OLG Köln I-2 Wx 2/23

Mai 11, 2023

OLG Köln I-2 Wx 2/23, Beschluss vom 17. Januar 2023 – Voraussetzungen für einen eingeschränkten Vollzug einer Eintragungsbewilligung

  1. Grundsätzlich muss sich die Eintragungsbewilligung inhaltlich mit dem Eintragungsantrag decken; sie darf weder über ihn hinausgehen noch hinter ihm zurückbleiben.
  2. Eine Ausnahme besteht, wenn die Auslegung der Bewilligung ergibt, dass der Antrag im Umfang hinter ihr zurückbleiben darf. Insoweit kommt auch eine stillschweigende Gestattung in der Bewilligung in Betracht.

OLG Köln I-2 Wx 2/23

Allgemeiner Hinweis RA und Notar Krau

Die Bewilligung einer Eintragung im Grundbuch ist ein wesentlicher Schritt im deutschen Grundstücksrecht.

Sie stellt die rechtliche Grundlage für die Durchführung einer Grundbucheintragung dar und ist in Paragraf 19 der Grundbuchordnung (GBO) geregelt.

Eine Eintragung im Grundbuch kann nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht betroffen ist, die Eintragung bewilligt.

Diese Bewilligung ist eine einseitige, formgebundene Erklärung, die regelmäßig notariell beurkundet werden muss.

Die Bewilligung wird in der Regel im Rahmen eines Kaufvertrages oder einer besonderen Vereinbarung über den Erwerb oder die Belastung eines Grundstücks erteilt.

Beispielsweise ist sie erforderlich, wenn ein Eigentumswechsel stattfinden oder eine Grundschuld eingetragen werden soll.

Ohne die Zustimmung des Berechtigten, auch des derzeit im Grundbuch Eingetragenen oder desjenigen, der ein Recht an dem Grundstück hat, kann die Eintragung nicht erfolgen.

Neben der formellen Bewilligung sind auch weitere Unterlagen nötig, um eine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, wie etwa der Nachweis der vollständigen Zahlung des Kaufpreises bei einem Immobilienerwerb oder eine Löschungsbewilligung bei der Löschung einer Grundschuld.

Das Grundbuchamt prüft bei Einreichung der Bewilligung, ob alle Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen, darunter die formale Richtigkeit und die Vorlage aller erforderlichen Dokumente.

Liegt die Bewilligung vor und sind alle Bedingungen erfüllt, wird die gewünschte Eintragung in das Grundbuch vorgenommen.

Durch diese Eintragung wird der Rechtsübergang offiziell und gegenüber Dritten wirksam.

RA und Notar Krau

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