OLG Naumburg 12 Wx 31/19 – Grundbuchamt -Vorlage eines Erbscheins

September 18, 2022

OLG Naumburg 12 Wx 31/19 – Grundbuchamt -Vorlage eines Erbscheins

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Wenn das Grundbuchamt nicht eindeutig feststellen kann, ob ein Testament eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis anordnet, kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Sachverhalt:

  • M.K. verstirbt und hinterlässt ein Testament.
  • Der Beteiligte beantragt die Umschreibung des Eigentums eines Grundstücks auf sich, basierend auf dem Testament.
  • Das Testament setzt den Beteiligten als Alleinerben ein, enthält aber auch Regelungen zur Verteilung weiterer Vermögenswerte an andere Personen.
  • Das Grundbuchamt ist unsicher, ob diese Regelungen Vermächtnisse oder weitere Erbeinsetzungen darstellen, und fordert einen Erbschein zur Klärung der Erbfolge an.
  • Der Beteiligte legt Beschwerde ein, da er sich als eindeutigen Alleinerben sieht.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Naumburg 12 Wx 31/19 – Grundbuchamt -Vorlage eines Erbscheins

  • Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  • Das Grundbuchamt hat das Recht, einen Erbschein zu verlangen, wenn die Erbfolge aus dem Testament nicht eindeutig hervorgeht.
  • Im vorliegenden Fall ist unklar, ob die Verteilung der beweglichen Hinterlassenschaft an die drei Kinder als Vermächtnis oder als weitere Erbeinsetzung zu verstehen ist.
  • Das Wertverhältnis der vermachten Gegenstände zum Gesamtnachlass ist ein entscheidendes Kriterium für die Auslegung.
  • Da das Grundbuchamt keine weiteren Ermittlungen zu den Vermögenswerten durchführen kann, ist die Vorlage eines Erbscheins zur Klärung der Erbfolge erforderlich.
  • Im Erbscheinsverfahren kann das Nachlassgericht alle notwendigen Ermittlungen durchführen und den Antragsteller zur Mitwirkung verpflichten.

Fazit:

  • Das Grundbuchamt hat eine erweiterte Prüfungskompetenz bei testamentarischen Verfügungen.
  • Bestehen Zweifel an der Erbfolge, kann das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen, um die Eintragung ins Grundbuch vorzunehmen.
  • Die Vorlage eines Erbscheins ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Grundbuchamt den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse nicht selbst klären kann.
RA und Notar Krau

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