OLG München 31 Wx 183/19 – Erbscheinsverfahren

September 18, 2022

OLG München 31 Wx 183/19, Beschluss vom 12.11.2019 – Erbscheinsverfahren, keine ausdrückliche Erbeinsetzung des Beschwerdeführers für den ersten Erbfall.

Zusammenfassung des Beschlusses des OLG München 31 Wx 183/19 vom 12.11.2019

Kernaussage:

In einem gemeinschaftlichen Testament, das keine ausdrückliche Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall enthält,

reichen Formulierungen wie „nach unserem Tod“ oder „unser Haus“ nicht aus, um eine solche Erbeinsetzung durch Auslegung abzuleiten.

Es gilt die gesetzliche Erbfolge.

Hintergrund:

  • Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie ihre Kinder als Schlusserben einsetzten, aber keine ausdrückliche Regelung für den ersten Erbfall trafen.
  • Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen Alleinerbschein, der ihm die gesamte Erbschaft zusprechen sollte.
  • Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da das Testament keine Regelung für den ersten Erbfall enthielt und somit die gesetzliche Erbfolge Anwendung fand.
  • Der Ehemann legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

OLG München 31 Wx 183/19 – Erbscheinsverfahren

Entscheidung des OLG München:

  • Das OLG München wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
  • Es stellte fest, dass das Testament keine ausdrückliche Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten enthielt.
  • Eine Erbeinsetzung durch Auslegung des Testaments sei nicht möglich, da die verwendeten Formulierungen („nach unserem Tod“, „unser Haus“) keine hinreichende Andeutung für einen solchen Willen der Ehegatten darstellten.
  • Die bloße Tatsache, dass Ehegatten sich üblicherweise gegenseitig bedenken, reicht nicht aus, um eine gegenseitige Erbeinsetzung anzunehmen.
  • Da keine testamentarische Erbfolge vorlag, galt die gesetzliche Erbfolge, nach der der Ehemann und die Kinder Miterben wurden.

Fazit:

  • Ein gemeinschaftliches Testament muss eine eindeutige Regelung für den ersten Erbfall enthalten, um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen.
  • Formulierungen wie „nach unserem Tod“ oder „unser Haus“ reichen nicht aus, um eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten durch Auslegung abzuleiten.
  • Das Nachlassgericht kann einen mutmaßlichen Willen der Ehegatten unterstellen, ohne diesen zuvor im Wege der Beweisaufnahme zu ermitteln, wenn es für den unterstellten Willen im Testament keine hinreichende Andeutung erkennen kann.  
RA und Notar Krau

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