OLG Naumburg 2 Wx 44/22 – Erbscheinsverfahren

Dezember 20, 2022
Keine Vergütung des Betreuers aus dem Nachlass beim Behindertentestament

OLG Naumburg 2 Wx 44/22 – Erbscheinsverfahren

RA und Notar Krau

Im Fall OLG Naumburg 2 Wx 44/22 ging es um die Festsetzung des Geschäftswerts für ein Erbscheinsverfahren.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 04.05.2021 einen Erbschein beim Amtsgericht Zeitz.

Der Wert des Nachlasses war jedoch unklar, da die Antragstellerin keinen Zugang zu den Kontoinformationen hatte und keine Angaben zum Wert des Nachlasses machen konnte.

Es war bekannt, dass kein Grundstück zum Nachlass gehörte.

Trotz Aufforderung reichte die Antragstellerin kein Verzeichnis des Nachlasswerts ein.

Das Nachlassgericht drohte, den Wert auf 250.000 € festzusetzen, falls keine weiteren Informationen eingereicht würden.

Letztlich schätzte das Gericht den Wert im Beschluss vom 08.02.2022 auf 250.000 €.

OLG Naumburg 2 Wx 44/22 – Erbscheinsverfahren

Am 22.03.2022 meldete sich die Antragstellerin mit einem Kontoauszug und teilte mit, dass der Nachlass weniger als 15.000 € betrage.

Trotzdem wurde kein vollständiges Nachlassverzeichnis eingereicht.

Am 29.03.2022 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss ein, reichte jedoch keine weitere Begründung nach, trotz mehrfacher Erinnerung.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte den Fall dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vor.

Das OLG entschied, dass die Beschwerde teilweise Erfolg habe.

Der Geschäftswert für ein Erbscheinsverfahren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich Verbindlichkeiten.

Da die Antragstellerin bereits an Eides statt versichert hatte, dass kein Grundstück zum Nachlass gehörte, und Kontoauszüge eingereicht hatte, erachtete das OLG die Schätzung von 250.000 € als zu hoch.

Angesichts der vorhandenen Informationen wurde ein angemessener Zuschlag auf das nachgewiesene Kontoguthaben von rund 12.000 € angewendet, wodurch der Geschäftswert letztlich auf eine Wertstufe von bis zu 25.000 € herabgesetzt wurde.

Das OLG entschied zudem, dass keine Gerichtskosten für die Beschwerde erhoben und keine Kosten erstattet werden.

RA und Notar Krau

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