KG Berlin 1 W 258/22 – Fehler in der Teilungserklärung

Juli 20, 2022

KG Berlin 1 W 258/22 – Fehler in der Teilungserklärung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei Fehlern in der Teilungserklärung, wie z.B. einer unzulässigen Verteilung der Miteigentumsanteile, darf das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nicht sofort zurückweisen.

Stattdessen muss es eine Zwischenverfügung erlassen, um dem Antragsteller die Möglichkeit zur Korrektur zu geben.

Hintergrund:

  • Ein Eigentümer beantragte die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum aufgrund einer Teilungserklärung.
  • Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Miteigentumsanteile in der Teilungserklärung mehr als ein Ganzes ergaben und somit nicht eintragungsfähig waren.
  • Der Eigentümer legte Beschwerde ein.

Entscheidung des Kammergerichts:

KG Berlin 1 W 258/22 – Fehler in der Teilungserklärung

  • Das Kammergericht hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies es an, eine Zwischenverfügung zu erlassen.
  • Eine sofortige Zurückweisung des Antrags sei nicht gerechtfertigt, da der Fehler in der Teilungserklärung leicht zu beheben sei.
  • Der Eigentümer müsse die Verteilung der Miteigentumsanteile korrigieren, damit diese insgesamt ein Ganzes ergeben.
  • Die Berichtigung der Bewilligung sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
  • Das Grundbuchamt wurde darauf hingewiesen, dass es bei Bedarf weitere Eintragungshindernisse in der Zwischenverfügung aufführen kann.

Weitere wichtige Punkte:

  • Eine Aufteilung der Miteigentumsanteile, die mehr als ein Ganzes ergibt, ist nicht eintragungsfähig.
  • Mängel in der Teilungserklärung, die nicht durch Auslegung behoben werden können, müssen durch ergänzende Erklärungen des Antragstellers korrigiert werden.
  • Das Genehmigungserfordernis nach Paragraf 250 Abs. 1 S. 1 BauGB stellt im Anwendungsbereich des Paragraf 878 BGB kein Eintragungshindernis dar, wenn der Antrag vor Inkrafttreten der Umwandlungsverordnung gestellt wurde.
  • Das Grundbuchamt hat bei der Entscheidung zwischen sofortiger Zurückweisung und Zwischenverfügung ein Ermessen, wobei der Erlass einer Zwischenverfügung die Regel und die sofortige Zurückweisung die Ausnahme ist.
  • Die Zurückweisung eines Antrags setzt eine vorherige Zwischenverfügung mit Fristsetzung voraus.

KG Berlin 1 W 258/22 – Fehler in der Teilungserklärung

Fazit:

Das Urteil betont die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Teilungserklärung durch das Grundbuchamt.

Bei Fehlern, die leicht behoben werden können, sollte das Grundbuchamt dem Antragsteller die Möglichkeit zur Korrektur geben, anstatt den Antrag sofort zurückzuweisen.

RA und Notar Krau

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