OLG Naumburg 2 U 162/21 Urteil vom 04.08.2022 – Beginn des Fristenlaufs bei Pflichtteilsergänzung bei Wohnrecht – Pflegeverpflichtung und Rückübertragungsvorbehalt
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom 04.08.2022, Az. 2 U 162/21, behandelt die Frage des Fristenlaufs bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen
im Kontext einer Schenkung, die mit einem lebenslangen Wohnrecht und einer Pflegeverpflichtung verbunden ist.
Grundsätzlich löst eine Schenkung den Fristenlauf des § 2325 Abs. 3 BGB erst dann aus, wenn der Erblasser
sowohl seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt als auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand weiterhin wesentlich zu nutzen.
In dem Fall ging es um die Übertragung von Grundstücken unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts und einer Pflegeverpflichtung durch die Erben.
Zusätzlich war vereinbart, dass die Grundstücke bis zum Tod des Erblassers beziehungsweise seiner Frau weder verkauft noch belastet werden durften,
wobei dies durch einen Rückübertragungsanspruch gesichert war.
Im konkreten Fall entschied das OLG, dass die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen begann,
da der Erblasser sich die wesentliche Nutzung der übertragenen Grundstücke durch das Wohnrecht und die vertraglich vereinbarten Einschränkungen weiterhin vorbehielt.
Das OLG wies darauf hin, dass der tatsächliche Umfang des genutzten Wohnraums (80 % der Wohnfläche) oder die faktische Inanspruchnahme des Wohnrechts durch den Erblasser dabei keine Rolle spielt.
Somit war die Schenkung im Hinblick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch weiterhin zu berücksichtigen, da die Frist nicht abgelaufen war.
In der Entscheidung wurde zudem eine Widerklage der Beklagten, die das Nichtbestehen weiterer erbrechtlicher Ansprüche des Klägers feststellen lassen wollte, als unzulässig abgewiesen.
Das OLG stellte klar, dass es sich dabei nicht um eine selbständige Klage handelt, sondern lediglich um eine Verteidigung gegen die Hauptklage, weshalb hierfür kein eigenes Rechtsschutzinteresse bestand.
Das OLG änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Magdeburg teilweise ab, indem es die Beklagte zur Zahlung von 112.912,40 € an den Kläger verurteilte,
wobei der Kläger in der ersten Instanz 56 % und in der Berufungsinstanz 12 % der Kosten tragen musste.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.