OLG München 34 Wx 167/14

Juni 23, 2020

OLG München 34 Wx 167/14 Grundbuchverfahren:

Unrichtigkeitsnachweis durch Vorlage eines die Löschung einer juristischen Person belegenden Handelsregisterauszugs,

Nachtragsliquidation,

Nachweis des Eintritts der auflösenden Bedingung für eine Dienstbarkeit

vorgehend AG Rosenheim, 2. April 2014, Pfaffing Blatt 828-16

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Löschung von Dienstbarkeiten im Grundbuch werden zurückgewiesen.

Hintergrund:

OLG München 34 Wx 167/14

  • Die Beteiligten zu 1 und 2 hatten auf ihren Grundstücken jeweils eine Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 3, ihrer Pächterin, eingetragen. Diese Dienstbarkeit war auflösend bedingt durch das Nichtfortbestehen des Pachtvertrags.
  • Die Beteiligte zu 3 (GmbH) wurde im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
  • Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten daraufhin die Löschung der Dienstbarkeiten im Grundbuch, da die Berechtigte (GmbH) nicht mehr existiere.
  • Das Grundbuchamt wies die Anträge zurück, da der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht sei und eine Löschung der Dienstbarkeiten eine Nachtragsliquidation erfordere.
  • Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

  • Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht:

    • Das Erlöschen der juristischen Person allein reicht nicht aus, um die Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch zu rechtfertigen.
    • Die Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch ihre Rechte erloschen sind.
    • Es könnte noch Vermögen vorhanden sein, das eine Nachtragsliquidation erforderlich macht.
    • Der Handelsregisterauszug belegt nicht das Erlöschen der Rechte der GmbH.
    • Auch der Eintritt der auflösenden Bedingung (Nichtbestehen des Pachtvertrags) wurde nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen.
    • Die Löschung der GmbH im Handelsregister bedeutet nicht automatisch, dass der Pachtvertrag erloschen ist.
    • Es könnten Regelungen zur Übertragung des Pachtvertrags getroffen worden sein.
  • Kostenentscheidung:

    • Die gerichtlichen Gebühren tragen die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte.
    • Von einer weiteren Kostenentscheidung wird abgesehen.
  • Rechtsbeschwerde:

    • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

OLG München 34 Wx 167/14

Kernaussage:

  • Die Löschung einer juristischen Person im Handelsregister allein reicht nicht aus, um die Löschung einer zugunsten dieser Person eingetragenen Dienstbarkeit im Grundbuch zu rechtfertigen.
  • Es muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Rechte der juristischen Person tatsächlich erloschen sind, z.B. durch eine Nachtragsliquidation oder den Eintritt einer auflösenden Bedingung.
  • Der Nachweis des Erlöschens von Rechten muss in der Form des § 29 GBO erfolgen, in der Regel durch eine öffentliche Urkunde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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