Saarländisches OLG 5 W 87/18 – Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs

August 5, 2022

Saarländisches OLG 5 W 87/18 – Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, Verein liquidiert und im Vereinsregister gelöscht, Nachtragsliquidation – Beschluss vom 14.01.2019 –

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Die Löschung eines Erbbaurechts im Grundbuch erfordert eine Bewilligung des Erbbauberechtigten oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs.

Die Löschung eines Vereins im Vereinsregister allein reicht nicht aus, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen, insbesondere wenn der Verein noch über Vermögen verfügt, wie z.B. ein Erbbaurecht.

Hintergrund:

Ein Verein hatte ein Erbbaurecht an einem Grundstück, auf dem er ein Billard-Leistungszentrum betrieb.

Der Verein löste sich auf und wurde im Vereinsregister gelöscht.

Die Grundstückseigentümerin beantragte die Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch, da der Verein nicht mehr existiere.

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da keine Bewilligung des Vereins vorlag und die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen war.

Saarländisches OLG 5 W 87/18 – Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs

Entscheidung des Gerichts:

  • Löschung des Erbbaurechts: Die Löschung eines Erbbaurechts erfordert entweder die Bewilligung des Erbbauberechtigten oder den Nachweis, dass das Grundbuch unrichtig ist.
  • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Das Grundbuch ist unrichtig, wenn der eingetragene Inhalt nicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Die Unrichtigkeit muss nachgewiesen oder offenkundig sein.
  • Löschung im Vereinsregister: Die Löschung eines Vereins im Vereinsregister allein reicht nicht aus, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen. Ein Verein kann trotz Löschung im Vereinsregister fortbestehen, wenn er noch über Vermögen verfügt.
  • Vermögenslosigkeit des Vereins: Die Vermögenslosigkeit des Vereins muss lückenlos nachgewiesen werden. Die bloße Angabe, dass der Kassenbestand null Euro beträgt, reicht nicht aus.
  • Nachtragsliquidation: Stellt sich nach der Löschung eines Vereins heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist, kann die Liquidation wieder aufgenommen werden (Nachtragsliquidation).
  • Gegenstandslosigkeit des Erbbaurechts: Die Löschung des Erbbaurechts wegen Gegenstandslosigkeit erfordert ein gesondertes Verfahren, das hier nicht durchgeführt wurde.

Fazit:

Die Löschung eines Erbbaurechts im Grundbuch erfordert entweder die Bewilligung des Erbbauberechtigten oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs.

Die Löschung eines Vereins im Vereinsregister allein reicht nicht aus, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen, insbesondere wenn der Verein noch über Vermögen verfügt.

Die Vermögenslosigkeit des Vereins muss lückenlos nachgewiesen werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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