OLG Schleswig 2 Wx 19/22 – Verzichtserklärung Fiskus auf Aneignungsrecht an herrenlosen Grundstücken

Juli 28, 2022

OLG Schleswig 2 Wx 19/22 – Verzichtserklärung Fiskus auf Aneignungsrecht an herrenlosen Grundstücken

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Wirksamkeit einer Verzichtserklärung des Fiskus auf sein Aneignungsrecht an herrenlosen Grundstücken

Hintergrund:

  • Im Grundbuch von L. Blatt … war eingetragen, dass die letzte Eigentümerin auf ihr Eigentum verzichtet hatte.
  • Das Land Schleswig-Holstein verzichtete 1986 auf sein Aneignungsrecht an diesen herrenlosen Flurstücken.
  • Einige Flurstücke wurden später auf andere Grundbuchblätter übertragen, nachdem sich Privatpersonen diese angeeignet hatten.
  • Der Beteiligte beantragte 2022, sich die verbliebenen Flurstücke anzueignen und als Eigentümer einzutragen.
  • Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Verzichtserklärung des Fiskus fehlerhaft sei.
  • Der Beteiligte legte Beschwerde ein.

Entscheidungen des Gerichts:

  • Das Oberlandesgericht Schleswig hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und wies dieses an, die Bedenken hinsichtlich der Verzichtserklärung zurückzunehmen.
  • Die Verzichtserklärung des Fiskus ist trotz eines Schreibfehlers in der Grundbuchblattbezeichnung wirksam, da der wirkliche Wille des Erklärenden erkennbar ist.
  • Die Verzichtserklärung ist auch ausreichend bestimmt, da sie die Gesamtgröße der betroffenen Flurstücke angibt und diese unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis zusammengefasst sind.
  • Eine spätere Verzichtserklärung des Fiskus zugunsten einer anderen Person ist unwirksam, da das Aneignungsrecht bereits zuvor wirksam verzichtet wurde.
  • Die Wirksamkeit des Verzichts ist nicht von der Eintragung im Grundbuch abhängig.

OLG Schleswig 2 Wx 19/22 – Verzichtserklärung Fiskus auf Aneignungsrecht an herrenlosen Grundstücken

Rechtliche Grundlagen:

  • § 928 Abs. 3 BGB: Aneignungsrecht des Fiskus an herrenlosen Grundstücken
  • § 133 BGB: Auslegung von Willenserklärungen
  • § 2 Abs. 2 GBO: Definition Grundstück
  • § 29 Abs. 3 GBO: Form von Erklärungen von Behörden

Fazit:

  • Ein Schreibfehler in der Grundbuchblattbezeichnung in einer Verzichtserklärung des Fiskus führt nicht zur Unwirksamkeit, wenn der wirkliche Wille des Erklärenden erkennbar ist.
  • Eine Verzichtserklärung ist ausreichend bestimmt, wenn sie die Gesamtgröße der betroffenen Flurstücke angibt und diese unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis zusammengefasst sind.
  • Ein wirksamer Verzicht auf das Aneignungsrecht ist auch ohne Eintragung im Grundbuch möglich.
  • Eine spätere Verzichtserklärung zugunsten einer anderen Person ist unwirksam, wenn das Aneignungsrecht bereits zuvor wirksam verzichtet wurde.
RA und Notar Krau

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