
Saarländisches OLG 5 W 98/22 – Verfügungen eines Testamentsvollstreckers
RA und Notar Krau
Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 17. Januar 2023 (Az. 5 W 98/22) behandelt die Frage der Rechtmäßigkeit von Verfügungen eines Testamentsvollstreckers
über ein Nachlassgrundstück und insbesondere dessen Befreiung vom Verbot des sogenannten Insichgeschäfts (Paragraf 181 BGB).
Der Fall dreht sich um den Verkauf eines Grundstücks aus dem Nachlass an den Testamentsvollstrecker selbst und eine dritte Person sowie die Eintragung einer Grundschuld zugunsten einer Bank.
Die Erblasserin verstarb 2019 und wurde von ihren beiden Kindern zu gleichen Teilen beerbt.
Gleichzeitig ordneten sie die Testamentsvollstreckung an und bestimmte ihren Sohn als Testamentsvollstrecker.
In dieser Funktion verkaufte der Sohn das Nachlassgrundstück an sich selbst und eine dritte Person, den Ehemann der Lebensgefährtin des Testamentsvollstreckers.
Der Kaufpreis sollte zur Ablösung bestehender Grundschulden verwendet werden, der Rest auf ein Konto des Veräußerers überwiesen werden.
Im Zuge dieses Verkaufs beantragte der Testamentsvollstrecker außerdem die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer Grundschuld über 225.000 Euro zugunsten eines Kreditinstituts.
Im Kern des Falles steht die Frage, ob der Testamentsvollstrecker berechtigt war, ein Insichgeschäft vorzunehmen.
Paragraf 181 BGB untersagt Vertreter in der Regel, Rechtsgeschäfte im eigenen Namen oder gleichzeitig als Vertreter eines Dritten vorzunehmen, es sei denn, sie sind davon befreit.
Eine solche Befreiung muss entweder ausdrücklich vom Erblasser verfügen oder aus der Natur der Testamentsvollstreckung hervorgehen,
sofern sie der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses dient.
Hier jedoch sah das OLG mehrere problematische Punkte:
Verbot des Immobiliengeschäfts :
Der Testamentsvollstrecker war nicht vom Verbot des Immobiliengeschäfts befreit, und es war nicht erwiesen,
dass der Verkauf des Grundstücks an sich selbst und die dritte Person ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.
Auch das Grundbuchamt hatte dies nicht ausreichend geprüft.
Dies führte zur Unwirksamkeit der Bewilligung der Zulassungsvormerkung.
Unklare Entgeltlichkeit :
Für den Testamentsvollstrecker gilt ein Verbot unentgeltlicher Verfügungen über Nachlassvermögen.
Im vorliegenden Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass der gesamte Kaufpreis dem Nachlass zugutekommen würde.
Es war unklar, welche Grenzwerte durch den Kaufpreis abgelöst würden und ob ein Überschuss tatsächlich an den Nachlass fließen würde.
Dies stellte die Entgeltlichkeit des Verkaufs und damit die Rechtmäßigkeit der Verfügung in Frage.
Verstoß gegen Rechte der Miterben :
Die Miterbin, die Beschwerde führte, war nicht in den Verkaufsverhandlungen enthalten und machte geltend, dass das Grundstück unter Wert verkauft wurde.
Ein höheres Angebot ihrer Tochter sei ignoriert worden.
Dies war ein weiterer Verstoß gegen die Pflichten des Testamentsvollstreckers, die Rechte aller Erben zu wahr.
Unrechtmäßige Grundschuldeintragung :
Die Eintragung der Grundschuld zugunsten des Kreditinstituts war ebenfalls problematisch, da nicht gesichert war, dass die Darlehenssumme in voller Höhe dem Nachlass zugutekommen würde.
Dies hätte das Grundbuchamt vor der Eintragung genauer prüfen müssen.
Das OLG kam zu dem Schluss, dass sowohl die Auflassungsvormerkung als auch die Grundschuld zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen wurden, da der Testamentsvollstrecker ohne ausreichende Befugnisse gehandelt hatte.
Die Beschwerde der Miterbin hatte daher Erfolg, und das Grundbuchamt wurde angewiesen, Widersprüche gegen die Eintragungen einzutragen,
um das Grundbuch mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen.
Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Verfügungsbefugnisse von Testamentsvollstreckern, insbesondere bei Insichgeschäften.
Diese dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn sie den Geboten ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und keine unbefugten Verfügungen darstellen.
Dabei müssen auch die Rechte der Miterben gewahrt und deren Zustimmung eingeholt werden, wenn dies erforderlich ist.
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