OLG Hamm 15 W 341/14

Juli 21, 2017

OLG Hamm 15 W 341/14 Beschluss vom 5. August 2015 Wertfestsetzung in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins

Tenor

OLG Hamm 15 W 341/14

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 28.10.2014 wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens anderweitig auf 350.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehenden Anträge der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 04.11.2014 werden zurückgewiesen.

Gründe

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben in dem vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der sie aufgrund eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin zu je 1/3 als Erben ausweisen soll.

OLG Hamm 15 W 341/14

Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch Feststellungsbeschluss vom 11.06.2014 entsprochen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 5) – eine von zwei überlebenden Schwestern der Erblasserin – Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren bereits in erster Instanz eingenommenen Standpunkt weiterverfolgt hat, bei den in dem Testament genannten Zuwendungen der Häuser und Konten an die Beteiligten zu 1) bis 3) handele es sich lediglich um Vermächtnisse.

Sie, die Beteiligte zu 5), sei deshalb zu ½ Anteil als gesetzliche Erbin berufen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 28.10.2014 die Beschwerde in der Hauptsache zurückgewiesen, der Beteiligten zu 5) die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) im Beschwerdeverfahren auferlegt und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten auf 118.000,00 € festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) haben mit Schriftsatz vom 04.11.2014 beantragt, den Gegenstandswert für den Kostenerstattungsanspruch der Beteiligten zu 1) bis 3) auf 700.000,00 € festzusetzen.

Hilfsweise haben sie Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren erhoben, der anderweitig auf 700.000,00 €, mindestens jedoch auf 350.000,00 € festzusetzen sei.

OLG Hamm 15 W 341/14

Auf die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) hat der Senat den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens in Höhe der Hälfte des nach den §§ 40 Abs. 1 S. 2, 46 GNotKG bemessenen Wertes des Nachlasses festgesetzt.

Gesetzliche Grundlage dieser Festsetzung ist § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Geschäftswert nach den “Anträgen des Rechtsmittelführers”.

Zum Verständnis dieser Vorschrift ist zunächst auf die Rechtslage nach der KostO hinzuweisen, die für die Kostenerhebung in Beschwerdeverfahren anwendbar war, die bis zum 31.07.2013 eingeleitet worden sind.

Nach § 131 Abs. 2 KostO bestimmte sich der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren nach § 30 KostO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten war danach der Wert gem. § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei wurde maßgeblich auf das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren abgestellt.

Beschränkte sich – wie in der vorliegenden Fallkonstellation – das Interesse des Beschwerdeführers auf einen von ihm geltend gemachten Erbanteil, so wurde nur eine entsprechende Quote vom Nachlasswert für den Geschäftswert herangezogen, und zwar auch dann, wenn bei dem angestrebten Erfolg des Rechtsmittels der vom Beschwerdegegner für den Gesamtnachlass gestellte Erbscheinsantrag zurückgewiesen werden müsste (BayObLG JurBüro 1974, 1428; JurBüro 1983, 899; BayObLGZ 1994, 40, 56; OLG Celle NdsRpfl 1961, 226).

Dieser Bewertungsansatz ist auch unter Geltung des GNotKG geboten.

OLG Hamm 15 W 341/14

Nach Auffassung des Senats darf die Anwendung des § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht mit der Wertvorschrift des § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG vermengt werden.

Die letztgenannte Vorschrift betrifft ausschließlich das erstinstanzliche Verfahren u.a. zur Erteilung eines Erbscheins: Sofern der Antrag sich nicht auf einen Teilerbschein beschränkt (Abs. 2), ist der gesamte Nachlasswert unter Abzug lediglich der Erblasserschulden (Abs. 1 S. 2) zu berücksichtigen.

Die Sondervorschrift des § 61 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GNotKG impliziert demgegenüber bereits im Ausgangspunkt, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hinter demjenigen des Verfahrens erster Instanz zurückbleiben kann.

Die gezielt aus § 40 FamGKG übernommene Wortfassung der Vorschrift (BT-Drs. 17/11471 neu S. 173) berücksichtigt indessen nicht hinreichend, dass das Beschwerderecht des FamFG Anträge des Rechtsmittelführers mit spezifisch verfahrensrechtlicher Bedeutung im Gegensatz etwa zu § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht vorschreibt. Vielmehr sieht § 65 Abs. 1 FamFG eine Begründung der Beschwerde lediglich als Sollvorschrift vor.

