OLG Karlsruhe 11 Wx 66/15
Beschluss vom 25. August 2015
Vorerbschaft,
Nacherbschaft,
Sachverhalt:
Ein befreiter Vorerbe (Beteiligter zu 1) verkaufte ein Grundstück, das Teil des Nachlasses war.
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung des Eigentumsübergangs, da es die Zustimmung des Nacherben und der Ersatznacherben für erforderlich hielt,
um sicherzustellen, dass der Verkauf entgeltlich erfolgte und nicht eine unzulässige Schenkung darstellte.
Rechtliche Fragen:
Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Das OLG Karlsruhe entschied, dass im Grundbuchverfahren bei der Prüfung der Verfügungsbefugnis eines Vorerben
nur der Nacherbe, nicht aber die Ersatznacherben anzuhören sind.
Dies begründet das Gericht damit, dass ein etwaiger Mangel der Verfügungsbefugnis des Vorerben durch die Zustimmung
des Nacherben geheilt wird und die Zustimmung der Ersatznacherben nicht erforderlich ist.
Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass der Vorerbe in diesem Fall zulässigerweise entgeltlich verfügt hat.
Ergebnis:
Das OLG Karlsruhe hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies dieses an, den Eigentumsübergang einzutragen.
Die Zustimmung des Nacherben war nicht erforderlich.
Detaillierte Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung:
Der Beteiligte zu 1 war aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments von seiner Ehefrau als befreiter Vorerbe eingesetzt worden.
Nacherbe war der Beteiligte zu 3, Ersatznacherben waren die Schwester des Ehemanns und die Pflegeeltern der Ehefrau.
Der Beteiligte zu 1 verkaufte das Grundstück an den Beteiligten zu 2 zu einem Preis, der dem vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert entsprach.
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung des Eigentumsübergangs, da es die Zustimmung des Nacherben und der Ersatznacherben
für erforderlich hielt, um sicherzustellen, dass der Verkauf entgeltlich erfolgte.
Das OLG Karlsruhe stellte zunächst klar, dass im Grundbuchverfahren bei der Prüfung der Verfügungsbefugnis
eines Vorerben nur der Nacherbe, nicht aber die Ersatznacherben anzuhören sind.
Dies begründet das Gericht damit, dass ein etwaiger Mangel der Verfügungsbefugnis des Vorerben durch die Zustimmung
des Nacherben geheilt wird und die Zustimmung der Ersatznacherben nicht erforderlich ist.
Sodann prüfte das OLG Karlsruhe, ob der Vorerbe entgeltlich verfügt hat.
Ein befreiter Vorerbe kann grundsätzlich wirksam über Grundstücke verfügen.
Für unentgeltliche Verfügungen benötigt er jedoch die Zustimmung der Nacherben.
Eine unentgeltliche Verfügung liegt vor, wenn der Vorerbe objektiv ohne gleichwertige Gegenleistung Opfer aus der Erbmasse bringt
und dies entweder positiv weiß oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung der Masse hätte wissen müssen.
Das OLG Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, dass der Vorerbe in diesem Fall zulässigerweise entgeltlich verfügt hat.
Der Verkaufspreis entsprach dem vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert.
Die Tatsache, dass das Grundstück früher mit einer höheren Grundschuld belastet war, lässt nicht zwingend auf einen Unterwertverkauf schließen.
Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorerbe den Verkaufspreis als zu niedrig erkannt haben müsste.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Karlsruhe verdeutlicht die Grundsätze, die bei der grundbuchamtlichen Prüfung der Entgeltlichkeit der Verfügung eines Vorerben zu beachten sind.
Insbesondere wird klargestellt, dass die Anhörung der Ersatznacherben im Grundbuchverfahren nicht erforderlich ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.