OLG Hamburg 13 W 59/22 – Vorliegen einer postmortalen Vollmacht

April 21, 2023
Notarieller Erbscheinsantrag Nachweis Rechtsnachfolge

OLG Hamburg 13 W 59/22 – Vorliegen einer postmortalen Vollmacht

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied im Beschluss vom 10. Januar 2023 (Az. 13 W 59/22), dass bei Vorliegen einer postmortalen Vollmacht keine Voreintragung der Erben im Grundbuch erforderlich ist.

Im zugrunde liegenden Fall beantragten die Beschwerdeführer die Eintragung einer Grundschuld auf ein Wohnungseigentum, das dem am 30. September 2010 verstorbenen Herrn (…) gehörte.

Der Kaufvertrag, der diesem zugrunde liegt, wurde von den Kindern des Verstorbenen ohne Vollmacht abgeschlossen, aber später von der angewandten zu 3), die über eine notarielle postmortale Generalvollmacht verfügte, genehmigt.

Diese erklärten, die Alleinerbin des Verstorbenen zu sein.

Das Gericht prüfte, ob die Eintragung der Grundschuld möglich ist, obwohl die Erben des Verstorbenen nicht im Grundbuch eingetragen waren.

Nach Paragraf 19 der Grundbuchordnung (GBO) ist für eine Eintragung die Bewilligung der betroffenen Rechteinhaber erforderlich.

OLG Hamburg 13 W 59/22 – Vorliegen einer postmortalen Vollmacht

Eine solche Bewilligung kann durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person erfolgen, was im gegenwärtigen Fall durch die Beteiligte zu 3) Krieg gegeben wurde, da sie eine postmortale Vollmacht vorlegen konnte.

Diese Vollmacht galt gemäß Paragraf 172 Abs. 2 BGB weiterhin, da sie nicht widerrufen oder für kraftlos erklärt wurde.

Das OLG betont, dass das Grundbuchamt gemäß dem Legalitätsprinzip Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Erklärungen grundsätzlich nachgehen muss.

In diesem Fall bestand jedoch kein Grund, an der Wirksamkeit der Vollmacht zu zweifeln.

Die Behauptung der zu 3) Alleinerbin stellte für das Gericht keine hinreichende Grundlage dar, um die Vollmacht in Frage zu stellen.

Ob sie tatsächlich Alleinerbin ist, muss in einem besonderen Verfahren geklärt werden.

Das Gericht entschied, dass die Voreintragung der Erben nach Paragraf 39 GBO nicht erforderlich sei, da Paragraf 40 Abs. 1 GBO analog auf den vorliegenden Fall anwenden sei.

Zwar sei es umstritten, ob diese Regelung auf Finanzierungsgrundschulden anwendbar sei, doch die vorliegenden Gründe sprechen dafür.

OLG Hamburg 13 W 59/22 – Vorliegen einer postmortalen Vollmacht

Ähnlich wie bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung sei die Voreintragung der Erben entbehrlich, wenn das Erbe nach seiner Eintragung wieder aus dem Grundbuch verschwindet.

Dies gelte insbesondere, wenn die Erben durch das Handeln des postmortalen Bevollmächtigten gebunden sind.

Das OLG stellte klar, dass in Fällen wie diesem, in denen der Erblasser eine postmortale Vollmacht erteilt hat, die Eintragung der Grundschuld ohne Voreintragung der Erben möglich ist.

Dies dient der Vereinfachung und Standardisierung des Grundbuchverfahrens, ohne die materielle Richtigkeit des Grundbuchs zu gefährden.

RA und Notar Krau

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