OLG Köln 2 Wx 50/91

September 16, 2017

OLG Köln 2 Wx 50/91 Grundbucheintragung eines Eigentumswechsels nach Erbfall: Wirksamkeit einer postmortalen Auflassungsvollmacht an den Vermächtnisnehmer nach Testamentsanfechtung

Tenor

Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16.10.1991 (3 T 215/91) wie folgt abgeändert:

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts … vom 12.7.1991 wird insgesamt aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Beschwerdeführers nicht aus den Gründen der Verfügung vom 12.7.1991 zu beanstanden.

Gründe OLG Köln 2 Wx 50/91

I.

Mit notariellem Testament vom 30.1.1987 (UR.-Nr. … Notar … in … setzte die kinderlose und geschiedene Frau … (geb. 23.9.1906) die Beteiligten zu 2 a) – e) – dabei handelte es sich um ihre Geschwister bzw. die Kinder einer verstorbenen Schwester – zu ihren Erben ein.

Mit weiterem notariellem Testament vom 29.1.1990 (UR.-Nr. … Notar … in … ordnete die Erblasserin zugunsten des Beteiligten zu 1) – eines Neffen – ein Vermächtnis hinsichtlich des eingangs näher bezeichneten Grundstücks an und bestimmte dazu weiter: “Der Vermächtnisnehmer wird bereits jetzt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, das ihm vermachte Grundstück … auf sich selbst aufzulassen sowie alle hierzu erforderlichen Erklärungen die zur Durchführung des Vermächtnisses notwendig sind auch im Namen der Erben abzugeben” … Am 9.4.1991 verstarb die Erblasserin.

Mit Schriftsatz vom 22.5.1991 erklärte Herr …, ein anderer Neffe der Erblasserin, gem. § 2078 die Anfechtung der notariellen Testamente vom 30.1.1987 und 29.1.1990. Mit Schreiben vom 24.7.1991 an das Nachlaßgericht wandte sich die Beteiligte zu 2 b) gegen das Testament vom 29.1.1990. Das Schreiben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurde ihrem Verfahrensbevollmächtigten in der Nachlaßsache zugeleitet, der nichts veranlaßte.

OLG Köln 2 Wx 50/91

Mit Schriftsatz vom 3.6.1991 beantragte der Beteiligte zu 1) die Umschreibung des Grundstücks unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 14.5.1991 (UR.-Nr. … Notar … in …. Diese enthält in Ziff. III einen Vermächtniserfüllungsvertrag und in Ziff. V unter Bezugnahme auf die erteilte Auflassungsvollmacht die Auflassung des Grundstücks an den Beteiligten zu 1).

Mit Zwischenverfügung vom 12.7.1991 forderte der Rechtspfleger den Beteiligten zu 1) auf, zur Erledigung seines Antrags einen Erbschein und die Genehmigung der Erben hinsichtlich der Auflassung vorzulegen. Aus den beigezogenen Nachlaßakten ergebe sich, daß das notarielle Testament vom 29.1.1990 angefochten sei, was auch das Vermächtnis und die Vollmacht betreffe. Die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung sei einheitlich festzustellen, was jedoch nicht durch das Grundbuchamt geschehen könne.

Mit der Erinnerung vom 16.7.1991 rügt der Beteiligte zu 1), daß die Zustimmung und Voreintragung der Erben angesichts der Auflassungsvollmacht nicht erforderlich seien. Die Anfechtungserklärung vom 22.5.1991 entfalte gegenüber der früher erfolgten Auflassung keine Wirkung.

Rechtspfleger und Amtsrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Vorlage eines Erbscheins nicht mehr erforderlich sei, da dieser am 13.8.1991 ausweislich der beigezogenen Nachlaßakten erteilt worden sei. Es verbleibe aber bei der Notwendigkeit die Genehmigung der Erben hinsichtlich der Auflassung beizubringen. Wegen der auch die Vollmachtserteilung erfassenden Testamentsanfechtung, die bei Begründetheit zur Nichtigkeit des Testaments von Anfang an führe, sei die Vollmacht nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde. Der Beteiligte zu 1) meint, wenn das Grundbuchamt vom erteilten Erbschein auszugehen habe, habe es auch von einem wirksamen Testament in Bezug auf das Vermächtnis auszugehen. Da die Anfechtung durch eine nicht erbberechtigte Person erfolgt sei, sei sie auch aus diesem Grunde unbeachtlich.

II.

OLG Köln 2 Wx 50/91

1) Die weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde gemäß § 78 GBO statthaft, formgerecht eingelegt und auch in der Sache begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, denn das Landgericht hätte die Beanstandungsverfügung vom 12.7.1991 nicht nur teilweise sondern insgesamt aufheben und das Grundbuchamt anweisen müssen, von den in dieser Verfügung vorgebrachten Bedenken Abstand zu nehmen.

