OLG München 34 Wx 167/14

Juni 23, 2020

OLG München 34 Wx 167/14 Grundbuchverfahren:

Unrichtigkeitsnachweis durch Vorlage eines die Löschung einer juristischen Person belegenden Handelsregisterauszugs,

Nachtragsliquidation,

Nachweis des Eintritts der auflösenden Bedingung für eine Dienstbarkeit

vorgehend AG Rosenheim, 2. April 2014, Pfaffing Blatt 828-16

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Löschung von Dienstbarkeiten im Grundbuch werden zurückgewiesen.

Hintergrund:

OLG München 34 Wx 167/14

  • Die Beteiligten zu 1 und 2 hatten auf ihren Grundstücken jeweils eine Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 3, ihrer Pächterin, eingetragen. Diese Dienstbarkeit war auflösend bedingt durch das Nichtfortbestehen des Pachtvertrags.
  • Die Beteiligte zu 3 (GmbH) wurde im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
  • Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten daraufhin die Löschung der Dienstbarkeiten im Grundbuch, da die Berechtigte (GmbH) nicht mehr existiere.
  • Das Grundbuchamt wies die Anträge zurück, da der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht sei und eine Löschung der Dienstbarkeiten eine Nachtragsliquidation erfordere.
  • Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

  • Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht:

    • Das Erlöschen der juristischen Person allein reicht nicht aus, um die Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch zu rechtfertigen.
    • Die Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch ihre Rechte erloschen sind.
    • Es könnte noch Vermögen vorhanden sein, das eine Nachtragsliquidation erforderlich macht.
    • Der Handelsregisterauszug belegt nicht das Erlöschen der Rechte der GmbH.
    • Auch der Eintritt der auflösenden Bedingung (Nichtbestehen des Pachtvertrags) wurde nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen.
    • Die Löschung der GmbH im Handelsregister bedeutet nicht automatisch, dass der Pachtvertrag erloschen ist.
    • Es könnten Regelungen zur Übertragung des Pachtvertrags getroffen worden sein.
  • Kostenentscheidung:

    • Die gerichtlichen Gebühren tragen die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte.
    • Von einer weiteren Kostenentscheidung wird abgesehen.
  • Rechtsbeschwerde:

    • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

OLG München 34 Wx 167/14

Kernaussage:

  • Die Löschung einer juristischen Person im Handelsregister allein reicht nicht aus, um die Löschung einer zugunsten dieser Person eingetragenen Dienstbarkeit im Grundbuch zu rechtfertigen.
  • Es muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Rechte der juristischen Person tatsächlich erloschen sind, z.B. durch eine Nachtragsliquidation oder den Eintritt einer auflösenden Bedingung.
  • Der Nachweis des Erlöschens von Rechten muss in der Form des § 29 GBO erfolgen, in der Regel durch eine öffentliche Urkunde.
RA und Notar Krau

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