OLG Hamm 15 W 114/22 Beschluss 25.11.2022 – Keine analoge Anwendung § 40 GBO bei isolierter Bestellung von Grundpfandrechten

April 23, 2023

OLG Hamm 15 W 114/22 Beschluss 25.11.2022 – Keine analoge Anwendung § 40 GBO bei isolierter Bestellung von Grundpfandrechten

RA und Notar Krau


Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied im Beschluss vom 25. November 2022 (Az.: 15 W 114/22), dass die Beschwerde

gegen die Zurückweisung der Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch unbegründet ist.

Der Fall betrifft eine Erbengemeinschaft, die ein Wohnungserbbaurecht veräußerte.

Der Käuferin wurde im Kaufvertrag das Recht eingeräumt, das Erbbaurecht vor der Eigentumsumschreibung zur Absicherung eines Darlehens zu belasten.

Der beauftragte Notar beantragte die Eintragung der Grundschuld, ohne dass die Erben zuvor als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab und verwies auf die fehlende Voreintragung der Erben gemäß § 39 Grundbuchordnung (GBO).

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und argumentierte, dass die Ausnahmeregelung des § 40 GBO in diesem Fall nicht anwendbar sei.

Diese Regelung betrifft nur Fälle, in denen eine Rechtsübertragung oder Aufhebung stattfindet, nicht jedoch isolierte Belastungen wie die Eintragung einer Grundschuld.

Eine analoge Anwendung von § 40 GBO auf Finanzierungsgrundschulden, die lediglich zur Sicherung eines Kredits dienen, sei nicht zulässig, da keine vergleichbare Rechtslage vorliege.

OLG Hamm 15 W 114/22 Beschluss 25.11.2022 – Keine analoge Anwendung § 40 GBO bei isolierter Bestellung von Grundpfandrechten

Die Eintragung der Belastung ändert die Rechtsposition des eingetragenen Eigentümers, ohne dass er diese verliert, was eine Voreintragung notwendig macht.

Zudem stellte das OLG klar, dass auch wirtschaftliche Überlegungen, wie die Vermeidung unnötiger Kosten durch die Erbengemeinschaft, keine Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz rechtfertigen können.

Das Grundbuchamt muss sicherstellen, dass dingliche Rechtsänderungen lückenlos dokumentiert werden.

Da der Verfahrensbevollmächtigte deutlich machte, dass er keine Voreintragung der Erben beantragen würde, war das Grundbuchamt berechtigt, den Antrag ohne weitere Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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