KG 1 W 268/22

Februar 14, 2023

KG 1 W 268/22

Beschluss vom 13.10.2022

Berichtigung des Grundbuchs,

Rechtskraftvermerk

RA und Notar Krau

Kernthema:

Der Beschluss befasst sich mit der Frage, welche Nachweise erforderlich sind, um im Grundbuch die Verfügungsbefugnis

eines Erben trotz angeordneter Testamentsvollstreckung eintragen zu lassen, wenn die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschränkt sind.

Hintergrund:

KG 1 W 268/22

Ein Erblasser hatte die Beteiligte, eine gemeinnützige Stiftung, als Alleinerbin eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.

Nach Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig wurde der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht entlassen, da seine Aufgaben sich auf Verwaltungsbefugnisse nach § 2208 Abs. 2 BGB beschränkten.

Die Stiftung beantragte daraufhin die Berichtigung des Grundbuchs, um als Eigentümerin eingetragen zu werden.

Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines neuen Testamentsvollstreckerzeugnisses, das die Beschränkung der Testamentsvollstreckung ausweist.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Stiftung.

Entscheidung des Gerichts:

Das Kammergericht entschied, dass die Beschwerde der Stiftung teilweise begründet ist.

Zwar ist das Grundbuchamt grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen, um die Verfügungsbefugnis des Erben zu klären.

KG 1 W 268/22

In diesem Fall kann der Nachweis der beschränkten Befugnisse des Testamentsvollstreckers aber auch durch andere Mittel erbracht werden,

insbesondere durch den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem das ursprüngliche Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wurde.

Begründung:

  • Grundsätzliche Anforderungen an den Nachweis im Grundbuchverfahren: Eintragungen im Grundbuch dürfen nur vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Erklärungen und Voraussetzungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 GBO).
  • Testamentsvollstreckervermerk: Ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch signalisiert, dass das Grundstück der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt und die Verfügungsrechte des Erben beschränkt sind.
  • Beschränkte Testamentsvollstreckung: Beschränkt sich die Testamentsvollstreckung auf Aufgaben nach § 2208 Abs. 2 BGB (beaufsichtigende Vollstreckung), hat der Testamentsvollstrecker keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den Nachlass. Diese stehen dem Erben zu.
  • Testamentsvollstreckerzeugnis: Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers wird in einem Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesen (§ 2368 BGB). Enthält das Zeugnis keine Angaben zu Beschränkungen, ist von der vollen Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auszugehen.

KG 1 W 268/22

  • Alternativer Nachweis: Die Beschränkung der Testamentsvollstreckung kann auch durch eine Entscheidung des Nachlassgerichts nachgewiesen werden, die den Fortbestand der Testamentsvollstreckung zum Gegenstand hatte. Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht das ursprüngliche Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen, da die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach Anerkennung der Stiftung nur noch nach § 2208 Abs. 2 BGB bestanden.
  • Rechtskraft: Der Beschluss des Nachlassgerichts muss in Rechtskraft erwachsen sein. Der Nachweis kann durch ein Rechtskraftzeugnis des Nachlassgerichts erbracht werden (§ 44 FamFG).

Ergebnis:

Das Grundbuchamt muss die Berichtigung des Grundbuchs vornehmen, wenn die Stiftung den Beschluss des Nachlassgerichts

über die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses in beglaubigter Abschrift und mit Rechtskraftvermerk vorlegt.

Fazit:

KG 1 W 268/22

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der formalen Anforderungen im Grundbuchverfahren und zeigt auf, dass die Beschränkung der Testamentsvollstreckung

nicht nur durch ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis, sondern auch durch eine rechtskräftige Entscheidung des Nachlassgerichts nachgewiesen werden kann.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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