Erbschaftsteuer – Unwirksamkeit Anordnung Vermächtnisse durch Vorerben in Bezug auf zur Nacherbschaft gehörendes Vermögen – FG München 4 K 379/21
Versteuerung des Erwerbs vom Vorerben:
Bei Eintritt der Nacherbfolge müssen diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend versteuern (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).
Dies bedeutet, dass für erbschaftsteuerliche Zwecke der Nacherbe als Erbe des Vorerben behandelt wird.
Die testamentarische Anordnung von Vermächtnissen durch den Vorerben hinsichtlich des zur Nacherbschaft gehörenden Vermögens ist unwirksam und kann nicht als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG beim Nacherben abgezogen werden.
Streitiger Sachverhalt:
Die Kläger sind die Kinder des am 2023 verstorbenen R und seiner 2016 verstorbenen Ehefrau E. R war der Alleinerbe von E, die wiederum Nacherbin nach ihrer Mutter M war.
M war Nacherbin nach ihrer Mutter GM, die ebenfalls vorverstorben war.
Die gestaffelte Nacherbschaft wurde testamentarisch vom Erblasser GV angeordnet.
M hatte diverse testamentarische Vermächtnisanordnungen getroffen, darunter auch zugunsten der Kläger, bezüglich ihrer GbR-Beteiligung.
E wurde hierbei von der Erbfolge ausgeschlossen.
R übertrug die von ihm als Alleinerben seiner Frau E erworbene 1/18-GbR-Beteiligung zu gleichen Anteilen auf seine vier Kinder.
Das Finanzamt (FA) setzte die Steuer für E zunächst auf 0 € fest, änderte dies jedoch später auf 328.985 €, indem es den Erwerb der E aus der Nacherbschaft berücksichtigte.
R legte Einspruch ein, argumentierte, dass aufgrund der „Vermächtniserfüllung“ kein steuerpflichtiger Erwerb vorliege, doch das FA wies den Einspruch zurück.
Die Kläger erhoben Klage, forderten die Herabsetzung der Steuer auf 0 €, hilfsweise die Zulassung der Revision.
Rechtliche Beurteilung des FG:
Das FG entschied, dass die Klage unbegründet ist. Der Erbschaftsteuerbescheid sei rechtmäßig.
Der Erwerb der E als Nacherbin unterliegt der Erbschaftsteuer. Die Vermächtnisanordnung durch M hinsichtlich des GbR-Anteils sei zivilrechtlich unwirksam und könne nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.
Entscheidungsgründe:
Zulässigkeit der Klage:
Die Klage war zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde. Die Kläger konnten das Klageverfahren als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen R weiterführen.
Unbegründetheit der Klage:
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 10. August 2021 ist rechtmäßig. Die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten liegen nicht vor.
Erbschaftsteuerrechtliche Grundlagen:
Der Vorerbe gilt erbschaftsteuerlich als Erbe des ursprünglichen Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG).
Bei Eintritt der Nacherbfolge versteuert der Nacherbe den Erwerb als vom Vorerben stammend (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).
Die steuerliche Anerkennung zivilrechtlich unwirksamer Vermächtnisse ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, die hier nicht erfüllt sind.
Ablehnung des Abzugs der Vermächtnisse als Nachlassverbindlichkeiten:
Weder der ursprüngliche Erblasser GV noch die Vorerbin M konnten zivilrechtlich wirksame Vermächtnisse hinsichtlich des zur Nacherbschaft gehörenden Vermögens anordnen.
Die zivilrechtliche Anerkennung einer Vermächtnisanordnung des Vorerben zu Lasten des Nacherben würde das Anwartschaftsrecht des Nacherben entwerten und widerspricht der Systematik der Vor- und Nacherbschaft im BGB.
Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Zulassung der Revision:
Die Revision wurde zugelassen, da die entscheidende Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
Fazit:
Das Urteil des FG München bestätigt die Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheids und lehnt den Abzug der vom Vorerben angeordneten Vermächtnisse als Nachlassverbindlichkeiten ab.
Es wird klargestellt, dass der Nacherbe den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern hat und dass zivilrechtlich unwirksame Vermächtnisanordnungen durch den Vorerben keine steuerlichen Abzüge rechtfertigen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.