Folglich kann in § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG lediglich das Beschwerdeziel des Rechtsmittelführers, also seine Beschwer gemeint sein, deren Beseitigung er mit seinem Rechtsmittel anstrebt.

OLG Hamm 15 W 341/14

Diese Beschwer folgt aus der Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte durch den Entscheidungssatz der angefochtenen Entscheidung, die gem. § 59 Abs. 1 FamFG Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist und zugleich die sachliche Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts begrenzt.

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss (§ 352 FamFG) des Nachlassgerichts, kann sich die Beschwer nur daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsstellung als Erbe bzw. Miterbe für sich in Anspruch nimmt, die in dem nach dem Feststellungsbeschluss zu erteilenden Erbschein keine Berücksichtigung findet (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rdnr. 77).

Hier beschränkt sich die Beschwer der Beteiligten zu 5) auf den Erbteil von ½, den sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge für sich in Anspruch genommen hat.

Der Gesichtspunkt, dass ein – verfahrensrechtlich freigesteller – Antrag der Beschwerdeführerin dahin hätte ausformuliert werden müssen, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückzuweisen, kann nach Auffassung des Senats nicht zu einer anderen Bewertung führen.

Der Senat vermag in diesem Punkt der gegenteiligen Auffassung des OLG Schleswig (FGPrax 2015, 93) sowie des OLG Düsseldorf (ErbR 2015, 383) nicht zu folgen. Denn dieser Gesichtspunkt betrifft ausschließlich den Entscheidungssatz, den das Beschwerdegericht bei einem sachlichen Erfolg der Beschwerde zu bilden hat.

OLG Hamm 15 W 341/14

Dieser Entscheidungssatz wird in dem vorliegenden Zusammenhang maßgebend von dem Grundsatz der strengen Antragsgebundenheit des Erbscheinsverfahrens geprägt (§ 2353 BGB), der es ausschließt, einen Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt zu erteilen.

Jegliche Abweichung der Beurteilung der Erbfolge, die das Beschwerdegericht für geboten hält, muss deshalb zwingend zur Zurückweisung des Erbscheinsantrags insgesamt führen, sofern nicht eine etwa zulässige Antragsanpassung erfolgt.

Dieser Gesichtspunkt steht deshalb in keinem Zusammenhang mit der Beschwer des Rechtsmittelführers, sondern ist ausschließlich eine Folge spezifischer verfahrensrechtlicher Wirkungen des von den Beschwerdegegnern gestellten verfahrenseinleitenden Erbscheinsantrags.

Ergänzend muss berücksichtigt werden, dass im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung nicht getroffen werden kann.

Im Zivilprozess mag die Bewertung des Rechtsmittelinteresses des Berufungsführers, der durch sein Rechtsmittel gegen ein stattgebendes Feststellungsurteil jegliche erbrechtlichen Ansprüche des Klägers ausschließen will, zu dem Ergebnis führen können, dass der Streitwert mit der festgestellten Beteiligung des Klägers am Nachlass deckungsgleich ist (BGH ZEV 2011, 656).

OLG Hamm 15 W 341/14

Im Erbscheinsverfahren beschränkt sich das Interesse des Beschwerdeführers demgegenüber darauf, die Erteilung eines Erbausweises zu verhindern, der derjenigen erbrechtlichen Position entgegensteht, die der Beschwerdeführer für sich selbst in Anspruch nimmt.

Die Beschwerde kann deshalb nur ein Mittel sein, die eigene Rechtsposition zu befördern mit dem Ziel der späteren Erlangung eines Erbscheins entsprechend dem von dem Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommenen Erbrechts.

Die so vorgenommene Bewertung vermeidet eine gegenüber dem bisherigen Kostenrecht entstehende exorbitante Erhöhung des Kostenrisikos im Erbscheinsverfahren, die sich insbesondere auf die Höhe der von dem Beschwerdeführer zu tragenden eigenen sowie die von ihm bei Erfolglosigkeit der Beschwerde regelmäßig nach § 84 FamFG zu erstattenden Anwaltskosten der gegnerischen Beteiligten bezieht.

