OLG Schleswig 2 Wx 31/22 – Nachweis der Vertretungsberechtigung

Juli 28, 2022

OLG Schleswig 2 Wx 31/22 – Nachweis der Vertretungsberechtigung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Nachweis der Vertretungsberechtigung gegenüber dem Grundbuchamt bei Löschungsanträgen für Grundschulden

Hintergrund:

  • Die Antragstellerin beantragte die Löschung zweier Grundschulden im Grundbuch.
  • Als Nachweis der Vertretungsberechtigung legte sie einen Versäumnisbeschluss vor, der den Grundschuldgläubiger zur Überlassung der Löschungsbewilligungen in öffentlich beglaubigter Form verpflichtete.
  • Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da der Beschluss die Vorlage der Löschungsbewilligungen nicht ersetze und keine Vollstreckung nach § 894 ZPO möglich sei.
  • Die Antragstellerin legte Beschwerde ein.

Entscheidungen:

OLG Schleswig 2 Wx 31/22 – Nachweis der Vertretungsberechtigung

  • Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Beschwerde zurück.
  • Der Versäumnisbeschluss ersetzt nicht die Vorlage der Löschungsbewilligungen in öffentlich beglaubigter Form.
  • Eine Vollstreckung nach § 894 ZPO ist nicht möglich, da der Schuldner nicht zur Abgabe einer Willenserklärung, sondern zur Überlassung der Löschungsbewilligungen verurteilt wurde.
  • Auch die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen waren nicht erfüllt, da keine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Original vorgelegt wurde und die Rechtskraft des Beschlusses nicht nachgewiesen war.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 29 GBO: Nachweis der Vertretungsmacht
  • § 894 ZPO: Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung bei Verurteilung dazu
  • § 888 ZPO: Vollstreckung zur Vornahme einer Handlung
  • § 724 ZPO: Vollstreckbare Ausfertigung als Grundlage der Zwangsvollstreckung
  • § 317 Abs. 2 ZPO: Vollstreckbare Ausfertigung als Papierurkunde
  • § 135 GBO: Elektronischer Rechtsverkehr
  • § 706 ZPO: Rechtskraftzeugnis

Fazit:

OLG Schleswig 2 Wx 31/22 – Nachweis der Vertretungsberechtigung

  • Zur Löschung einer Grundschuld im Grundbuch ist die Vorlage einer Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form erforderlich.
  • Ein Versäumnisbeschluss, der den Schuldner zur Überlassung der Löschungsbewilligungen verpflichtet, ersetzt diese nicht.
  • Eine Vollstreckung nach § 894 ZPO ist in solchen Fällen nicht möglich.
  • Für die Zwangsvollstreckung ist die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels im Original sowie der Nachweis der Rechtskraft erforderlich.
RA und Notar Krau

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