OLG Köln I-2 Wx 2/23

Mai 11, 2023

OLG Köln I-2 Wx 2/23, Beschluss vom 17. Januar 2023 – Voraussetzungen für einen eingeschränkten Vollzug einer Eintragungsbewilligung

  1. Grundsätzlich muss sich die Eintragungsbewilligung inhaltlich mit dem Eintragungsantrag decken; sie darf weder über ihn hinausgehen noch hinter ihm zurückbleiben.
  2. Eine Ausnahme besteht, wenn die Auslegung der Bewilligung ergibt, dass der Antrag im Umfang hinter ihr zurückbleiben darf. Insoweit kommt auch eine stillschweigende Gestattung in der Bewilligung in Betracht.

OLG Köln I-2 Wx 2/23

Allgemeiner Hinweis RA und Notar Krau

Die Bewilligung einer Eintragung im Grundbuch ist ein wesentlicher Schritt im deutschen Grundstücksrecht.

Sie stellt die rechtliche Grundlage für die Durchführung einer Grundbucheintragung dar und ist in § 19 der Grundbuchordnung (GBO) geregelt.

Eine Eintragung im Grundbuch kann nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht betroffen ist, die Eintragung bewilligt.

Diese Bewilligung ist eine einseitige, formgebundene Erklärung, die regelmäßig notariell beurkundet werden muss.

Die Bewilligung wird in der Regel im Rahmen eines Kaufvertrages oder einer besonderen Vereinbarung über den Erwerb oder die Belastung eines Grundstücks erteilt.

Beispielsweise ist sie erforderlich, wenn ein Eigentumswechsel stattfinden oder eine Grundschuld eingetragen werden soll.

Ohne die Zustimmung des Berechtigten, auch des derzeit im Grundbuch Eingetragenen oder desjenigen, der ein Recht an dem Grundstück hat, kann die Eintragung nicht erfolgen.

Neben der formellen Bewilligung sind auch weitere Unterlagen nötig, um eine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, wie etwa der Nachweis der vollständigen Zahlung des Kaufpreises bei einem Immobilienerwerb oder eine Löschungsbewilligung bei der Löschung einer Grundschuld.

Das Grundbuchamt prüft bei Einreichung der Bewilligung, ob alle Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen, darunter die formale Richtigkeit und die Vorlage aller erforderlichen Dokumente.

Liegt die Bewilligung vor und sind alle Bedingungen erfüllt, wird die gewünschte Eintragung in das Grundbuch vorgenommen.

Durch diese Eintragung wird der Rechtsübergang offiziell und gegenüber Dritten wirksam.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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