
OLG Hamburg 13 W 59/22 – Vorliegen einer postmortalen Vollmacht
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied im Beschluss vom 10. Januar 2023 (Az. 13 W 59/22), dass bei Vorliegen einer postmortalen Vollmacht keine Voreintragung der Erben im Grundbuch erforderlich ist.
Im zugrunde liegenden Fall beantragten die Beschwerdeführer die Eintragung einer Grundschuld auf ein Wohnungseigentum, das dem am 30. September 2010 verstorbenen Herrn (…) gehörte.
Der Kaufvertrag, der diesem zugrunde liegt, wurde von den Kindern des Verstorbenen ohne Vollmacht abgeschlossen, aber später von der angewandten zu 3), die über eine notarielle postmortale Generalvollmacht verfügte, genehmigt.
Diese erklärten, die Alleinerbin des Verstorbenen zu sein.
Das Gericht prüfte, ob die Eintragung der Grundschuld möglich ist, obwohl die Erben des Verstorbenen nicht im Grundbuch eingetragen waren.
Nach Paragraf 19 der Grundbuchordnung (GBO) ist für eine Eintragung die Bewilligung der betroffenen Rechteinhaber erforderlich.
Eine solche Bewilligung kann durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person erfolgen, was im gegenwärtigen Fall durch die Beteiligte zu 3) Krieg gegeben wurde, da sie eine postmortale Vollmacht vorlegen konnte.
Diese Vollmacht galt gemäß Paragraf 172 Abs. 2 BGB weiterhin, da sie nicht widerrufen oder für kraftlos erklärt wurde.
Das OLG betont, dass das Grundbuchamt gemäß dem Legalitätsprinzip Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Erklärungen grundsätzlich nachgehen muss.
In diesem Fall bestand jedoch kein Grund, an der Wirksamkeit der Vollmacht zu zweifeln.
Die Behauptung der zu 3) Alleinerbin stellte für das Gericht keine hinreichende Grundlage dar, um die Vollmacht in Frage zu stellen.
Ob sie tatsächlich Alleinerbin ist, muss in einem besonderen Verfahren geklärt werden.
Das Gericht entschied, dass die Voreintragung der Erben nach Paragraf 39 GBO nicht erforderlich sei, da Paragraf 40 Abs. 1 GBO analog auf den vorliegenden Fall anwenden sei.
Zwar sei es umstritten, ob diese Regelung auf Finanzierungsgrundschulden anwendbar sei, doch die vorliegenden Gründe sprechen dafür.
Ähnlich wie bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung sei die Voreintragung der Erben entbehrlich, wenn das Erbe nach seiner Eintragung wieder aus dem Grundbuch verschwindet.
Dies gelte insbesondere, wenn die Erben durch das Handeln des postmortalen Bevollmächtigten gebunden sind.
Das OLG stellte klar, dass in Fällen wie diesem, in denen der Erblasser eine postmortale Vollmacht erteilt hat, die Eintragung der Grundschuld ohne Voreintragung der Erben möglich ist.
Dies dient der Vereinfachung und Standardisierung des Grundbuchverfahrens, ohne die materielle Richtigkeit des Grundbuchs zu gefährden.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen