbuch erforderlich ist.
Im zugrunde liegenden Fall beantragten die Beschwerdeführer die Eintragung einer Grundschuld auf ein Wohnungseigentum, das dem am 30. September 2010 verstorbenen Herrn (…) gehörte.
Der Kaufvertrag, der diesem zugrunde liegt, wurde von den Kindern des Verstorbenen ohne Vollmacht abgeschlossen, aber später von der angewandten zu 3), die über eine notarielle postmortale Generalvollmacht verfügte, genehmigt.
Diese erklärten, die Alleinerbin des Verstorbenen zu sein.
Das Gericht prüfte, ob die Eintragung der Grundschuld möglich ist, obwohl die Erben des Verstorbenen nicht im Grundbuch eingetragen waren.
Nach § 19 der Grundbuchordnung (GBO) ist für eine Eintragung die Bewilligung der betroffenen Rechteinhaber erforderlich.
Eine solche Bewilligung kann durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person erfolgen, was im gegenwärtigen Fall durch die Beteiligte zu 3) Krieg gegeben wurde, da sie eine postmortale Vollmacht vorlegen konnte.
Diese Vollmacht galt gemäß § 172 Abs. 2 BGB weiterhin, da sie nicht widerrufen oder für kraftlos erklärt wurde.
Das OLG betont, dass das Grundbuchamt gemäß dem Legalitätsprinzip Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Erklärungen grundsätzlich nachgehen muss.
In diesem Fall bestand jedoch kein Grund, an der Wirksamkeit der Vollmacht zu zweifeln.
Die Behauptung der zu 3) Alleinerbin stellte für das Gericht keine hinreichende Grundlage dar, um die Vollmacht in Frage zu stellen.
Ob sie tatsächlich Alleinerbin ist, muss in einem besonderen Verfahren geklärt werden.
Das Gericht entschied, dass die Voreintragung der Erben nach § 39 GBO nicht erforderlich sei, da § 40 Abs. 1 GBO analog auf den vorliegenden Fall anwenden sei.
Zwar sei es umstritten, ob diese Regelung auf Finanzierungsgrundschulden anwendbar sei, doch die vorliegenden Gründe sprechen dafür.
Ähnlich wie bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung sei die Voreintragung der Erben entbehrlich, wenn das Erbe nach seiner Eintragung wieder aus dem Grundbuch verschwindet.
Dies gelte insbesondere, wenn die Erben durch das Handeln des postmortalen Bevollmächtigten gebunden sind.
Das OLG stellte klar, dass in Fällen wie diesem, in denen der Erblasser eine postmortale Vollmacht erteilt hat, die Eintragung der Grundschuld ohne Voreintragung der Erben möglich ist.
Dies dient der Vereinfachung und Standardisierung des Grundbuchverfahrens, ohne die materielle Richtigkeit des Grundbuchs zu gefährden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.