Diese Erhöhung des Kostenrisikos betrifft insbesondere diejenigen in der Praxis nicht seltenen Fälle, in denen nach dem Tod des im gesetzlichen Güterstand verheirateten Erblassers einer von mehrere Abkömmlingen sein quotenmäßig geringes gesetzliches Erbrecht gegenüber einer testamentarischen Erbeinsetzung geltend macht, die er für unwirksam hält.

Es entsteht dann schnell die Problematik, ob die aus dem vollen Nachlasswert berechnete Kostenlast mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) noch in Einklang steht (OLG Düsseldorf a.a.O.).

OLG Hamm 15 W 341/14

Der Nachlass kann deshalb nur Bezugsgröße für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers entsprechend seiner Beschwer sein.

Die Bewertung des Nachlasses muss in diesem Rahmen nach einheitlichen Maßstäben erfolgen ohne Rücksicht darauf, ob die Beteiligte zu 5) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) bis 3) entgegentritt oder in einer denkbaren anderen Verfahrensgestaltung selbst die Erteilung eines Teilerbscheins entsprechend dem von ihr in Anspruch genommenen Erbteil von ½ im Rahmen gesetzlicher Erbfolge beantragt.

Dementsprechend muss die Bewertung des Nachlasses als Bezugsgröße auch hier unter Berücksichtigung des § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG erfolgen, d.h. dass nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (Erblasserschulden; § 1967 Abs. 2 1. Alt. BGB) von dem Aktivnachlass abgezogen werden dürfen, während die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (Erbfallschulden, § 1967 Abs. 2 2. Alt. BGB) unberücksichtigt bleiben müssen.

Die Berücksichtigung der Erbfallschulden ist durch § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG im Gegensatz zur bisherigen Vorschrift des § 107 Abs. 2 KostO gezielt zur Vereinfachung der Kostenerhebung beseitigt worden (BT-Drs. 17/11471 neu S. 165).

Die Vorschrift muss deshalb in allen Zusammenhängen angewandt werden, in denen der Nachlasswert als Bezugsgröße für die Wertberechnung heranzuziehen ist.

Daraus folgt, dass die Zuwendungen in dem Testament der Erblasserin an die Beteiligten zu 1) bis 3), die die Beteiligte zu 5) lediglich als Vermächtnisse verstanden wissen will, nicht wertmindernd in Abzug zu bringen sind.

OLG Hamm 15 W 341/14

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens berechnet sich danach mit ½ des festgestellten Nachlasswertes von 700.000,00 €, also 350.000,00 €.

Den weitergehenden Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 04.11.2014, den Gegenstandswert für den Kostenerstattungsanspruch der Beteiligten zu 1) bis 3) auf 700.000,00 € festzusetzen, versteht der Senat als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG.

Denn nur auf diesem Weg wäre die Festsetzung eines von dem Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens abweichenden Wertes für die Berechnung der den Verfahrensbevollmächtigten in dem Beschwerdeverfahren angefallenen Anwaltsgebühren möglich.

Der nach § 33 Abs. 2 RVG zulässige Antrag ist indessen sachlich unbegründet. Denn der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit von dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens abwiche.

Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Die anwaltliche Tätigkeit umfasst uneingeschränkt den durch die Beschwerde veranlassten sachlichen Prüfungsumfang des Gerichts.

Lediglich das eigene wirtschaftliche Interesse der Beteiligten zu 1) bis 3) erstreckt sich entsprechend dem von ihnen gestellten Erbscheinsantrag auf den Nachlass insgesamt.

Dieser Gesichtspunkt ändert jedoch nichts an der Deckungsgleichheit zwischen dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit und demjenigen des gerichtlichen Verfahrens.

OLG Hamm 15 W 341/14

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a black and white photo of some very tall buildings

Das Supervermächtnis

März 26, 2024
Das SupervermächtnisVon RA und Notar KrauDas Berliner Ehegattentestament sieht typischerweise vor, dass sich die Ehegatten gegenseitig als…
an abstract blue and white background with cubes

Der gesetzliche Voraus des Ehegatten

März 26, 2024
Der gesetzliche Voraus des EhegattenVon RA und Notar Krau:Der Voraus des verbliebenen Ehegatten ist ein rechtliches Konzept, das dem über…
a woman in a white dress walking across a bridge

Erbschaftsteuer umgehen: Strategien und Möglichkeiten

März 26, 2024
Erbschaftsteuer umgehen: Strategien und MöglichkeitenVon RA und Notar Krau:Die Erbschaftsteuer ist eine finanzielle Belastung, die Erb…