OLG München 7 U 4125/19 Grundbuchberichtigung – notarielle Generalvollmacht – Miteigentumsanteil – Sondereigentum

August 28, 2022
Entlassung aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin

OLG München 7 U 4125/19 Grundbuchberichtigung – notarielle GeneralvollmachtMiteigentumsanteilSondereigentum

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit seinem Urteil vom 7. Oktober 2020 die Berufung der Klägerin gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen.

Die Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, forderte eine Grundbuchberichtigung im Zusammenhang mit einer streitigen Eigentumsübertragung,

die durch eine notarielle Generalvollmacht ermöglicht wurde.

Die Klägerin war seit 2006 mit M.B., einem deutschen Staatsangehörigen, verheiratet, lebte jedoch nach südafrikanischem Recht, das bei Eheschließung keine Wahlmöglichkeit des Güterrechts vorsieht.

In den deutschen Grundbüchern war M.B. als Eigentümer eines Miteigentumsanteils einer Immobilie in München eingetragen,

die durch eine Generalvollmacht von 1996 ohne Zustimmung der Klägerin an H.B., den Sohn von M.B., übertragen wurde.

Die Klägerin argumentierte, dass diese Übertragung nach südafrikanischem Güterrecht unwirksam sei, da M.B. das Eigentum nicht ohne ihre Zustimmung hätte übertragen können.

Zudem warf sie H.B. vor, die Generalvollmacht missbraucht zu haben, um ihre güterrechtlichen Ansprüche zu vereiteln.

OLG München 7 U 4125/19 Grundbuchberichtigung – notarielle Generalvollmacht – Miteigentumsanteil – Sondereigentum

Die Beklagte, die als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde, behauptete, dass deutsches Güterrecht anwendbar sei und somit die Übertragung rechtmäßig erfolgt sei.

Das OLG München bestätigte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung habe.

Es stellte fest, dass die Vormerkung zu Gunsten der Beklagten rechtmäßig war, da sie gutgläubig erfolgte und die Beklagte nicht wusste, dass das südafrikanische Güterrecht anwendbar war.

Auch wurde kein hinreichender Beweis erbracht, dass die Übertragung sittenwidrig oder die Generalvollmacht ungültig war.

Das Gericht betonte, dass nach deutschem Recht H.B. gutgläubig das Eigentum erworben habe, und dass die Vormerkung im Grundbuch die tatsächliche Rechtslage widerspiegelte.

Somit blieb die Berufung der Klägerin erfolglos, und das Urteil des Landgerichts wurde bestätigt.

Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, und eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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