KG Berlin 1 W 258/22 – Fehler in der Teilungserklärung

Juli 20, 2022

KG Berlin 1 W 258/22 – Fehler in der Teilungserklärung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei Fehlern in der Teilungserklärung, wie z.B. einer unzulässigen Verteilung der Miteigentumsanteile, darf das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nicht sofort zurückweisen.

Stattdessen muss es eine Zwischenverfügung erlassen, um dem Antragsteller die Möglichkeit zur Korrektur zu geben.

Hintergrund:

  • Ein Eigentümer beantragte die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum aufgrund einer Teilungserklärung.
  • Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Miteigentumsanteile in der Teilungserklärung mehr als ein Ganzes ergaben und somit nicht eintragungsfähig waren.
  • Der Eigentümer legte Beschwerde ein.

Entscheidung des Kammergerichts:

KG Berlin 1 W 258/22 – Fehler in der Teilungserklärung

  • Das Kammergericht hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies es an, eine Zwischenverfügung zu erlassen.
  • Eine sofortige Zurückweisung des Antrags sei nicht gerechtfertigt, da der Fehler in der Teilungserklärung leicht zu beheben sei.
  • Der Eigentümer müsse die Verteilung der Miteigentumsanteile korrigieren, damit diese insgesamt ein Ganzes ergeben.
  • Die Berichtigung der Bewilligung sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
  • Das Grundbuchamt wurde darauf hingewiesen, dass es bei Bedarf weitere Eintragungshindernisse in der Zwischenverfügung aufführen kann.

Weitere wichtige Punkte:

  • Eine Aufteilung der Miteigentumsanteile, die mehr als ein Ganzes ergibt, ist nicht eintragungsfähig.
  • Mängel in der Teilungserklärung, die nicht durch Auslegung behoben werden können, müssen durch ergänzende Erklärungen des Antragstellers korrigiert werden.
  • Das Genehmigungserfordernis nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB stellt im Anwendungsbereich des § 878 BGB kein Eintragungshindernis dar, wenn der Antrag vor Inkrafttreten der Umwandlungsverordnung gestellt wurde.
  • Das Grundbuchamt hat bei der Entscheidung zwischen sofortiger Zurückweisung und Zwischenverfügung ein Ermessen, wobei der Erlass einer Zwischenverfügung die Regel und die sofortige Zurückweisung die Ausnahme ist.
  • Die Zurückweisung eines Antrags setzt eine vorherige Zwischenverfügung mit Fristsetzung voraus.

KG Berlin 1 W 258/22 – Fehler in der Teilungserklärung

Fazit:

Das Urteil betont die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Teilungserklärung durch das Grundbuchamt.

Bei Fehlern, die leicht behoben werden können, sollte das Grundbuchamt dem Antragsteller die Möglichkeit zur Korrektur geben, anstatt den Antrag sofort zurückzuweisen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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