2) Der beantragten Umschreibung steht nicht entgegen, daß eine Genehmigung der Erben in Bezug auf die erklärte Auflassung nicht in der Form des § 29 GBO beigebracht ist, denn aus den vorgelegten öffentlich beglaubigten Urkunden ergeben sich Auflassung gemäß § 20 GBO und dazu die Auflassungsvollmacht sowie Eintragungsbewilligung gemäß § 29 GBO.

a) Es bestehen keine begründeten Zweifel gegen die Wirksamkeit der Auflassung, die Eintragungshindernis sein könnten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 103), denn der Beschwerdeführer konnte das Grundstück aufgrund der über den Tod hinaus erteilten Vollmacht, die eine Befreiung von § 181 enthielt, wirksam an sich selbst auflassen.

Gegen die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus unter Befreiung von § 181 BGB (vgl. KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 4.Aufl., § 20 Rdnr. 91 m.w.N.) bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken (heute allg. Meinung, vgl. BGH NJW 1969, 1245; BayObLG FamRZ 1990, 98), der Tod des Vollmachtgebers führt nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Es bestehen auch keine Wirksamkeitsbedenken aus § 167 BGB, da bei Vollmachtserteilung in einem öffentlichen Testament die Bekanntgabe an den Vollmachtsempfänger sichergestellt ist (vgl. §§ 2260, 2262 BGB; OLG Köln NJW 1950, 702; Staudinger-Reimann, BGB, 12.Aufl., vor § 2197 Rdnr. 104).

b) Gegen die Wirksamkeit einer postmortalen Bevollmächtigung eines Vermächtnisnehmers in Bezug auf die Auflassung eines Grundstücks an sich selbst bestehen auch nicht deshalb Bedenken, weil diese Ausgestaltung eines Vermächtnisses mit dem gesetzlichen Leitbild nach § 1939, 2174 BGB nicht vereinbar wäre. An sich gibt das Vermächtnis dem Begünstigten danach allerdings nur einen Anspruch gegen die Beschwerten und das dingliche Recht erwirbt der Vermächtnisnehmer erst mit der Verfügung der Beschwerten.

Einen unmittelbaren Rechtserwerb in Bezug auf Einzelgegenstände durch Verfügung des Erblassers (Erbfolge in bestimmte Gegenstände) kennt das Erbrecht bis auf Sonderfälle hingegen nicht (vgl. §§ 1922, 2087 II BGB). Da der zur Auflassung an sich selbst bevollmächtigte Vermächtnisnehmer die Auflassung infolge der Bevollmächtigung über den Tod hinaus jedoch im Namen der Erben erklärt, ist das gesetzliche Leitbild des Vermächtnisses gewahrt, denn der Gegenstand wird erst durch die Verfügung der Erben, in deren Vollmacht der Vermächtnisnehmer handelt, erworben.

OLG Köln 2 Wx 50/91

Es handelt sich auch nicht um eine Umgehung der Vorschriften über die Testamentsvollstreckung nach § 2197 BGB. Selbst wenn man in der Vollmachtserteilung eine auf einzelne Verwaltungsaufgaben beschränkte Anordnung der Testamentsvollstreckung (§ 2208) sehen könnte (vgl. Staudinger-Reimann, a.a.O., vor § 2197 ff. BGB Rdnr. 106), bestehen keine Bedenken, da hier die Form nach § 2197 BGB gewahrt ist (ebenso v. Lübtow, Erbrecht, Bd.II, S.1247).

c) Wirksamkeitsbedenken ergeben sich auch nicht aus einem etwaigen Widerruf der Vollmacht durch die Erben. Solche Bedenken gegen den Fortbestand der Vollmacht hat das Grundbuchamt an sich zu prüfen (OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 102). Es ist schon zweifelhaft, ob im Schreiben vom 24.7.1991 der Beteiligten zu 2 b) überhaupt ein Widerruf zu sehen ist und ob die Vollmacht für die Erben widerruflich war (vgl dazu BayObLG Rpfleger 1975, 251 und FamRZ 199 0, 98; Haegele/Schöner/Stöber, 9.Aufl., Grundbuchrecht, Rdnr.3589). Das Landgericht war nicht gehalten, sich damit näher auseinanderzusetzen, denn ein Widerruf vom 24.7.1991 ist jedenfalls erst nach der Verfügung vom 14.5.1991 erfolgt und ihm kann keine Rückwirkung beigemessen werden. Schon aus diesem Grunde ist auch ein etwaiger Vollmachtswiderruf durch den Neffen … vom 22.5.1991 unbeachtlich.

d) Die postmortale Vollmacht ist auch nicht durch Anfechtung gemäß 2078 BGB rückwirkend vernichtet worden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich das allerdings nicht schon daraus, daß das Nachlaßgericht einen Erbschein ungeachtet der Anfechtung erteilt hat. Der Erbschein erbringt zwar gemäß § 35 GBO für das Grundbuchamt vollen Beweis für das Erbrecht, er besagt aber nichts über die Wirksamkeit des Vermächtnisses, das in einer weiteren letztwilligen Verfügung der Erblasserin enthalten ist.

