OLG Naumburg 12 Wx 31/19 – Grundbuchamt -Vorlage eines Erbscheins

September 18, 2022

OLG Naumburg 12 Wx 31/19 – Grundbuchamt -Vorlage eines Erbscheins

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Wenn das Grundbuchamt nicht eindeutig feststellen kann, ob ein Testament eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis anordnet, kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Sachverhalt:

  • M.K. verstirbt und hinterlässt ein Testament.
  • Der Beteiligte beantragt die Umschreibung des Eigentums eines Grundstücks auf sich, basierend auf dem Testament.
  • Das Testament setzt den Beteiligten als Alleinerben ein, enthält aber auch Regelungen zur Verteilung weiterer Vermögenswerte an andere Personen.
  • Das Grundbuchamt ist unsicher, ob diese Regelungen Vermächtnisse oder weitere Erbeinsetzungen darstellen, und fordert einen Erbschein zur Klärung der Erbfolge an.
  • Der Beteiligte legt Beschwerde ein, da er sich als eindeutigen Alleinerben sieht.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Naumburg 12 Wx 31/19 – Grundbuchamt -Vorlage eines Erbscheins

  • Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  • Das Grundbuchamt hat das Recht, einen Erbschein zu verlangen, wenn die Erbfolge aus dem Testament nicht eindeutig hervorgeht.
  • Im vorliegenden Fall ist unklar, ob die Verteilung der beweglichen Hinterlassenschaft an die drei Kinder als Vermächtnis oder als weitere Erbeinsetzung zu verstehen ist.
  • Das Wertverhältnis der vermachten Gegenstände zum Gesamtnachlass ist ein entscheidendes Kriterium für die Auslegung.
  • Da das Grundbuchamt keine weiteren Ermittlungen zu den Vermögenswerten durchführen kann, ist die Vorlage eines Erbscheins zur Klärung der Erbfolge erforderlich.
  • Im Erbscheinsverfahren kann das Nachlassgericht alle notwendigen Ermittlungen durchführen und den Antragsteller zur Mitwirkung verpflichten.

Fazit:

  • Das Grundbuchamt hat eine erweiterte Prüfungskompetenz bei testamentarischen Verfügungen.
  • Bestehen Zweifel an der Erbfolge, kann das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen, um die Eintragung ins Grundbuch vorzunehmen.
  • Die Vorlage eines Erbscheins ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Grundbuchamt den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse nicht selbst klären kann.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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