OLG Frankfurt am Main 20 W 392/15 – Erbschein als Alleinerbin

August 2, 2022

OLG Frankfurt am Main 20 W 392/15 – Erbschein als Alleinerbin

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen, der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 1.600.000,00 EUR festgesetzt.

Hintergrund:

Die Erblasserin verstarb kinderlos und hinterließ mehrere handschriftliche Testamente sowie drei Schriftstücke vom 16.03.2003.

Die Beschwerdeführerin beantragte einen Erbschein als Alleinerbin, basierend auf diesen Schriftstücken.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da es die Schriftstücke nicht als Testamente anerkannte.

Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

OLG Frankfurt am Main 20 W 392/15 – Erbschein als Alleinerbin

  • Zuständigkeit: Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts war zuständig, da in Hessen der Richtervorbehalt für Erbscheinsverfahren aufgehoben ist und keine Einwände anderer Beteiligter vorlagen.
  • Zurückweisung der Beschwerde: Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen für einen Alleinerbschein nicht vorliegen.
  • Erbrechtliche Grundlagen: Erben sind gesetzliche Erben oder durch Testament/Erbvertrag eingesetzte Erben. Ein Erbschein weist das Erbrecht nach.
  • Keine gesetzliche Erbfolge: Die Beschwerdeführerin ist nicht gesetzliche Erbin, da sie mit der Erblasserin nicht verwandt ist.
  • Keine Erbeinsetzung in Testamenten: Die Erblasserin hat die Beschwerdeführerin in keinem der eröffneten Testamente als Erbin eingesetzt.
  • Keine andere Verfügung von Todes wegen: Es gibt keine Hinweise auf eine weitere Verfügung von Todes wegen, in der die Beschwerdeführerin als Erbin eingesetzt wurde. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.
  • Schriftstücke vom 16.03.2003 sind keine Testamente: Die Schriftstücke sind keine Testamente, da die Erblasserin bei deren Errichtung keinen Testierwillen hatte. Sie sind als Generalvollmacht und Betreuungsverfügung zu verstehen.
  • Auslegung der Schriftstücke: Der Wortlaut, die Überschriften und der Kontext sprechen gegen einen Testierwillen. Die Erblasserin wollte Vorsorge für den Fall ihrer Geschäftsunfähigkeit treffen, nicht ihre Rechtsnachfolge regeln.
  • Keine Schenkung von Todes wegen: Die Schriftstücke können auch nicht als Schenkungsversprechen von Todes wegen ausgelegt werden, da kein Zuwendungswille erkennbar ist.
  • Keine Anwendung von Auslegungsregeln: Die Auslegungsregeln der Paragrafen 2084, 2087 BGB sind nicht anwendbar, da kein Erblasserwille zur Vermögenszuwendung festgestellt werden kann.
  • Fazit: Da keine Erbeinsetzung vorliegt, ist der Erbscheinsantrag zu Recht zurückgewiesen worden. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
  • Weitere Ausführungen: Das Gericht wies darauf hin, dass es keine weiteren Verfahren betreffend den Nachlass der Erblasserin gibt und dass die von der Beschwerdeführerin gestellten „Anträge“ keine Rechtsmittel darstellen.
RA und Notar Krau

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