Jedoch erfaßt die Anfechtung des Testaments vom 29.1.1990 gemäß § 2078 BGB nicht ohne weiteres den ganzen Inhalt dieses Testaments, sondern nur die angefochtene Verfügung, so daß die Vollmachtserteilung nicht ohne weiteres von der Anfechtung erfaßt ist (Vgl. BGH NJW 1986, 1813). Ob hier gemäß § 139 BGB wegen des engen Zusammenhangs die Anfechtung des Vermächtnisses auch die Vollmachtserteilung zu seinem Vollzug erfaßt, kann dahinstehen, da dem Neffen … die Anfechtungsberechtigung nach § 2080 BGB fehlt.

OLG Köln 2 Wx 50/91

In Bezug auf das die Erbeinsetzung enthaltende Testament vom 20.1.1987 ist Herr … nicht anfechtungsberechtigt, da der Wegfall der testamentarischen Erbeinsetzung nur den gesetzlichen Erben zugute kommt, zu denen der Neffe … nicht gehört, denn gesetzliche Erben sind gemäß §§ 1925 III, 1930 BGB nur die Geschwister der Erblasserin. Der Wegfall der letztwilligen Verfügung in Gestalt des Vermächtnisses kommt dem Neffen ebenfalls nicht unmittelbar zustatten, denn er hätte bei seinem Wegfall keinen erbrechtlichen Vorteil, da er ausweislich des erteilten Erbscheins nicht zum Kreis der Erben und damit nicht zu den Beschwerten gehört. Es bestehen daher keine begründeten Zweifel an den Eintragungsvoraussetzungen mit Rücksicht auf die im Rahmen der postmortalen Vollmacht erklärte Auflassung.

Das Grundbuchamt kann die Eintragung auch nicht ungeachtet dieser Rechtslage bis zur Klärung der Wirksamkeit und Tragweite der erklärten Anfechtung im Zivilrechtsstreit zurückweisen. Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Willenserklärung, die Eintragungsgrundlage ist, muß das Grundbuchamt zunächst selbst prüfen. Ergibt diese Prüfung, daß die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Willenserklärung unbegründet sind, ohne daß es einer Beweisaufnahme bedarf, ist die Verweisung der Beteiligten auf eine anderweitige Klärung der Wirksamkeit nicht gerechtfertigt.

Bei der hier gegebenen Sachlage bestehen für das Grundbuchamt keine durch Tatsachen oder Tatsachenbehauptungen begründeten Zweifel an einer etwa eintretenden Grundbuchunrichtigkeit (vgl. BayObLGZ 1989, 111; Meikel/Böttcher, GBO, 7.Aufl., Anh. zu § 18 GBO Rdnr.66 f.; KEHE/Ertl, Grundbuchrecht, 4.Aufl., Einl. C 64; weitergehend Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 9.Aufl., Rdnr.209a, die bei Tatsachen, für die nicht der Antragsteller die Beweislast trägt – wie für Einwendungen im materiellen Sinne – bloße Zweifel für Zwischenverfügung oder Zurückweisung der Eintragung nicht genügen lassen).

Da das Grundbuchamt hier ohne Beweisaufnahme feststellen kann, daß dem Neffen … die Anfechtungsberechtigung fehlt, bestehen keine Wirksamkeitsbedenken aufgrund der erklärten Anfechtung.

e) Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb im Ergebnis zutreffend, weil das Testament vom 29.1.1990 mit Schreiben vom 24.7.1991 durch eine Miterbin angefochten worden wäre. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob in diesem unklaren … Schreiben überhaupt eine Anfechtungserklärung zu sehen sein könnte.

Dazu bestand jedoch auch keine Veranlassung, da die Miterbin in der Nachlaßsache anwaltlich vertreten war und ihr Verfahrensbevollmächtigter auch nach Zusendung des unklaren persönlichen Schreibens nicht erklärt hat, daß dieses als Anfechtung der letztwilligen Verfügung vom 29.1.1990 aufzufassen sein solle.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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